Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Startseite Allgemeines Coronanews Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig (Nr. 6/2022)
Coronanews

Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig (Nr. 6/2022)

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
Teilen

Die bundesrechtliche Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bei den beiden Antragstellern handelt es sich um natürliche Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind und im Oktober 2021 positiv auf das Virus getestet wurden. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen die unlängst aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeveordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) durch das Robert Koch-Institut vorgenommenen Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate. Damit würden ihre unter der alten Rechtslage noch geltenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht verkürzt. Sie treffe deshalb insbesondere eine zehntätige Quarantänepflicht nach der Rückkehr von ihrem Kurzaufenthalt in Dänemark, einem Hochrisikogebiet, von der sie vor der Neuregelung noch ausgenommen gewesen wären.

Die 14. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften, auf denen die gerügte Verkürzung durch das Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV), sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würden. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz nämlich die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Indem diese die Entscheidung, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, in beiden Verordnungen auf das Robert Koch-Institut als Bundesoberbehörde übertragen habe, überschritten diese Regelungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Schon deshalb bedürfe es hier u.a. keiner Entscheidung, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe bzw. hinreichend begründet worden sei. Damit betrage die Geltungsdauer des Genesenenstatus für die Antragsteller bis auf Weiteres sechs Monate.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (VG 14 L 24/22)

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Coronanews

Aufarbeitung

Buschmanns Vorstoß unterstreicht die Bedeutung einer transparenten und verantwortungsvollen Politik, besonders in...

Coronanews

Ärzteforderung

Ärzte und Krankenkassen haben eindringlich an die Bundesregierung appelliert, umfassende Vorbereitungen für...

Coronanews

Achtung!

Die aktuellen Zahlen akuter Atemwegserkrankungen in Deutschland verzeichnen eine besorgniserregende Zunahme. Laut...

Coronanews

Warnung aus berufenem Mund

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach warnt vor der anhaltenden Unterschätzung der Risiken von Long...