In der Diskussion um effektive Mitgliedergewinnung für Genossenschaften wie die Gallus Immobilien eG taucht häufig die Frage nach der Rolle von Tippgebern auf. Theoretisch könnten solche Tippgeber eine wichtige Funktion bei der Expansion einer Genossenschaft einnehmen, vorausgesetzt, ihre Tätigkeit wird klar definiert und rechtlich einwandfrei gestaltet.
Im Idealfall würde sich die Tätigkeit eines Tippgebers darauf beschränken, lediglich Kontakte zwischen potenziellen Mitgliedern und der Genossenschaft herzustellen oder auf die Möglichkeit einer Mitgliedschaft hinzuweisen. Entscheidend wäre dabei, dass der Tippgeber nicht aktiv auf den Abschluss einer Mitgliedschaft hinwirkt.
Diese Abgrenzung hätte weitreichende rechtliche Konsequenzen:
1. Tippgeber bräuchten keine spezielle Erlaubnis nach der Gewerbeordnung oder dem Kreditwesengesetz.
2. Es bestünde keine Notwendigkeit für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
3. Tippgeber wären nicht verpflichtet, eine umfassende vorvertragliche Aufklärung zu leisten.
Ob und wie die Gallus Immobilien eG tatsächlich mit Tippgebern zusammenarbeitet, ist nicht bekannt. Falls sie es tut, wäre es wichtig, dass die Genossenschaft klare Richtlinien für deren Tätigkeit festlegt. Die eigentliche Aufklärung über die Mitgliedschaft und deren Konditionen sollte ausschließlich durch die Genossenschaft selbst erfolgen.
Es bleibt unklar, ob die Gallus Immobilien eG ein solches System implementiert hat oder wie erfolgreich es gegebenenfalls ist. Theoretisch könnte ein gut strukturiertes Tippgeber-Modell zu einem effizienten Wachstum beitragen, ohne dabei rechtliche Risiken einzugehen.
Letztendlich wäre es interessant zu erfahren, wie die Gallus Immobilien eG tatsächlich vorgeht und ob sie die potenziellen Vorteile eines Tippgeber-Systems nutzt. Ohne konkrete Informationen von der Genossenschaft selbst lässt sich dies jedoch nicht mit Sicherheit sagen.
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