Dass ein Rechtsanwalt um Mandate werben muss, das Herr Dr. Schulte am Hülse können wir ja noch verstehen, aber ich bin der Meinung, dass man jedem Mandanten doch auch die Sach- und Rechtslage eines Vorganges so umfassend darstellen muss, dass er nicht nur den Standpunkt hört, der einem Rechtsanwalt dann möglicherweise ein Mandat bringt.
Ich habe Ihren Rechtsrat zum Thema Insolvenzverwalter Geno eG gelesen. Was mir aber fehlt, ist der aus meiner Sicht doch für den Anleger wichtige Hinweis, dass der Insolvenzverwalter bisher in allen Verfahren obsiegt hat. Meiner Erinnerung nach vor dem LG Saarbrücken und auch vor dem LG Stuttgart.
Insofern würde es mich einmal interessieren, ob es auch rechtliche Entscheidungen gibt, die die Meinung des Insolvenzverwalters nicht stützen?
Ich habe zu dem Thema viele Gespräche mit betroffenen Genossen, Rechtsanwälten und dem Insolvenzverwalter geführt. Eines wurde in all diesen Gesprächen deutlich, der Insolvenzverwalter will keinen Genossen in die Privatinsolvenz treiben, sondern sucht immer mit dem betroffenen Genossen eine Lösung, die dann in einem Vergleich endet, damit der betroffene Genosse dann auch Rechtssicherheit hat.
Bei Ihrem möglichen Vorgehen sehe ich durchaus die Gefahr, dass der Genosse einen „Sinnlosprozess“ mit der Folge hoher Streitwertkosten führen könnte, wenn er keine Rechtsschutzversicherung für diesen Streit hat.
Mir ist aber bis heute auch keine Rechtsschutzversicherung bekannt, die bereit ist, dieses Risiko zu übernehmen. Entsprechende Anfragen wurden meiner Kenntnis immer abgelehnt.
Natürlich wäre es ein tolles Ergebnis, wenn es ein gegenteiliges Urteil geben würde, aber ich zumindest kenne dies nicht. Deshalb bin ich hier der Meinung, dass man mit dem Insolvenzverwalter das Gespräch zu einer möglichen außergerichtlichen Einigung suchen sollte. Traurig aber wahr.
Es haben tatsächlich bereits mehrere Landgerichte entschieden, dass die getroffene Stundungsvereinbarung nichtig ist. Dann gelten die Grundsätze zum fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt. Rechtsfolge ist, dass bis zum Beendigungszeitpunkt die Genossenschaftsbeteiligung als wirksam behandelt wird. Für die bei Insolvenzeröffnung noch beteiligten Genossen bedeutet das die volle Zahlungspflicht auf die übernommenen Anteile. Im Übrigen gilt das GenG.
Richtig ist, dass, wenn der betroffene Genosse seine Vermögensverhältnisse belastbar darlegt und deshalb ein Prozess gegen ihn schädlich erscheint, grundsätzlich eine Einigung mit dem Insolvenzverwalter in Betracht kommt. Dies muss der jeweilige Genosse dann aber auch auf die Zahlungsaufforderung hin tun und sich nicht bloß weigern.
Hierbei kommen gelegenltich die Machenschaften auf der Leitungsebene als Gegenargument oder das Nichterreichen des Förderzwecks oder anderweitige Beitrittsumstände. Dies ist verständlich und mag ggf. zu anderweitigen Ansprüchen des jeweiligen Genossen führen, hilft aber nicht als Argument gegen die Beitrittsschuld selbst (Grundsatz der realen Kapitalaufbringung).