Das Landgericht Stuttgart verurteilt die Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu Gunsten eines ehemaligen Mitglieds.
In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Landgericht Stuttgart im März 2017 die Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. (zuvor GenoTEC Wohnbaugenossenschaft e.G.) zur Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens an einen durch Kündigung ausgeschiedenes Mitglied verurteilt. Damit bestätigt das Landgericht Stuttgart die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Ludwigsburg in einem Parallelverfahren (Urteil vom 15.08.2016, AZ.: 7 C 168/16).
Der Sachverhalt der Entscheidung
Nach dem dem Urteil des Landgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger als seinerzeitiges Mitglied der Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. Ende 2013 die Kündigung seiner Mitgliedschaft erklärt, sodass er satzungsgemäß zum 31.12.2014 aus der Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. ausschied. Im Zeitraum zwischen der Kündigungserklärung und dem tatsächlichen Ausscheiden aus der Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. (Rechtsfolge der Kündigung) hatte die Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. durch Beschluss ihrer Mitgliederversammlung vom 01.10.2014 eine Regelung zum Mindestkapital in die Satzung aufgenommen. Durch diese Satzungsänderung ist nunmehr bei der Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben ein Mindestkapital zu beachten, welches 97 % der eingezahlten Genossenschaftsanteile beträgt. Bei Unterschreitung des Mindestkapitals durch eine Auszahlung würde die Auszahlung insoweit ausgesetzt werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Stuttgart hat der Klage in der Hauptsache größtenteils stattgegeben und die Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. zur Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens verurteilt. Die erst nach Zugang der Kündigung durch Satzungsänderung aufgenommene Regelung über das Mindestkapital findet bei der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens keine Anwendung.
Auffassung des Landgericht Stuttgart
Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft ist zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (Wirksamwerden der Kündigung) und dem Zeitpunkt der Rechtsfolgen der Kündigung zu unterscheiden.
Das Landgericht Stuttgart schloss sich in seinem Urteil ausdrücklich der Auffassung des Amtsgerichts Ludwigsburg in oben genanntem Urteil an. Danach ist „zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Zeitpunkt, in welchem die Kündigung ihre Rechtsfolgen entfaltet, zu unterscheiden (..). Bereits mit dem Zugang ist vom Wirksamwerden der Kündigung auszugehen.“
„Es scheint sachgerecht, auf die Abwicklung einer Mitgliedschaft jene Vorschriften anzuwenden, die bei Kündigung, mithin in dem Zeitpunkt gelten, in dem sich das Mitglied für sein Ausscheiden entscheidet. Die Interessen der Beklagten verdienen insoweit nach Auffassung des Gerichts auch keinen Vorrang, da der Kläger letztlich dieselben Rechtsfolgen auch durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 67a GenG im Anschluss an die Mitgliederversammlung im Oktober 2014 hätte erreichen können, § 67a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 GenG, und auch in diesem Fall die Beklagte eine Abwicklung auf Grundlage der Satzung vom 21. November 2013 hätte vornehmen müssen. Hinzukommt, dass für den Kläger als juristischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war, dass eine (erneute) Erforderlichkeit der außerordentlichen Kündigung bestand, nachdem er bereits gekündigt hatte und auch die außerordentliche Kündigung zu keiner früheren Beendigung der Mitgliedschaft hätte führen können.“
Was bedeutet das Urteil?
Durch das Urteil wird insoweit bestätigt, dass es im Hinblick auf die Abwicklung einer Mitgliedschaft – vor allem bezogen auf die Reglung des Auseinandersetzungsguthabens – auf die Satzung der Genossenschaft im Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft (Wirksamwerden der Kündigung) ankommt und nicht auf die Satzung im Zeitpunkt der Entfaltung der Rechtsfolgen der Kündigung. Ist in der Satzung im Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch kein Mindestkapital geregelt, welches die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aussetzen kann, dann steht der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens grundsätzlich nichts im Wege.
Beispiel
Geht die Kündigungserklärung eines Mitglieds einer Genossenschaft bei der Genossenschaft im Oktober 2013 ein und ist zu diesem Zeitpunkt in der Satzung der Genossenschaft kein Mindestkapital geregelt, so findet diese Satzung auch beim Entfalten der Rechtsfolgen der Kündigung (etwa zum Ende 2014) weiterhin Anwendung. Eine nachträgliche Änderung der Satzung im Oktober 2014 durch Aufnahme einer solchen Mindestkapitalregelung hat dann keinerlei Auswirkung auf das Auseinandersetzungsguthaben.
Im konkret vom Landgericht Stuttgart zu beurteilenden Sachverhalt hat das Gericht der Klage auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ohne Berücksichtigung der Regelung um das Mindestkapital stattgegeben, weil der Geno Wohnbaugenossenschaft e.G. die Kündigung der Mitgliedschaft in 2013 und damit vor Änderung der Satzung am 01.10.2014 zugegangen ist.
Es wird noch einmal klargestellt, dass das hier dargestellte noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stuttgart nicht in Zusammenhang mit dem oben zitierten Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg steht. Soweit dem Autor bekannt ist, läuft diesbezüglich das Berufungsverfahren noch – ebenfalls vor dem Landgericht Stuttgart als zuständiges Berufungsgericht.
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