Die Geeignetheitserklärung soll dem Anleger vor Ausführung des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie ersetzt das bisherige Beratungsprotokoll ab dem 03.01.2018. Die Geeignetheitserklärung soll die erbrachte Beratung nennen sowie erläutern müssen, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde, § 55 Abs. 11 WpHG in der Fassung ab dem 03.01.2018, S. 67 des 2. FiMaNoG-E.
Der Geeignetheitserklärung ist die Geeignetheitsprüfung durch den Wertpapierdienstleister vorgeschaltet. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringe, solle von einem Kunden alle Informationen
- über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen,
- über die finanziellen Verhältnisse des Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und
- über seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz einholen müssen.
Die Risikotoleranz soll die Fähigkeit des Kunden bezeichnen, Verluste tragen zu können, so § 55 Abs. 11 WpHG in der Fassung ab dem 03.01.2018, S. 67 des 2. FiMaNoG-E.
Schon in dem bisherigen Beratungsprotokoll kam es bei den Fragen nach der Erfahrung im Kern nur auf die Höhe des „Spielgeldes“ an, das der Anleger für Finanzinstrumente einsetzen durfte. Es konnte hier nur um geringe Beträge gehen, die ein Haushalt erübrigen kann.
Näheres zur Geeignetheit und den im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden Pflichten regeln die Artikel 54 und 55 der Delegierten Verordnung vom 25.04.2016 zur Ergänzung der MiFID II, § 55 Abs. 10 WpHG-E. Eine „Delegierte EU-Verordnung“ wirkt zwar unmittelbar, stellt aber nur ergänzendes Recht dar. Das erklärt auch die umschreibenden Formulierungsketten der Delegierten EU-Verordnung vom 25.04.2016.
Also: Nach Artikel 54 (Eignungsbeurteilung und Eignungsberichte, zu Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU – MiFID II) der Delegierten EU-Verordnung vom 25.04.2016 sollen die Wertpapierfirmen hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Eignung von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II = Richtlinie, keine „Delegierte Verordnung“) weder für Unklarheiten noch Verwirrung sorgen dürfen. Bei der Durchführung der Eignungsbeurteilung informiere die Wertpapierfirma Kunden schlicht und einfach darüber, dass die Eignungsbeurteilung dazu dienen soll, es ihr zu ermöglichen, im besten Interesse des Kunden zu handeln.
Weiter: Nach Artikel 55 (Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Eignung bzw. Angemessenheit) der Delegierten Verordnung vom 25.04.2016 zur MiFID II sollen die Finanzdienstleister für angemessene Informationen des Kunden über Komplexität und Angemessenheit des Finanzproduktes unter Berücksichtigung von Kundenerfahrungen in Bezug auf Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte sorgen.
Die Überwachung und Kontrolle der Geeignetheitserklärung erfolgen über die Normenkette von § 5 Abs. 6 WpDPV (Prüfungskatalog mit Verweis auf § 55 Abs. 10, 11, 12 und 17 WpHG, Artikel 54 bis 56 der Delegierten Verordnung vom 25.04.2016 zur Ergänzung der MiFID II).
Quelle: Robert & Kollegen
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