Ja das könnte für den Vertrieb möglicherweise noch ein „böses Ende“ nehmen. Natürlich darf man in Deutschland nicht so einfach „gebrauchte Fondsanteile“ verkaufen. Im Gegenteil, das Unternehmen, das hier als das handelnde Unternehmen auftritt, sollte dabei schon eine BaFin-Erlaubnis vorweisen können.
Davon, dass eine solche Erlaubnis vorliegt, sollte sich natürlich auch der jeweilige Vertriebspartner vergewissern. Hat das Unternehmen diese BaFin-Erlaubnis nicht, dann könnte das irgendwann zu Problemen kommen, vor allem für den Vertrieb.
Sollte der beratene Kunde dies herausbekommen, dann könnte er die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Sicherlich ist das keine Option, die dem Vertrieb gefallen könnte bzw. wird.
Da sich bei uns in de Redaktion nun bereits mehr als 40 augenscheinlich betroffene Zeichner solcher Zweitmarktanteile gemeldet haben, wollen wir den gesamten Vorgang nun einmal der BaFin zur Kenntnis bringen und um eine Überprüfung bitten.
Vertriebspartnern können wir den Rat geben, mit dem Vertrieb solcher Zweitmarktfondsanteile nur dann fortzufahren, wenn das anbietende Unternehmen eine BaFIn-Erlaubnis dafür vorliegen hat. Dies bitte aus Eigenschutz schriftlich dokumentieren.
Heute gibt es nun die wichtige Versammlung für GAF-Anleger in München, an er auch wir, vertreten durch Rechtsanwalt Jens Reime aus Bautzen, teilnehmen. Wir werden uns genau anschauen, was dort beabsichtigt ist, zu tun von Seiten der Fondsgeschäftsführung im Verlaufe des weiteren Fortgangs des Verfahrens.
Auch die Fondsgeschäftsführung um Frau Huber wollen wir uns genau anschauen, und wissen, ob Frau Huber gleichzeitig -neben der Fonds Geschäftsführung- auch für das Unternehmen HMW Innovations AG gearbeitet hat. Da könnte man dann möglicherweise auch über eine Interessenkonflikt nachdenken. Natürlich werden wir morgen ausführlich über das heutige Treffen in München berichten.
BaFin-Mitteilung zu diesem Thema des Zweitmarktfonds:
Vermögensanlagen: Ausnahme von Erlaubnispflicht für Vermittler künftig nur noch bei erstmaligem öffentlichem Angebot
Ab dem 31. Dezember 2016 ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Hintergrund ist das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz, das die Bereichsausnahme für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 lit. e Kreditwesengesetz (KWG)) entsprechend geändert hat.
Unternehmen, die ausschließlich die Anlageberatung und -vermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) erbringen, sind demnach nur dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitute anzusehen, wenn die Vermögensanlagen erstmals öffentlich angeboten werden. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Vermittler und sogenannte Zweitmarktplattformen, die Vermögensanlagen im Zweitmarkt mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln. Sie benötigen ab dem 31. Dezember eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften sieht das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz nicht vor.
Anlass für die Gesetzesänderung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 (Az. 9 K 3960/12.F), das die Vermittlung von bestimmten Anteilen an geschlossenen Fonds auf dem Zweitmarkt zwischen Anlegern als tatbestandsmäßig und damit nicht als erlaubnispflichtig nach dem KWG eingestuft hat. Damit trug das Gericht dem Anlegerschutz allerdings nicht genügend Rechnung, da die Ausnahmeregelung ursprünglich nur auf Vertriebstätigkeiten gerichtet war, die unmittelbar mit einer Emissionstätigkeit in Zusammenhang stehen, also auf Tätigkeiten auf dem Primärmarkt (vgl. Bundestags-Drucksache 18/8099, Seite 110 f.).
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