Schaut man sich die Defnition an, dann muss man daran möglicherweise seine Zweifel haben. Kritisch finden wir dann aber, das ein rechtsanwalt mit solch einer mutmaßlich falschen Schlagzeile versucht Anlegermandate zu generieren.
In diesem Vorgang haben wir der zuständigen Rechtsanwaltskammer eine Presseanfrage übermitetlt. Da ist ganz klar von einer Straftat die Rede. Möglicherweise hat genau diese der veröffentlichende Rechtsanwalt begangen.
Als Betroffener würde ich nun einmal die Internetplattform anwalt.de als Störer in die Haftung nehmen, Herr Limberg. Die dürften nach Kenntnis dann ganz schnell reagieren.
Erklärung Hausdurchsuchung:
Eine Hausdurchsuchung ist eine behördliche Maßnahme, bei der private oder geschäftliche Räume gegen den Willen des Besitzers oder Nutzers betreten und durchsucht werden, um Beweismittel für Straftaten zu finden oder um Personen festzunehmen. Die Hausdurchsuchung greift in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein, das in vielen Rechtsordnungen, einschließlich der deutschen, verfassungsrechtlich geschützt ist.
In Deutschland regelt die Strafprozessordnung (StPO) die Voraussetzungen und das Verfahren für Hausdurchsuchungen. Eine Hausdurchsuchung kann demnach nur durchgeführt werden, wenn:
- Es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Person eine Straftat begangen hat.
- Es wahrscheinlich ist, dass Beweismittel oder Spuren einer Straftat in den zu durchsuchenden Räumen gefunden werden.
- Die Durchsuchung verhältnismäßig ist, d.h. der Eingriff in die Privatsphäre steht nicht in einem Missverhältnis zum erwarteten Ermittlungserfolg.
Die Anordnung zur Durchführung einer Hausdurchsuchung muss grundsätzlich von einem Richter getroffen werden. Nur in eiligen Fällen, wenn Gefahr im Verzug ist, können auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (z.B. Polizeibeamte) eine Hausdurchsuchung anordnen. In solchen Fällen muss jedoch nachträglich eine richterliche Überprüfung der Maßnahme erfolgen.
Es ist wichtig zu beachten, dass während einer Hausdurchsuchung bestimmte Verhaltensregeln und Rechte gelten. Betroffene Personen haben beispielsweise das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, Zeugen hinzuzuziehen und sich gegen unrechtmäßige Maßnahmen zur Wehr zu setzen (z.B. durch Beschwerde bei einem höheren Gericht).
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