In den Medien wird gelegentlich berichtet, Gerichte hätten eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen und deshalb keine Vorstrafe verhängt. Das ist nicht richtig.
In das Bundeszentralregister werden nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) grundsätzlich alle rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Kriminalstrafe durch deutsche Gerichte eingetragen.
Auch eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe ist eine Vorstrafe.
Unbeschränkte Informationen über den Inhalt des Bundeszentralregisters und damit über alle Vorstrafen erhalten jedoch nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden für besonders wichtige Zwecke (z. B. für waffenrechtliche oder luftverkehrsrechtliche Prüfungen, bei Einbürgerungen, ausländerrechtlichen Verfahren, bei der Zulassung zur Anwaltschaft usw., § 41 BZRG).
Im Normalfall wird nur ein Führungszeugnis ausgestellt. § 32 BZRG regelt den Inhalt des Führungszeugnisses. In ein Führungszeugnis werden bestimmte Vorstrafen nicht aufgenommen.
Steht ein Eintrag nicht im Führungszeugnis, darf sich der Verurteilte/die Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren (§ 53BZRG). Die wichtigste Fallgruppe sind Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Sexualstraftaten werden allerdings immer eingetragen. Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen ab 01.05.2010 Personen, die im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden wollen oder sonst beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigen oder betreuen (§ 32a BZRG). In dieses Führungszeugnis werden dann unabhängig von der Strafhöhe Delikte wie der Besitz von Kinderpornografie, Exhibitionismus, die Verletzung der Fürsorgepflicht oder die Misshandlung von Schutzbefohlenen eingetragen. Richtig ist also: Alle Geld- und Freiheitsstrafen sind Vorstrafen.
Die erste Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen darf man im bürgerlichen Rechtsverkehr aber meist verschweigen.
Keine Vorstrafen sind lediglich die Geldbußen, die Gericht und Staatsanwaltschaft als Auflage bei einer Verfahrenseinstellung festsetzen können (§ 153 a der Strafprozessordnung).
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