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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –

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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
– Zentralstelle Cybercrime Bayern –

Vollstreckungsverfahren gegen Benjamin Goldblüth

Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die
Rechtskraft einer Einziehungsentscheidung sowie
Information der Opfer dieser Straftat über deren Rechte

750 VRs 4166/​21

Nach der Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 18.05.2022, Az: 6 KLs 750 Js 4166/​21, rechtskräftig seit 26.05.2022, wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 506.714,76EUR angeordnet

Nach der genannten Entscheidung könnte Verletzten aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte beging im Zeitraum vom 03.10.2016 bis 27.07.2021 in betrügerischer Absicht als Retention Agent für die Trading-Plattformen „Speartrader“, „E Markets Trade“, „Zuercher Capital“, „Alpha Financial Group“, „Geneva Capital Group“, „Zurich Financial Group“ und „Pro Markets Group“ reihenweise Betrugstaten zum Nachteil von Anlegern.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 347.941,73 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können.
Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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