Startseite Allgemeines Gab die „BaFin“ Rechtstipps an die Genossenschaft? Eigentlich nicht denkbar!
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Gab die „BaFin“ Rechtstipps an die Genossenschaft? Eigentlich nicht denkbar!

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Es mutet schon sehr ungewöhnlich an, was man da in einer Mitteilung der Karriere AG in Bezug auf die AVG Altersvorsorgegenossenschaft lesen kann:

Zitat aus Information für Vertriebspartner Juni 2012 der Karriere AG:

GENERALVERSAMMLUNG

In diesen Tagen erhalten alle Mitglieder der AVG eG Ihre Einladung zur diesjährigen ordentlichen Generalversammlung 2012 (für den Abschluss des Jahres 2011). Wie immer natürlich einschließlich Tagesordnung und einer Stimmrechtsvollmacht.

Die AVG eG ist eine in Deutschland eingetragene Genossenschaft, deren Erfolge und Erträge sich seit Jahren für ihre Mitglieder als weit überdurchschnittlich gut darstellen.

Kein anderes Institut und kein anderes öffentlich angebotenes Produkt, das die langfristige Kapitalakkumulation zum Ziel hat, konnte in den letzten sechs Jahren ein ähnlich konstantes und überdurchschnittliches Ergebnis von mindestens 12% p.a. erreichen. Kapitallebensversicherungen mussten ihre Garantieverzinsungen senken (oftmals von etwa 4% auf unter 2% p.a.), nahezu alle fondsgebundenen Versicherungen überstanden die Jahre der Finanzkrise nur mit Verlusten, und die sicheren Anlagen wie Bausparverträge und Festgeld verharren auf einem historisch niedrigen Niveau von 0,25% bis 2% p.a., die gesetzliche Sozialversicherung sowieso.

Wie Sie auch wissen, werden Genossenschaften durch einen staatlich überwachten Prüfungsverband regelmäßig geprüft. Im Rahmen der bisherigen Prüfungen wurde bestätigt, dass Vorstand und Aufsichtsrat stets in Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung gehandelt haben. Im abgelaufenen Geschäftsjahr hat neben dem Prüfungsverband nunmehr auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unsere Genossenschaft überprüft. Dabei blieb die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen unbeanstandet. Lediglich die Art der Verzinsung der monatlich jeweils neu abzuschließenden partiarischen Darlehensverträge ist in Absprache mit der BaFin geändert worden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat  der Anlagen- und Vorsorgeberatungsgenossenschaft eG halten es darüber hinaus für sinnvoll auch durch eine Namensänderung klarzustellen, dass die möglichst ertragreiche Anlage von Kapital nicht Selbstzweck der eG ist, sondern das Ziel hat, die Altersvorsorge ihrer Mitglieder zu verbessern. Diesem Ziel könnten auch andere   Maßnahmen dienen wie beispielsweise die Wohnungsversorgung der Mitglieder zu verbessern oder sonstige Altersvorsorgeleistungen zu erbringen.

Vorstand und Aufsichtsrat der AVG eG werden daher vorschlagen, die Satzung dahingehend in den Paragraphen [1] und [2] anzupassen. Die bisherigen Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft – mit der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende – bleiben dabei unberührt, sodass jedes Mitglied auch in Zukunft frei bestimmen kann, wie lange es Mitglied der Genossenschaft bleiben will.

Für den Fall, dass die Mitglieder in der Generalversammlung diese Satzungsänderungen so beschließen wie es Vorstand und Aufsichtsrat vorschlagen werden, sind diese mit der BaFin bereits abgestimmt.

SONDERKÜNDIGUNGSRECHT

Obwohl diese Maßnahmen den Kern der AVG eG im Wesentlichen nicht berühren, wünscht die BaFin und wird Vorstand und Aufsichtsrat der Generalversammlung vorschlagen, hierzu ein Sonderkündigungsrecht (oder anders herum:-eine Mitgliedschaftsbestätigung) zu beschließen.

Konkret heißt das, alle Mitglieder – die auch Mitglied bleiben wollen – haben nicht nur ein Mitwirkungsrecht sondern eine Mitwirkungsnotwendigkeit! Jedes einzelne Mitglied hat damit also auch noch einmal die Chance, seinen eigenen freien Willen zur Mitgliedschaft in dieser renditestarken kooperativen Sparergemeinschaft zu erklären.

Das heißt aber auch, diejenigen, die ihre Mitgliedschaft nicht spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss durch die Generalversammlung noch einmal bestätigen, werden danach so behandelt, als ob sie dieses Sonderkündigungsrecht in Anspruch genommen hätten.

Also, nicht die Mitglieder die ein zu beschließendes Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen möchten, müssen KÜNDIGEN, sondern die Mitglieder die es nicht in Anspruch nehmen möchten, müssen ihre weitere Beteiligung ERKLÄREN. Anderenfalls würde ihre Mitgliedschaft automatisch rückwirkend zum 31.12.2011 enden (das Anrecht auf Dividende natürlich auch). Jedes einzelne Mitglied muss also ausdrücklich bestätigen, dass es Mitglied ist und auch weiterhin Mitglied bleiben möchte.

Aber keine Sorge, die Mitglieder erhalten bereits mit ihrer Einladung  zur   Generalver- sammlung ein entsprechendes Mitgliedschaftsbestätigungsformular. Und sollte wirklich ein Mitglied nicht reagieren, werden wir auch Ihnen rechtzeitig vor Verstreichen des Termins einen „Weckruf“ zukommen lassen.

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