Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
– Zentralstelle Cybercrime Bayern –
720 Js 5452/22
Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung
von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111 l StPO)
Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg gegen Wygodzki Jacques Henri
Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug in einer Vielzahl von noch nicht abschließbar bezifferten Fällen.
Eine Tätergruppierung aus dem Beschuldigten und weiteren teils identifizierten,teils unbekannten Personen, die sich zur gemeinschaftlichen Begehung von Betrugstaten in Form des sog. Cybertrading seit Anfang 2019 zusammenschlossen und insbesondere auf den Trading- Plattformen Grandefex.com, ProuFX.com, UproFX.com und Protraderex.com, sich an interessierte Personen wandten und vorgaben, mit unterschiedlichen Finanzinstrumenten zu handeln und eine nicht näher bekannte Vielzahl von Personen über angebliche Vertriebsmitarbeiter kontaktieren ließen, wobei sie die Absicht hatten, sich durch die Täuschungshandlung rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.
Es wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o. g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt. Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen. Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Generalstaatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates. Teilen Sie der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111 l Abs. 3 S. 1 StPO. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO). Eine Erlösauszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Generalstaatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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