Geldwäschebekämpfung: Pflicht für Kreditinstitute zur Speicherung von virtuellen IBAN
Die BaFin hat eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, die regelt, dass Kreditinstitute ihre an Zahlungsdienstleistungsunternehmen zur Weitergabe an deren Endkunden ausgegebenen Internationalen Bankkontonummern (International Bank Account Number – IBAN) in einem Dateisystem gemäß § 24c Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) speichern müssen.
Dabei müssen die Kreditinstitute die Namen der Endkunden angeben, an die Zahlungsdienstleistungsunternehmen die virtuelle IBAN weitergeben.
Die Allgemeinverfügung basiert auf § 6 Absatz 3 KWG i.Vm. § 24 c Absatz 1 KWG.
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