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 380 UJs 11/16

Bekanntmachung der im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Aktenzeichen: 380 UJs 11/16, gegen die Internetplattform www.pewe24.com im Wege der Rückgewinnungshilfe für Tatverletzte getroffenen Sicherungsmaßnahme:

I.

Die bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden eingerichtete Zentralstelle Cybercrime Sachsen führt unter dem Aktenzeichen 380 UJs 11/16 ein Sammelverfahren wegen Betrugs und Geldwäsche im Zusammenhang mit den über die Internetplattform www.pewe24.com verbreiteten betrügerischen Kaufangeboten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 8. März 2017 wurde die Beschlagnahme des nachfolgend genannten Bankkontos zum Zweck der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, 111b Abs. 1 und 5 StPO angeordnet.

In Vollziehung des Beschlusses vom 8. März 2017 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden am 17. März 2017 das Bankkonto des Kontoinhabers mit den Aliaspersonalien „Dietmar Heinz Menzel, geboren am 13. Februar 1965 in Witzenhausen“, bei der EDEKABANK AG mit der IBAN DE89 2009 0700 4418 7860 01 gepfändet und ein Geldbetrag in Höhe von 2.085,01 Euro gesichert, wodurch Vermögensverschiebungen verhindert wurden.

In ihrer Drittschuldnererklärung vom 20. März 2017 hat die EDEKABANK erklärt, dass sie das Kontoguthaben in Höhe von 2.085,01 Euro überwiesen hat. Nach Zahlungseingang hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden den Geldbetrag beim Amtsgericht Dresden, Hinterlegungsstelle, unter der Nummer 170 HL 652/17 zugunsten der Tatverletzten hinterlegt.

II.

Die vorgenannte Sicherungsmaßnahme und deren Bekanntmachung gemäß § 111e Abs. 3, Abs. 4 StPO sollen dem/der Tatverletzten bereits im gegenwärtigen Stadium die Möglichkeit eröffnen, seine/ihre Rechte geltend zu machen und seinen/ihren durch die Straftat hervorgerufenen Anspruch gegen den Beschuldigten und Schuldner in dessen gesichertes Vermögen durchsetzen zu können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die bloße Anmeldung der Forderung bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Vielmehr muss die Geltendmachung des Anspruchs auf zivilrechtlichem Weg, beispielsweise durch die Erhebung einer Klage oder die Einleitung eines anderen zivilrechtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten und Schuldner, bei dem für den Wohnsitz des/der Verletzten zuständigen Zivilgericht erfolgen.

Zu beachten ist hierbei, dass ein Anspruch nur besteht, wenn die Einzahlung zugunsten der Internetplattform www.pewe24.com geleistet und durch diese Internetplattform keine Gegenleistung (Warenlieferung) erbracht wurde.

Gemäß dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 1999, Aktenzeichen: 4 Ws 727/98, können Verletzte auf ein Bankguthaben, das im Wege der Rückgewinnungshilfe beschlagnahmt wurde, auch dann Zugriff nehmen, wenn Leistungen der Verletzten nicht unmittelbar oder mittelbar gerade dem Konto (hier dem vorgenannten Konto) gutgeschrieben worden sind. Vielmehr ist entscheidend, dass sie durch dieselbe Tat im prozessualen Sinn geschädigt wurden.

Nach entsprechender und vollstreckbarer Titulierung des Anspruchs muss der/die Verletzte dann eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergreifen und beispielsweise in den beim Amtsgericht Dresden, Hinterlegungsstelle, hinterlegten Geldbetrag pfänden. Ferner muss der/die Verletzte (im Anschluss oder parallel zu der Zwangsvollstreckungsmaßnahme) die Zulassung der Zwangsvollstreckung beim Strafgericht (gegenwärtig das Amtsgericht Dresden) gemäß § 111g StPO beantragen.

Da die Geltendmachung des Verletztenanspruchs im zivilrechtlichen Verfahren gegen eine unbekannte Person auch Probleme aufwerfen dürfte, da eine Klage oder die anderen zivilrechtlichen Schritte auch abgewiesen werden können und der/die Verletzte dann auch das Kostenrisiko für Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat, muss der/die Verletzte selbst abwägen, ob er/sie wegen seines/ihres finanziellen Schadens eine zivilrechtliche Klage gegen die unbekannte Person mit den Aliaspersonalien erheben oder gegen diese Person ein anderes zivilrechtliches Verfahren einleiten und das damit verbundene Kostenrisiko eingehen will. Es wird daher empfohlen, dass sich der/die Verletzte zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt wendet.

 

Sämann, Oberstaatsanwalt

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