Die Europäische Kommission hat eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern auf nationaler Ebene, in internationalen Organisationen und in Organen und Einrichtungen der Europäischen Union veröffentlicht. Personen, die diese Ämter bekleiden, sind politisch exponierte Personen (PeP).
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen prüfen, ob es sich bei einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner oder einem bzw. einer wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt. Ist das der Fall, begründet dies regelmäßig ein hohes Risiko. Verpflichtete müssen daher verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden. Die Finanzaufsicht BaFin überwacht, ob die von ihr beaufsichtigten Institute und Unternehmen diese Pflichten erfüllen.
In § 1 Absatz 12 GwG konkretisiert das Gesetz den Begriff der politisch exponierten Person. Danach gehören zu den politisch exponierten Personen insbesondere Personen gemäß der Auflistung in § 1 Absatz 12 Nr. 1 GwG sowie Personen, die Ämter innehaben, welche in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten PeP-Liste enthalten sind.
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