Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat gestern in einem Eilverfahren die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) die Ausstrahlung eines geänderten TV-Wahlwerbespots der NPD zur Europawahl ablehnen durfte.
Danach verstößt auch diese Wahlwerbung gegen den Straftatbestand des § 130 StGB Abs. 1 Nr. 2 StGB (Volksverhetzung), weil eine pauschale Zweiteilung der Gesellschaft in Deutsche und (kriminelle) Ausländer propagiert wird. Dem Argument der NPD, sie könne im Hinblick auf ihre Meinungsfreiheit verlangen, dass der RBB die eingereichte Wahlwerbung zu ihren Gunsten auslege, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Ein Auslegungsspielraum bestehe hier nicht.
Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren und den dort getroffenen Feststellungen zum politischen Konzept der NPD in Bezug auf Ausländer, Migranten und Minderheiten. Das Bundesverfassungsgericht sei davon ausgegangen, dass insoweit die Menschenwürde missachtet werde.
Beschluss vom 13. Mai 2019 – OVG 3 S 33.19 –
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