Mit Urteil vom 08. Februar 2022 hatte das Amtsgericht Fulda einen mittlerweile 49 Jahre alten Angeklagten aus dem Landkreis Fulda wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verwendete der Angeklagte im März 2021 in Fulda gegenüber der Polizei ein von einem Arzt aus Bad Aussee (Österreich) ausgestelltes Attest, nach welchem für ihn das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes „aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisiert und damit unzumutbar“ sei. Der Ausstellung des Attests war – wie der Angeklagte wusste – keine Untersuchung durch den ausstellenden Arzt vorausgegangen. Vielmehr warb dieser im Internet damit, „Befreiungsattests gegen den Maskenwahn“ jedem auszustellen, der ihm eine E-Mail mit seinen persönlichen Daten sende. Im Oktober 2020 erhielt der ausstellende Arzt schließlich ein Tätigkeitsverbot.
Nachdem die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 08.04.2022 verworfen hatte, hat die Kammer mit Beschluss vom 23.6.2022 auch die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen, da selbige nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet wurde. Mit Beschluss vom 29.08.2022 hat nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, so dass die Verurteilung des Angeklagten rechtskräftig ist.
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