Die BaFin hat eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, die regelt, inwiefern neu begebene Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken mit Erlaubnis der BaFin als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden können. Zudem setzt die Aufsicht darin fest, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Genossenschaftsanteile vorab genehmigt ist.
Die Allgemeinverfügung gilt bis Ende 2022. Sie betrifft ausschließlich Genossenschaftsbanken, die nicht der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) unterliegen. Hintergrund sind die Vorgaben der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) und der ergänzenden Delegierten Verordnung, die die Europäische Kommission für die Anforderungen an Eigenmittel erlassen hat.
Die vorhergehende Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals bei Genossenschaftsbanken war bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
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