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Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Bekanntmachung
über die Änderung
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19
(Geländegängige Fahrzeuge)

Vom 22. September 2022

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10 385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.

Weiterhin ist es aufgrund der aktuellen Entwicklungen geboten, die Länder Ägypten, Äthiopien, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Marokko, Mosambik, Ruanda, Sierra Leone, Thailand, Türkei und Usbekistan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zu streichen.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/​Ausfuhr finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10 385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 19 vom 1. Juli 2005 (BAnz. S. 10 385), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2022 (BAnz AT 31.03.2022 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt II Nummer 5.3 werden nach dem Wort „Afghanistan“ die Wörter „Ägypten, Äthiopien“, nach dem Wort „Burkina Faso“ die Wörter „China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong),“ nach dem Wort „Liberia“ die Wörter „Marokko, Mosambik, Ruanda“ und nach dem Wort „Saudi Arabien“ die Wörter „Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan“ eingefügt.
2.
In Abschnitt II Nummer 5.5 werden nach dem Wort „Afghanistan“ die Wörter „Ägypten, Äthiopien“, nach dem Wort „Burkina Faso“ die Wörter „China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong),“ nach dem Wort „Liberia“ die Wörter „Marokko, Mosambik, Ruanda“, nach dem Wort „Saudi Arabien“ die Wörter „Sierra Leone, Thailand“ und nach dem Wort „Türkei“ das Wort „Usbekistan“ eingefügt.

Die Regelungen treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn/​Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Eschborn, den 22. September 2022

2, 21, 211

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Im Auftrag
Pietsch

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