Noch vor wenigen Monaten galt die Regel: Wer regelmäßig aktiv seinen Energieanbieter wechselt, der spart Geld. Dafür musste dann jeweils ein Sondervertrag abgeschlossen werden, oft mit einer Preisgarantie und in vielen Fällen auch mit Unternehmen in größerer Entfernung vom Gasanschluss.
Was ist aber nun zu tun, wenn das neue Angebot dieses Gasversorgers mit seiner Preissteigerung unbezahlbar ist oder der Versorger den bisherigen Vertrag sogar kündigen will und in den Preisvergleichsportalen kein besseres Angebot zu finden ist?
Dann sollten Sie prüfen, ob die so genannte Grundversorgung durch Ihr Stadtwerk oder Ihren regionalen Versorger weniger teuer ist als die überregionalen Angebote. Oft ist sie das inzwischen und in den Vergleichsportalen finden Sie diese Angebote nicht immer.
Der sogenannte Grundversorger ist immer dasjenige Unternehmen, das vor Ort in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kundinnen und Kunden beliefert. Für Ihr Vertragsverhältnis gelten die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung für Strom beziehungsweise Gas. Der Grundversorgungstarif kann jederzeit mit nur 2 Wochen Kündigungsfrist beendet werden.
Sie können sich über die aktuellen Grundversorgungstarife der Grundversorger in Sachsen-Anhalt informieren (Die Angaben sind ohne Gewähr). Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.10.2022 die Mehrwertsteuer auf die Gaspreise auf 7 % gesenkt wurde. Dies ist jedoch noch nicht in allen Tarifblättern berücksichtigt worden.
→ So kommen Sie in die Grundversorgung
Sie kündigen Ihren Sondervertrag nach Ablauf der Laufzeit oder wegen einer Vertragsänderung/Preiserhöhung (Sonderkündigung) und schließen keinen neuen Vertrag ab, dann werden Sie in den Grundversorgungstarif eingeordnet. Dies gilt auch, wenn der Versorger Ihren Vertrag zum Laufzeitende oder sogar unberechtigt kündigt. Der häufigste Fall: Sie ziehen neu in eine Wohnung ein, für die kein Energieliefervertrag besteht und nutzen Strom oder Gas.
Gaszähler
→ Noch ein wichtiger Hinweis
Der Grundversorger sichert mit einem weiteren Tarif, der sogenannten Ersatzversorgung die Versorgung vorübergehend für 3 Monate, wenn die Versorgungslage unklar ist. Das ist etwa der Fall nach einer Insolvenz eines Anbieters oder der Kündigung seiner Bilanzkreis- oder Netznutzungsverträge, so dass er plötzlich nicht mehr liefern kann. Die Ersatzversorgung greift auch, wenn ein Anbieterwechsel missglückt.
Diese „Notversorgung“ kann aber ihren Preis haben.
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist es erlaubt, dass der Grundversorger in der Ersatzversorgung höhere Preise berechnet als in der Grundversorgung. Dies muss er allerdings Ihnen als Kundin oder Kunde gegenüber klar ausweisen.
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