Wer politische Beamte feuert, darf schweigen. Und wer darüber berichten will, muss sich mit einem „kein Kommentar“ zufriedengeben – selbst wenn er zwei Ex-Minister als Zeugen parat hätte. So sieht’s zumindest das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Worum geht’s? 2018 wurde ein politischer Beamter in den vorzeitigen Ruhestand geschickt. Antrag vom Minister, Nicken von der Kanzlerin, Unterschrift vom Bundespräsidenten – zack, Büro leer. Eine Zeitung berichtete später über angebliche Hintergründe der Entlassung. Der Beamte fand das alles andere als charmant und klagte erfolgreich auf Unterlassung.
Die Zeitung gab sich nicht geschlagen, zog vor Gericht und wollte zwei Ex-Regierungsmitglieder als Zeugen laden – schließlich, so die Argumentation, könnten diese belegen, dass die Berichterstattung gar nicht so falsch war. Aber: Nix da. Denn auch ehemalige Regierungsmitglieder haben eine Schweigepflicht – und die Bundesregierung erteilte keine Aussagegenehmigung. Begründung: Könnte der Presse gesagt werden, warum jemand auf einer Vertrauensposition rausgeflogen ist, traut sich in Zukunft vielleicht niemand mehr, unliebsame Beamte loszuwerden. Und dann wird’s schwierig mit der Durchsetzung politischer Ziele.
Das OVG gab der Bundesregierung recht: Vertrauenssache bleibt Vertrauenssache. Und die Pressefreiheit? Die sei wichtig – aber in diesem Fall eher eine Frage für das Zivilgericht, wo Persönlichkeitsrechte und journalistische Sorgfalt gegeneinander abgewogen werden.
Immerhin: Der Fall bleibt spannend. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Urteil vom 10. April 2025 – OVG 10 B 1/24
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