Das war zu erwarten, denn trotz der Stellungnahme der Geno eG aus Ludwigsburg verstummen die kritischen Stimmen gegenüber der Genossenschaft nicht.Zahlreiche ausgeschiedene Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft eG (nachfolgend: GENO eG), zuvor firmierend unter dem Namen Genotec Wohnbaugenossenschaft eG, warten weiter auf die Auszahlung des ihnen zustehenden Auseinandersetzungsguthabens.
Nach einer Reihe von Kündigungen zum Ende des Jahres 2013 war die Genossenschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Genossen bis spätestens Mitte 2014 das Auseinandersetzungsguthaben mitzuteilen. Dieser Pflicht ist die GENO eG jedoch nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Hauptversammlung, auf welcher der Jahresabschluss für 2013 festgestellt wurde, fand erst im Juni 2015 statt.
Nach der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens wurde den ausgeschiedenen Mitgliedern dann mitgeteilt, dass das Guthaben lediglich ratenweise und zunächst nur in der Höhe eines Anteils von weniger als der Hälfte des festgestellten Auszahlungsanspruchs ausgezahlt wird.
Zur Begründung für diesen Auszahlungsmodus beruft sich die GENO eG auf die aktuelle Satzung aus dem Jahre 2015. Die Satzungsänderungen, welche zunächst nur die Auszahlung lediglich eines Teilbetrages und auch insoweit nur in Raten vorsieht, wurden jedoch erst nach 2013 und damit nach dem Ausscheiden der betroffenen Mitglieder wirksam.
Die GENO eG hat also zunächst die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses um etwa ein Jahr versäumt und nach 2013 die Auszahlungsbedingungen in der Satzung geändert, so dass die bereits ausgeschiedenen Mitglieder keinen Einfluss mehr auf entsprechende Satzungsänderungen hatten. Dieses Vorgehen ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Dethloff nicht rechtens, da durch die Bestimmung der Auseinandersetzungsbedingungen in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird. Wenn andere Mitglieder nach dem Ausscheiden allein darüber entscheiden, wieviel die Ausgeschiedenen zu welchen Bedingungen erhalten sollen, werden die Rechte der Betroffenen, welche keine Einflussmöglichkeiten mehr haben, mit Füßen getreten.
In ähnlicher Weise betroffen sind auch diejenigen Anleger, welche zum Endes Jahres 2014 gekündigt haben. Auch hier wurden der Jahresabschluss und das Auseinandersetzungsguthaben entgegen den gesetzlichen Vorgaben und der Regelung in der Satzung nicht im ersten Halbjahr nach dem Ausscheiden festgestellt. Die zum Ende des Jahres 2014 ausgeschiedenen Anleger haben bis Ende 2015 keine Mitteilung über ihr Auseinandersetzungsguthaben erhalten.
RA Dethloff
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