Die Kläger – Vater, Mutter und sechs Kinder – sind syrische Staatsangehörige, denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im August 2014 im Asylerstverfahren – unter Ablehnung des weitergehenden internationalen Schutzes – subsidiären Schutz gewährt hatte. Im Oktober 2015 beantragten die Kläger erneut den – aufstockenden – Flüchtlingsschutz. Das Bundesamt lehnte es ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung tragend ausgeführt, die Durchführung eines weiteren Asylverfahren sei ausgeschlossen, weil die Kläger die gesetzliche Frist von drei Monaten nicht eingehalten hätten, binnen derer sie jeweils Kenntnis von den geltend gemachten Wiederaufgreifensgründen – u.a. exilpolitische Betätigung und drohende Wehrdienstpflicht des 2019 volljährig gewordenen Klägers zu 3 in Syrien – erlangt hätten. Die nationale Fristbestimmung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Im Übrigen bewirke auch ein von den Klägern angeführtes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020 zu den Grundsätzen der Anerkennung von Personen, die in Syrien den Wehrdienst verweigert haben, keine „Änderung der Sach-oder Rechtslage“, die zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichte.
Das Revisionsverfahren bietet dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere Gelegenheit zur (weiteren) Klärung, ob es der Bundesrepublik Deutschland unionsrechtlich erlaubt ist, für das Vorbringen von Wiederaufgreifensgründen im Asylfolgeverfahren Ausschlussfristen vorzusehen, und unter welchen Voraussetzungen veränderte Umstände oder Entwicklungen als „neue Elemente oder Erkenntnisse“ im Folgeantragsverfahren vorgebracht werden können.
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