Startseite Allgemeines Geldwäschegesetz 2012 – Seminarbericht einer Veranstaltung in Berlin-Mitte – Edelmetall-Händler treffen verschärfte Pflichten
Allgemeines

Geldwäschegesetz 2012 – Seminarbericht einer Veranstaltung in Berlin-Mitte – Edelmetall-Händler treffen verschärfte Pflichten

Teilen

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Bankkaufmann IHK

Die Geldwäsche stellt sich als das Einschleusen kriminell erworbener Gelder in den legalen Finanzkreislauf dar mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Vielfach besteht bei Unternehmen und Unternehmern die Ansicht, dass die tägliche Praxis des eigenen Geschäfts nichts mit solch kriminellen Machenschaften zu tun habe. Doch die Gefahr besteht weniger in der aktiven Begehung solchen Straftatbestände. Viel größer ist die Gefahr, unbewusst durch Dritte für die Geldwäsche benutzt zu werden. Diese Gefahr sollte nicht unterschätzt werden und das Seminar war Gegenstand dieser Pflichten in den Räumen der TMS GmbH in Berlin-Mitte.

Die Pflicht zur Geldwäscheprävention wird daher von vielen Unternehmen nur „stiefmütterlich“ behandelt. Auch aus diesem Grunde hat die FATF (Financial Action Task Force on Money laundering) in ihrem 2010 erstelltem Gutachten ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Die Bundesregierung reagierte hierauf und hat im Dezember 2011 das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend überarbeitet und diverse Neuerungen eingearbeitet. Einführend wurde festgestellt, dass unter den Teilnehmern inzwischen bekannt ist, dass die Fragen der Geldwäsche nicht nur Banken und Versicherungen treffen, sondern auch Händler – wie solche im Bereich Edelmetalle. Teilnehmerstimmen von EVVE e.V., Berlin, der E.R.A.N.O Edelmetalle GmbH und Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung bestätigten diese Einschätzung.

Bleibt der Schwellenwert für Edelmetallhändler?

Nach Gesetzesänderung hinsichtlich des Schwellenwerts zur Identifizierung des Vertragspartners, ist der Kelch an den Edelmetallhändlern nochmal vorüber gegangen. Der Gesetzesentwurf sah zunächst vor, dass auch Edelmetallhändler ihren Geschäftspartner ab einem Wert von 1.000,00 € umfassend identifizieren müssen. Edelmetallhändler gelten als Händler hochwertiger Güter, somit wurde festgelegt, dass die bisherige Schwellenwertregelung, bei der Geschäftspartner außerhalb einer dauerhaften Geschäftsbeziehung erst ab 15.000,00 € eine umfassende Identifizierung vorzunehmen haben.

Geldwäschebeauftragter soll bestellt werden

Wofür ist eine Geldwäschebeauftragter überhaupt zuständig? Geldwäschebeauftragte sind eigens hierfür bestellte Mitarbeiter, die als Kontaktperson zu den staatlichen Ermittlungsbehörden in Geldwäscheangelegenheiten fungieren. Zudem müssen alle intern bekannt gewordenen Verdachtsfälle dem Geldwäschebeauftragten gemeldet werden. Dieser hat die internen Geschäftsabläufe auf mögliche Geldwäschetatbestände zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass die anderen Mitarbeiter regelmäßig durch Schulungen etc. auf den aktuellen Sachstand gebracht werden. Der Geldwäschebeauftragte soll dabei direkt dem Vorstand des Unternehmens unterstellt sein.

Die neuen Regelungen zur Pflicht der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten werden auch bei Edelmetallhändlern zukünftig einige Änderungen erforderlich machen. Die generelle Neuregelung sieht vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach entsprechender risikobasierter Analyse ein Unternehmen verpflichten kann, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch für sogenannte Händler hochwertiger Güter vor. Das Geldwäschegesetz (GwG) liefert dabei direkt eine Definition und gibt einige Beispiele vor. Dazu heißt es in § 9 Abs. 4 GwG:

„Hochwertige Güter im Sinne von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.“

Bei solchen Händlern hochwertiger Güter, zu denen Edelmetallhändler zählen, gibt das Geldwäschegesetz vor, dass bei diesen die zuständige Aufsichtsbehörde die entsprechenden Unternehmen verpflichten soll, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Es handelt sich somit um keine Kann-Vorschrift, sondern um eine Soll-Vorschrift. Dies bedeutet, dass in der Regel ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden muss.

Die Ausnahme von der Ausnahme

Wo es eine Regel gibt, gibt es auch Ausnahmen. So kann von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten abgesehen werden, wenn das verpflichtete Unternehmen selbst ausreichende Vorkehrungen trifft. Im Wortlaut des Geldwäschegesetzes heißt das in § 9 Abs. 5 GwG sodann:

„Die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen können, wenn sichergestellt ist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu verhindern.“

Fazit

Allen Edelmetallhändlern, wie auch den sonstigen Händlern hochwertiger Güter, ist daher zu raten, die internen Geschäfts- und Transaktionsabläufe bereits vor der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und ggf. Änderungen vorzunehmen. So kann die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und die damit verbundenen zusätzliche Kostenlast möglicherweise verhindert werden. Es für ein erfolgreichen Unternehmer unumgänglich, dieses Thema aufzugreifen. Teilweise sind Seminarteilnehmer an die Behörden herangetreten und wollen vorsorglich Geldwäschebeauftragte bestellen.

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Weitere interessante Beiträge finden Sie auf unserer Internetseite unter Pressemitteilungen.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte

Ansprechpartner im Geldwäscherecht:
Rechtsanwalt Christian M. Schulter

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Friedrichstrasse 133 (gegenüber Friedrichstadtpalast)
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: (030) 71520670
Telefax: (030) 71520678
e-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Internet: http://www.dr-schulte.de
Büro Berlin Süd:
Malteserstrasse 170/172
12277 Berlin

Büro München-Leopoldstrasse:
Beichstrasse 5
80802 München
Telefon: 089 – 235 146 142
Telefax: 089 – 235 146 143
Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

HYPERLINK „http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/neues-geldwascherecht—gesetzgebungsverfahren-verzogert-sich-weiter.html“Neues Geldwäscherecht – Gesetzgebungsverfahren verzögert sich weiter

HYPERLINK „http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/seminar-zum-geldwascherecht—gefahren-der-taglichen-praxis-des-unternehmers.html“Seminar zum Geldwäscherecht – Gefahren der täglichen Praxis des Unternehmers

HYPERLINK „http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/sorgfaltspflichten-des-geldwaschegesetzes—ermittlung-des-wirtschaftlich-berechtigten.html“Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes – Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten

HYPERLINK „http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/verscharfung-des-geldwaschegesetzes-geplant—branche-furchtet-zusatzlichen-burokratieaufwand–von-dr-schulte-rechtsanwalt-und-bankkaufmann.html“Verschärfung des Geldwäschegesetzes geplant – Branche fürchtet zusätzlichen Bürokratieaufwand

HYPERLINK „http://www.dr-schulte.de/2011-pressemitteilungen/wer-einmal-eine-reise-macht-am-besten-ohne-bargeld—geldwascherecht-hat-tucken.html“Wer einmal eine Reise macht…. am besten ohne Bargeld – Geldwäscherecht hat Tücken

Teilnehmer Oliver Over, Steuerberater mit Edelmatallhändler Saik in Berlin

1 Komment

  • Komisch. War der im Bild zu sehende Saik im Jahr 2012 nicht noch Mause Pleite?? Im Hintergrund zu sehen dieselben Varo-Haushaltstresore wie im Gomopa-Video vom 02.03.2014… Wie kann Saik im Jahr seiner Restschuldbefreiung „erfolgreicher Goldhändler“ gewesen sein? Herr Schulte als Verfasser dieses WERBE-Beitrages sollte hier mal schleunigst für Erklärung sorgen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Die letzte Runde für Imfarr: Leipzig sagt „Nein, danke!“

Das österreichische Immobilienunternehmen Imfarr hat wohl seine letzte Chance auf Rettung verspielt...

Allgemeines

McDonald’s USA bringt größten Menüwechsel seit Jahren

McDonald’s kündigt mit dem neuen „McValue“-Menü eine bedeutende Neuausrichtung seines Angebots an,...

Allgemeines

Lexo Living eG unsere Bilanzanalyse

Die Bilanz der LEXO Living eG zum Geschäftsjahr 2022 weist aus Anlegersicht...

Allgemeines

Mögliche Konsequenzen bei ausbleibender Zustimmung der Anleger zur Verlängerung der Anleihe

Die Blue Energy Group AG hat ihre Anleihegläubiger zur Abstimmung über eine...