Ein Gemeinschaftswald ist grundbuchfähig und kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung fest und hob die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts auf.
Der Beteiligte zu 1) ist ausweislich seiner Satzung ein sogenannter Gemeinschaftswald bei Kassel im Sinne des hessischen Waldgesetzes. Bei einem Gemeinschaftswald handelt es sich um einen Privatwald, der von einer Gemeinschaft genutzt wird (§ 20 HWaldG). Mit notariellem Vertrag kaufte der Beteiligte zu 1) von den weiteren Beteiligten Miteigentumsanteile an dem streitgegenständlichen Waldgrundbesitz. Hintergrund dieses Vertrages war, dass der Beteiligte zu 1) „die Anteile abgabewilliger „Miteigentümer“ „einsammeln“ und an neue „Miteigentümer“ wieder ausgeben will“.
Das Amtsgericht Kassel – Grundbuchamt – lehnte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 1) ab. Er sei nicht grundbuchfähig. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben. Der Beteiligte zu 1) sei grundsätzlich grundbuchfähig, sofern es sich bei ihm tatsächlich um einen Gemeinschaftswald handele, begründete das OLG seine Entscheidung. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass ein Gemeinschaftswald unter seinem Namen Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben könne. Dabei handele es sich auch nicht um eine auf die Bewirtschaftung des Waldes beschränkte Teilrechtsfähigkeit. Das OLG betont: „Viel mehr war es erklärtes Ziel des Landesgesetzgebers, Zweifel hinsichtlich der Rechtsfähigkeit von Gemeinschaftswäldern zu beseitigen und deren „Eintragungsfähigkeit im Grundbuch zu erleichtern““. Es gebe auch keine gesetzliche Regelung, die dem Gemeinschaftswald den Erwerb eigener Anteile verbiete.
Der Sache nach habe das Amtsgericht nunmehr aufzuklären, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich die Voraussetzungen eines Gemeinschaftswaldes i.S.d. Gesetzes erfülle. Dies beziehe sich insbesondere auf die im Hessischen Waldgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass das Eigentum an einer Holzung im Jahr 1881 mehreren Personen gemeinschaftlich zustand, die nicht durch ein besonderes privatrechtliches Verhältnisverbunden waren.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.9.2022, Az. 20 W 152/22
(vorausgehend Amtsgericht Kassel, Beschluss vom 18.8.2022, Az. AA-1130-30)
Erläuterungen:
§ 20 Hessisches WaldG
(1) Gemeinschaftswald ist Privatwald,
- 1.der von einer Gemeinschaft genutzt wird,
- 2.auf den nach Maßgabe der Art.83 und 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), landesgesetzliche Vorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiter Anwendung finden können und
- 3.der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Preuß. Gesetzessamml., S. 261), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911), erfüllt.
(2) Ein Gemeinschaftswald kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen erwerben, übertragen und aufgeben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
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In Hessen gibt es rund 370 Gemeinschaftswälder. Die zahlreichen Eigentümer haben in der Regel ideelle Anteile am jeweiligen Gemeinschaftswald.
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