Die BaFin hat eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, die regelt, inwiefern neu begebene Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken mit Erlaubnis der BaFin als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden können.
Zudem legt sie fest, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Genossenschaftsanteile vorab zu genehmigen ist.
Die Allgemeinverfügung gilt bis Ende 2021. Sie betrifft ausschließlich Genossenschaftsbanken, die nicht der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) unterliegen. Hintergrund sind die Vorgaben der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und der ergänzenden Delegierten Verordnung, die die Europäische Kommission für die Anforderungen an Eigenmittel erlassen hat.
Die vorhergehende Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals bei Genossenschaftsbanken war bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
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