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Staatsanwaltschaft | © geralt / Pixabay
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Generalstaatsanwaltschaft Dresden

380 UJs 11/16

Bekanntmachung der ergangenen Einziehungsentscheidung des Landgerichts Dresden vom 10. September 2018 an die Tatverletzten im Zusammenhang mit den über die Internetplattform www.pewe24.com verbreiteten betrügerischen Kaufangeboten und Hinweise zu dem zugunsten der Tatverletzten durchzuführenden Entschädigungsverfahren:

I.

Durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden wurde unter dem Aktenzeichen 380 UJs 11/16 ein Sammelverfahren wegen vollendeten und teilweise versuchten Betrugs jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den über die Internetplattform www.pewe24.com verbreiteten betrügerischen Kaufangeboten geführt.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zur Sicherung und mit dem Ziel der Einziehung des Taterlöses zugunsten der Verletzten ein Geldbetrag in Höhe von insgesamt 54.493,28 Euro beschlagnahmt.

Nachdem ein Verletzter seine ihm durch vollstreckbaren Titel zuerkannten zivilrechtlichen Ansprüche durch Zulassung der Zwangsvollstreckung in den gesicherten Geldbetrag gemäß § 111g Abs. 2 StPO (alte Fassung) noch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage durchsetzen konnte, ist von dem (vormals) gesicherten Geldbetrag noch ein Betrag in Höhe von 53.790,74 Euro verblieben.

Trotz intensiver Ermittlungen konnte in der Folge kein Täter, der zuvor unter verschiedensten Aliaspersonalien handelte, ermittelt werden, weshalb das Ermittlungsverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden am 8. Mai 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

II.

Um dem Täter das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, wurde mit Beschluss des Landgerichts Dresden, Aktenzeichen: 16 KLs 380 UJs 11/16, vom 10. September 2018, rechtskräftig seit dem 29. November 2018, gegen den unbekannten Täter (und zugleich Schuldner) die selbständige Einziehung von Wertersatz in Höhe von 481.728,98 Euro gemäß §§ 73c Satz 1, 73 Abs. 1, 76a Abs. 1 StGB angeordnet. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist aus den vom Täter begangenen Taten den Verletzten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Täter zu Unrecht erlangt hat.

III.

Dadurch, dass kein Täter ermittelt werden konnte, ist die Beitreibung des Differenzbetrages zwischen dem gesicherten und dem eingezogenen Vermögenswert unmöglich.

IV.

Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 StPO werden die Verletzten hiermit über die Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Zum weiteren Verfahrensablauf sind nachfolgende Hinweise zu beachten:

1)

Der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus den Taten erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

2)

Die Auskehrung an die Verletzten (oder an ihre Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn diese ihren Anspruch binnen 6 Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmelden. Im vorliegenden Fall wird den Verletzten die Einziehungsentscheidung mittels dieser Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgemacht, da aufgrund der Vielzahl der Verletzten (über 800 Verletzte) eine schriftliche Bekanntmachung an jeden einzelnen Verletzten unverhältnismäßig ist.

Die Ansprüche sind von der Verletzten binnen 6 Monaten nach dieser Veröffentlichung im Bundesanzeiger bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, Abteilung 3, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden, anzumelden.

Bei der Anmeldung ist das Aktenzeichen (380 UJs 11/16) anzugeben und ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Zudem bleibt es den Verletzten (oder deren Rechtsnachfolgern) unbenommen, ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegen, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

3)

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des vom Verletzten (oder des Rechtsnachfolgers) angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so könnte der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Verletzten ausgekehrt werden.

Ist der Anspruch des Verletzten in der gerichtlichen Einziehungsanordnung nicht bezeichnet / enthalten, bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Ferner wäre die von der Einziehung betroffene Person, hier der Täter, vor der Entscheidung über die Auskehrung anzuhören (§ 459k Abs. 3 StPO). Infolge des unbekannten Täters ist dies im vorliegenden Fall jedoch nicht relevant.

4)

Gibt es – wie im vorliegenden Fall – mehrere Tatverletzte, die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Generalstaatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die gesicherten Vermögenswerte nicht ausreichen werden, um die von den Verletzten angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen, also ein Mangelfall vorliegt, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters zu stellen ist (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden Fall steht dem derzeit gesicherten Vermögen in Höhe von 53.790,74 Euro und unter Berücksichtigung der bereits im Ermittlungsverfahren an den einen Verletzten erfolgten Auszahlung (siehe Ziffer I) und der dadurch sich insoweit mindernden Wertersatzeinziehung ein Gesamtschaden aller anderen Verletzten in Höhe von insgesamt 481.233,52 Euro gegenüber.

Eine genaue Feststellung, ob der Mangelfall eingetreten oder nicht eingetreten ist, wird grundsätzlich erst nach Ablauf der 6-Monatsfrist zur Anmeldung der Ansprüche der Verletzten (siehe Ziffer 2) und nach Abschluss aller erforderlichen gerichtlichen Zulassungsverfahren (siehe Ziffer 3) getroffen. Gegebenenfalls kann die Feststellung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt getroffen werden.

5)

Eröffnet nach einer Antragstellung das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, erlöschen die durch die Generalstaatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an den gesicherten Werten. Diese Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). Die Verletzten können Ihre Ansprüche in diesem Fall wie jeder andere Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens und nicht mehr gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft geltend machen.

6)

Sieht die Generalstaatsanwaltschaft von der Beantragung des Insolvenzverfahrens wegen fehlender Erfolgsaussichten ab oder wird das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht nicht eröffnet, sind die gesicherten Vermögenswerte nur an diejenigen Verletzten (oder an deren Rechtsnachfolger) auszukehren, die einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegen, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. §§ 111i Abs. 2 S. 2, 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO).

Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Auskehrung nur dann an den einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel vorlegenden Tatverletzten zulässig ist, wenn dieser Tatverletzte auch in der Einziehungsentscheidung als Anspruchsberechtigter genannt ist (§§ 459m Abs. 1 S. 2 i. V. m. 459k Abs. 2 StPO) oder durch das Gericht zugelassen wurde (siehe Ziffer 3).

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder – wie voraussichtlich im vorliegenden Fall – nach dem Absehen von der Insolvenzantragstellung (siehe nachfolgende Ziffer 7) seit dieser Benachrichtigung bzw. Bekanntmachung zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. §§ 111i Abs. 2 S. 2, 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO).

7)

Sofern im vorliegenden Fall nach Ablauf der 6-Monatsfrist der Mangelfall eintreten sollte, wird jedoch von der Insolvenzantragstellung abgesehen werden (§ 459h Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 111i Abs. 2 S. 2 StPO), weil es an den Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren fehlt, da

a)

zum einen die Aliaspersonen viele der durch ihre Taten erlangten Vermögenswerte ins Ausland transferiert haben und demnach durchaus über ausreichend Vermögenswerte verfügen dürften und die Zahlungsunfähigkeit des – zudem unbekannten – Schuldners nicht im Sinne von § 17 Abs. 1 InsO eindeutig festgestellt werden kann,

b)

zum anderen es Insolvenzverfahren mit einem quasi unbekannten Schuldner nicht geben kann, da die fehlende Identität des Schuldners dem öffentlichkeitsträchtigen Insolvenzverfahren zuwiderläuft, insbesondere die Vermögersverhältnisse des Schuldners von einem Treuhänder unter Aufsicht des Insolvenzgerichts nicht geprüft und begutachtet werden können, die Kontroll- und Auskunftsrechte der Gläubiger, hier der Verletzten, faktisch nicht ausführbar sind und ein Insolvenzverfahren wegen dieser Verfahrenshindernisse nicht durchgeführt werden kann (siehe unter anderem: Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2004, Aktenzeichen: 67c IN 431/04, bei Juris).

Es wird um Verständnis gebeten, dass es der Generalstaatsanwaltschaft Dresden über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher gebeten, von schriftlichen oder mündlichen Anfragen abzusehen und empfohlen, sich gegebenenfalls von einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe (beispielsweise von einem Rechtsanwalt) beraten zu lassen.

Preuß, Rechtspfleger

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