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Alexas_Fotos (CC0), Pixabay
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Ja ein Thema, was uns nun bereits seit fast 10 Jahren begleitet und sicherlich dann die nächsten Jahre immer nochmals begleiten wird. Derzeit haben wir eine sehr große absolut nachvollziehbare Diskussion rund um das Thema der Forderungen des Insolvenz-verwalters Frank Rüdiger Scheffler aus Dresden.

Nochmals Frank Rüdiger Scheffler muss diese Forderungen an die Genossen stellen, denn er ist auch nur Dienstleister für das Insolvenzgericht in Ludwigsburg. Hier muss Scheffler über alle Dinge dann Rechenschaft ablegen, auch darüber, warum er Forderungen bei Genossen anmeldet, einklagt und auch warum er sich bisher mit den Genossen verglichen hat, obwohl er das nach dem Genossenschaftsrecht eigentlich gar nicht darf, und auch bald möglicherweise nicht mehr machen kann.

Schuld daran sind von Anlegern angestrengte Urteile, wie zum Beispiel das Urteil zu Ungunsten eines Mandanten von Rechtsanwalts Jan Wagner aus der Nähe von Berlin.  Jener Rechtsanwalt Jan Wagner, der aus unserer Sicht seinem Mandanten möglicherweise einen Bärendienst erwiesen hat. Jener Mandant muss jetzt 100 % der geforderten Summe plus Verfahrenskosten bezahlen.

Es gibt mittlerweile einige ähnliche Urteile, die die Geno eG Insolvenzverwaltung vor diversen Gerichten erstritten hat. Mithin hat der Insolvenzverwalter also nahezu gar keinen Handlungsspielraum mehr, mit dem einen oder anderen Genossen einen Vergleich zu schließen, was bisher immer noch möglich war.

Zukünftig wird der Insolvenzverwalter nur noch dann mit den betroffenen Genossen einen „Vergleich“ aushandeln können, wenn der/die betroffene Genosse/Genossin dem Insolvenzverwalter ihre persönliche Vermögenssituation offenlegt. Auch hier muss der Insolvenzverwalter wieder so handeln, weil er gegenüber dem Insolvenzgericht rechenschaftspflichtig ist und natürlich auch für mögliche eigene falsche Entscheidungen in der Haftung steht.

Natürlich kann keiner der betroffenen Genossen etwas für diese „Mistsituation“, die hat alleine der ehemalige Vorstand der Genossenschaft zu verantworten, denn er hätte diese Verträge gar nicht abschließen dürfen.

Das Genossenschaftsgesetz verlangt ganz klar, dass, wenn sie einer Genossenschaft beitreten, sie den Betrag für ihre gezeichnete Einlage sofort und in vollem Umfang erbringen müssen, Ratenzahlung ist da nicht vorgesehen. Ganz einfach, der Vorstand der Geno eG wusste natürlich ganz genau, setzt er das Genossenschaftsgesetz rechtlich korrekt um, wäre wohl kaum einer der fast 5.000 betroffene Genossen überhaupt der Genossenschaft beigetreten.

Mit Recht sagt aber auch jeder der betroffen Genossen, wenn ich das so gewusst hätte, hätte ich den Vertrag niemals abgeschlossen. Alles richtig, aber das interessiert weder den Insolvenzverwalter noch die angerufenen Gerichte. Die halten sich ganz streng an das geschriebene Gesetz.

Eine weitere Bestimmung im Genossenschaftsgesetz macht dann dem Insolvenzverwalter auch den Abschluss eines Vergleiches so schwierig. Hier heißt es im Paragraph 22 Absatz 4 des Genossenschaftsgesetzes:

Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.

Aufbauend auf diesen Paragraphen treffen dann auch die Gerichte ihre klaren Entscheidungen gegen die Genossen. Die Genossen müssen bezahlen. Ärgerlich, aber wohl nicht zu vermeiden.

 

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