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GarantieHebelPlan ’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG

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Bei der GarantieHebelPlan ’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Überdurchschnittliche Erträge sollten hierbei nach den Darstellungen des Emissionsprospekts dadurch erwirtschaftet werden, dass die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durchFremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft). Diese Hebelung sollte bis
zu 300 % des Eigenkapitals betragen können.

Die Einlage konnte entweder sofort oder in Form eines Ratensparplans gezeichnetwerden. Gerade bei den Ratensparplänen wurden teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren bespart werden sollten.

Vielen Anlegern war bei Zeichnung jedoch nicht bewusst, dass sie nach handelsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vom ersten Tag in voller Höhe der Zeichnungssumme haften. Daher haben viele Anleger – auch aus Unkenntnis über die rechtliche Lage – in den letzten Jahren die monatlichen Überweisungen an GarantieHebelPlan ’08 eingestellt, nachdem sich negative Pressemitteilungen über die wirtschaftliche Entwicklung von GarantieHebelPlan ’08 gemehrt hatten.

Wie sollen Anleger nun auf einen Mahnbescheid reagieren?

Wir empfehlen, unmittelbar anwaltlichen Rat aufzusuchen, wenn Anleger einen Mahnbescheid erhalten haben. Denn wenn Anleger keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben, ergeht ein vollstreckbarer Titel (sogenannter„Vollstreckungsbescheid“) gegen die Anleger, aus dem ohne Weiteres vollstreckt werden kann.

„Rechtlicher Rat sollte hier sofort eingeholt werden, da ansonsten ein Vollstreckungsbescheid ergeht,“ so Rechtsanwältin Aylin Pratsch.

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