Möglich, wenn man diesen Paragraphen im Genossenschaftsrecht liest:
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG)
§ 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern
Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen von der Generalversammlung abzuberufende Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
Nun muss man einmal klären was „unverzüglich“ heißt, sicherlich aber nicht fast 6 Wochen, damit dürften die derzeitigen Genossenschaftsvorstände dann möglicherweise auch ihre Probleme bekommen, wenn Jens Meier gegen die seine Abberufung vorgeht. Sollte Jens Meier das in einem einstweiligen Verfügungsverfahren machen, dann dürfte er gute Chancen haben. Ob Jens Meier allerdings diesen Weg geht wissen wir nicht. Derzeit hält sich Jens Meier mit allen Auskünften sehr bedeckt.
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