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In dem Verfahren über den Antrag d. Land Baden-Württemberg, vertr. d. d. Finanzamt Tübingen, Steinlachallee 6-8, 72072 Tübingen, Gz.: 86112/54103 SG: 04/01 INSO Nr. 8/18
– antragstellender Gläubiger –
|
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

GAS-POWER.de LIMITED, vertreten durch die Directors Andreas Koch und Michael Wimmers, Hechinger Straße 40, 72131 Ofterdingen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 744236
– Schuldnerin –
Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 25.04.2018 um 15:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Sebastian Krapohl
Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 238890, Fax: 0711 23889200

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

32 IN 110/18 Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht – 25.04.2018

7 Kommentare

  • Das ist so bedauerlich!!! Mit unserem Dacia Logan waren wir immer super bei dieser Werkstatt betreut. Jetzt, ein gutes Jahr nach der Werkstattaufgabe von GasPower, macht sich der Verlust bei uns immer mehr bemerkbar. Unser Logan hatte schon immer latent Probleme im Gasantrieb (Werksumrüstung) gemacht, aber GasPower hatte das super im Griff. Jetzt, ein Jahr ohne GasPower, mussten wir notgedrungen zu Renault zurück. Und das, was ich erwartet hatte, ist eingetreten: Auto wurde ausgelesen, neue Gaseinspritzdüsen + Gasfilter für knapp 1000 Euro eingebaut … und … Gasantrieb funktioniert immer noch nicht einwandfrei!!! Mechaniker sagt, das läge am Alter des Autos. Boahh, wem soll ich noch glauben?!

  • Oje was für ein Schock. Ich fahre immer noch Werbung mit meinem Dacia. Michael, bitte lass mich wissen, wo ihr weitermacht, falls, denn für mich gibt es nur Euch ! Top Beratung – habe auch wieder eine dringende Anfrage denn ich hatte einen dubiosen Ausfall und habe es xmal bei Euch probiert. Jetzt weiss ich auch warum niemand ans Tel geht. Das tut mir so leid…Corinne aus Stuttgart

  • Seit 2007 Kunde gewesen. Top LPG-Umbau, sehr freundlich und top Preise. Leider ist Andreas Koch verstorben – das erklärt vielleicht das eine oder andere. Für Michael, den Mitarbeitern und alle Kunden sehr schwerer Verlust!

  • Echt schade ! Guter Service, korrekte Beratung – im Gegensatz zum „renomierten“ Autohaus -, Kleinigkeiten wurden sofort erledigt, absolut zu empfehlen.

    Vielleicht gibts ein Come back ? ;-)

  • Sorry, echt schade. Wirklich gute und faire Werkstatt. Hatte mal Probleme mit meiner Autogasanlage. Renault machte einen Kostenvoranschlag von ca. 1.400 Euro. War mir suspekt. Michael Wimmers hatte sofort eine Idee, aufgebockt, Kleinteil ausgetauscht, Kosten inklusive 50 Euro. Für die Sparquote bräuchte ich ’nen Taschenrechner. Danke …. und vielleicht bis bald.

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