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Genossenschaften wie Consilium eG und Andere

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Wir hatten eine Presseanfrage an Rechtsanwalt Dr. Schulte zum Thema „Genossenschaften“ übermittelt. Grundlage waren Anfragen aus unserem Leserkreis zur Genossenschaft Consilium eG. Dieser hatten wir dann eine Presseanfrage mit der Bitte um eine Stellungnahme übermittelt. das Unternehmen wollte sichd ann aber wohl nicht öfefntlich Äußern zu unseren Fragen. Dr. Schulte hatte unsere Presseanfarge dann an einen Exoperten auf diesem Gebiet weitergeleitet, Herrn Jürgen Müller. Herrn Müller kennen wir vond er IG CGT. Hier seine interessanten Ausführungen zum Nachlesen. Die Anfrage hatten wir Anfang Januar an die Herren Kiris und Wörmann von der Genossenschaft gerichtet. Zusätzlichhatten wir einen Link im Internet gefunden der für uns Fragen aufgeworfen hatte die wir dann einmal aus kompetentem Kopf beantwortet haben wollten.Sehr geehrter Herr Bremer,

Die von Ihnen als Beispiel mit Link zugängliche Information erfüllt in ihrer Gestaltung nicht die Anforderungen an eine Genossenschaft, die gemäß GenG und Kleinanlegerschutzgesetz vom Juli 2015 gestellt werden.

https://www.genossenschaftsbeteiligungen.de/?gclid=CKf_tY7G28oCFSsOwwodCQwJFA

Es gibt Anbieter, die zur Vermittlung von Kapitalanlagen die Gesellschaftsform der Genossenschaft wählen, um „nach altem Muster der Kommanditgesellschaften“ ohne Genehmigungen nach § 34 f GewO das Recht zu haben glauben diese „Form der Kapitalanlage“ auf der Basis eines maximal drei Seiten umfassenden Vermögensanlagen-Informationsblatt  (VIB) mit der Genehmigung der Vermittler nach § 34 c GewO vermitteln zu dürfen. Solche Angebote werden von der BaFin sehr schnell analysiert und oft der verdeckten Kapitalanlage eines nicht genehmigten Bankinstituts zugeordnet.

Unerlaubtes Bankgeschäft: Das kann sehr teuer werden – von der strafrechtlichen Relevanz mit der Möglichkeit einer Freiheitsstrafe abgesehen.

Allein die Darstellung von Genossenschaftsanteilen als „Kapitalanlage“ ist unzulässig – von Provisionszahlungen ganz abgesehen. Die sind gänzlich verboten.

Es wird von Anbietern immer wieder versucht vermeintliche Gesetzeslücken auszuschöpfen, die es nicht gibt. Auch das Wort „Investment“ definiert keine Genossenschaft – folglich ist die „Consilium“ keine!

Ein weiterer Faux-pas:           Dividende von jährlich 5% / Die prognostizierte Dividende von jährlich 5% ist eine nachhaltig erzielbare und stabile Größe.

Das geht gar nicht – damit sind wir bei einer Dividenden-Genossenschaft; genau das wollen Prüfungsverbände und BaFin nicht.

Genossenschaften sollen den Wunsch einer Gemeinschaft auf gemeinsam günstiger erzielbare Leistungen erfüllen. Nicht zuletzt entspricht das den Ideen der Vereinten Nationen (UNO), die Genossenschaften worldwide propagieren. Kein Genossenschaftsanteil darf Wachstum versprechen oder erzielen. Jedes Mitglied hat nur seine Macht einer Stimme (richtig vermerkt in den Darstellungen), darf aber keine Wertsteigerungen oder Dividenden erwarten. Darlehen dürfen nur von eingetragenen Mitgliedern vergeben werden – zu einem Maximalzins von 1,5% p. a. – wenn die Zinsen wieder steigen, auch nicht mehr!

„Die inflationsgesicherte Sachwertanlage“ ist ein ebenfalls unzulässiger Begriff, denn (s. o.) Genossenschaftsanteile sollen keine Kapitalanlage mit Gewinnerwartung sein.

Erstaunlicherweise ist die Genossenschaft ins Register eingetragen, d. h. sie nennt eine Nummer  – das kann zu einem Bumerang werden, wenn Untersuchungen vom Zentralverband nachgeholt werden.

Die Darstellungen der Absichten der Genossenschaft stehen im Außenverhältnis in eklatantem Widerspruch zur Satzung, die m. E. in Ordnung erscheint – s. u. meine Hinweise zur Satzung!

Es kann auch sein, dass die Unterlagen des Prüfungsverbands nach Genehmigung im Sinne der wirtschaftlich besseren Darstellung verbessert wurden (das wäre bedenklich) – will ich aber nicht unterstellen!

Aus dem Versagungsschreiben eines Prüfungsverbandes folgende unzulässigen Zitate aus der von einer Genossenschaft vorgesehenen Akquise:

…eine Anlage darstellen, die mit Stetigkeit wächst und für Mitglieder der Genossenschaft Wertsteigerung repräsentiert.

„Hinzu kommt abschließend das Funding, mit dessen Hilfe weitere Mitglieder und Spenden gewonnen werden können. Die wirtschaftliche Motivation von Mitgliedern kann und soll das Wachstum des Genossenschaftsanteils sein.“

Die Rügen des o. b. Verbandes – hier in Beispielen zitiert:

  1. Allerdings wird an anderen Stellen des Geschäftsplans wiederum deutlich, dass eben nicht die Nutzung, sondern die Finanzbeteiligung im Vordergrund stehen soll.
  2. Die Genossenschaft ist als Rechtsform nicht dazu geeignet, dass Mitglieder mit dem Interesse der Wertsteigerung Ihrer Anteile gewonnen werden sollen.
  3. Beim Ausscheiden kommt es zur (wirtschaftlichen) Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Diese erfolgt auf Grundlage der Bilanz – dabei hat das Mitglied ausschließlich Anspruch auf Rückzahlung des nominellen Betrages seiner Einzahlungen – auf (innere) Wertzuwächse hat das Mitglied eben keinen Anspruch.
  4. Die (finanzielle) Ausrichtung mancher Geschäftsidee entspricht daher nicht der genossenschaftlichen Idee, sondern eher einer Kapitalgenossenschaft. Die Genossenschaft ist (nicht nur, aber insbesondere wegen der aktuellen Diskussionen zum Kapitalanlagegesetzbuch) keine Anlagegesellschaft.
  5. Geschäftsmodelle, die darauf beruhen, dass Mitglieder geworben werden sollen (ggf. sogar mit einem auf Erfolgsprovision basierenden Vertrieb), die im Wesentlichen Geld anlegen sollen mit dem Ziel, dass sich dieses Geld vermehrt (insbesondere durch innere Wertzuwächse) werden nicht unterstützt.
  6. Die eingetragene Genossenschaft ist eine Rechtsform, in der sich Menschen zusammen schließen, um mittels einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gefördert zu werden (§ 1 GenG). Diese Förderleistung besteht dabei in einer Leistungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied

– bei einer Wohnungsgenossenschaft eben dadurch, dass die Mitglieder dort wohnen

– bei einer Energiegenossenschaft in der Folge dadurch, dass die Mitglieder ihre Energie zum eigenen Verbrauch von dort beziehen.

  1. Aus den meisten Unterlagen zur Gründung einer Genossenschaft ist zu entnehmen, dass es darum geht, dass die Mitglieder nicht des Wohnens oder der Energie wegen sich beteiligen sollen,  sondern aus Renditezielen.
  2. Geplant wird eine Genossenschaft, in der Mitglieder mit dem Ziel geworben werden, Geld in die Genossenschaft zu bringen, um Rendite aus Energiegewinnung zu ziehen

– hier aus der Solaranlage eines Ponyhofs, wobei auch Bilder mit Windkraftgewinnung gezeigt werden. Beide Energieformen sollen gewinnbringend aktiviert werden. Den Mitgliedern wird  eine Dividende versprochen- also eine sogenannte „Dividendengenossenschaft“. Die Satzung ist zwar auf eine Versorgung der Mitglieder ausgerichtet, das Konzept erwähnt diese Ausrichtung allerdings nicht.

  1. Diese und andere Genossenschaften sehen an die Mitglieder Ausschüttungen vor, die die Beteiligung zu einem attraktiven Investment machen können (= unzulässig).
  2. Das Beteiligungsangebot erweckt den Eindruck, dass die Anteile mit einer Vertriebsorganisation zu vertreiben sind. Dieses wird die Anteile auf Grundlage des VermAnlG (in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes) prospektpflichtig machen. Sie müssen nicht nur eine VIB, sondern einen von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt vorlegen. Dieses entspricht nicht dem Sinn einer Genossenschaft, die Leistungen  für Ihre Mitglieder (also zu deren Nutzung) gewähren möchte.
  3. Das Kapitalanlagegesetzbuch regelt, dass „Investmentvermögen“ nicht in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft geführt werden dürfen. Zwar hat die BaFin in ihrem Auslegungsschreiben klargestellt, dass eine Genossenschaft „in der Regel“ kein Investmentvermögen darstellt. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass die Genossenschaft tatsächlich (!) gegenüber den Mitgliedern einen Förderzweck erfüllt. Dieser Förderzweck ist aus den Planungen mancher Genossenschaften nicht (ausreichend) zu erkennen.

Synopse zum GenG – hier aus 2014 (ab Juli 2015 verschärft im Kleinanlegerschutzgesetz):

Sind Genossenschaften i. S. d. Genossenschaftsgesetzes (GenG) vom Begriff des Investmentvermögens i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB erfasst?

Genossenschaften i. S. d. GenG (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck, schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Regelungen in der Satzung einer Genossenschaft, die dieser Beteiligungen an anderen Unternehmen erlauben, sind daher in diesem Zusammenhang unbedenklich, da von solchen Satzungsbestimmungen nur im Rahmen der Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes zum Förderzweck Gebrauch gemacht werden darf. Bei wertender Gesamtschau verfolgt demnach eine Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, so dass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt. Die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, unterliegt der regelmäßigen umfassenden Prüfung der Prüfungsverbände (§§ 53 bis 64c GenG).

Damit ist Ihr Punkt 1 – Prüfungsverband und dessen Vorgaben – umfassend behandelt.

Ihr Punkt 2:       Die Satzung ist an den vorgenannten Darstellungen /Vorgaben auszurichten. Das ist m. E. nicht der Fall. Die Satzung ist nahezu perfekt. Bedenklich erscheinen mir nur §§ 7 (1) und 18 (2).

Ihr Punkt 3:       Organe: Gründungsmitglieder (>= 7) – Aufsichtsrat (>= 3) – Vorstand (gleichberechtigt >=2; bei < 21 Mitgliedern reicht gemäß § 9 (1) GenG ein Vorstandsmitglied). Verlangt wird eine HV p. a.

Ihr Punkt 4:       Werbeauftritt – in geringem nicht auf Kapitalanlagen bezogener Form; Internet ist analog erlaubt. Das nach außen dargestellte Geschäftsmodell muss im Einklang zu Ihrem Punkt 2 (Satzung) stehen. Das ist bei dem Beispiel der Consilium offensichtlich nicht der Fall. Die Werbung gibt nicht die Vorgaben der Satzung wider – oder im Umkehrschluss: Der Werbeauftritt wird durch die Satzung nicht repräsentiert. Daraus folgt, dass dem Prüfungsverband die Satzung vorgelegt wurde, (und anzunehmen ist) nicht aber die Absichten der Initiatoren der Genossenschaft.

Ihr Punkt 5:       Vertriebspartner – s. o. = no-go

Sie fassen am Schluss Ihrer Mail die Vorgaben für Genossenschaften perfekt zusammen. Leider ist das, was Sie vermuten, der Fall. Es ist möglich, dass Genossenschaften ihre zum Teil unzulässigen Absichten bei einem Prüfungsverband darstellen und dieser ablehnt, aber parallel schon Aktivitäten entfaltet werden. Es ist auch möglich, dass eine zulässige Satzung eingereicht wird und danach ein anderes Geschäftsmodell realisiert wird. Das kann zu einem Eklat führen. Es ist auch möglich dass es „lockere“ Prüfungsverbände gibt, die aufgrund von Basisunterlagen genehmigen, aber BaFin die weitere Prüfung auferlegen. Resumée: Eine Genossenschaft sollte zur eigenen Sicherheit Satzung, Beitrittserklärung, Geschäftsmodell und VIB prüfen lassen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben. Genossenschaften können ihr Geschäftsmodell nachbessern und darauf basierend ihre Satzung prüfen lassen. Angehende Mitglieder dürfen nur nach den von mir genannten Vorgaben aufgenommen werden. Ich meine – vorsichtig formuliert – dass diese Vorgaben nicht von allen Initiatoren beachtet werden. Deren Interessen liegen oft fern von genossenschaftlichen Ideen.

Gern erhalten Sie bei Bedarf weitere Informationen. Noch einen schönen Rest vom Sonntag und eine gute Woche!

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen P. Müller  MBA

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