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GC Real Estate GmbH-Insolvenzeröffnung

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Über das Vermögen der GC Real Estate GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9272 NP), Geschäftszweig: Verwaltung und Vermietung eigenen Vermögens sowie das Halten von Beteiligungen, Euromarstraße 1, 16833 Fehrbellin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Banks Johnson, Wulffenstraße 2, 16816 Neuruppin wird am 29.03.2017, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde, Kurfürstendamm 26 a, 10719 Berlin. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet.

Dem Schuldner wird die Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, verboten. Das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 20.04.2017 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am Freitag, 5. Mai 2017, 11:30 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts- und Prüftermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57)
 Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
 Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
 Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
 Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO)
 besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
 abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
 – Beantragung der Anordnung oder Aufhebung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)
– Beantragung der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu Rechtsgeschäften des
Schuldners im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 277 InsO)
– Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners zur Ausarbeitung eines Insolven-
plans im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 284 InsO)
Es ist in dem Termin über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) zu beschließen:
 die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann – mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten – durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de).

Neuruppin, den 29.03.2017
15 IN 341/16

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