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Genossenschaftspleite:Insolvenzverfahren bei Energie-Versorgung Seeth eG eingeleitet

geralt (CC0), Pixabay
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Am 06. Januar 2025 hat das Amtsgericht Flensburg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Energie-Versorgung Seeth eG angeordnet. Das Unternehmen, das seinen Sitz in der Hauptstraße 23, 25878 Seeth hat, ist im Genossenschaftsregister unter der Nummer GnR 373 FL eingetragen. Geschäftsführer Dieter Bohnemeyer und Dirk Ingwersen hatten zuvor einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Mit Beschluss des Gerichts wurde der Rechtsanwalt Sven Hentschel aus Flensburg (Holm 40, 24937 Flensburg) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat die Aufgabe, das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und die finanziellen Angelegenheiten der Energie-Versorgung Seeth eG zu prüfen und zu steuern.

Das Gericht hat festgelegt, dass Verfügungen des Unternehmens nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dies betrifft auch die Einziehung von Außenständen. Zusätzlich wurde Rechtsanwalt Hentschel ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto einzurichten, auf dem alle eingehenden Gelder sowie vorhandene Bankguthaben der Schuldnerin zu hinterlegen sind.

Hintergrund und Bedeutung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren zielt darauf ab, das Vermögen der Energie-Versorgung Seeth eG im Interesse aller Gläubiger zu sichern. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird dabei eine Bestandsaufnahme vornehmen, die finanzielle Lage des Unternehmens prüfen und klären, ob die Voraussetzungen für ein reguläres Insolvenzverfahren gegeben sind.

Für die Mitglieder der Genossenschaft und potenzielle Gläubiger bedeutet die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, dass aktuell keine eigenständigen Entscheidungen durch die Energie-Versorgung Seeth eG getroffen werden können. Rechtsanwalt Sven Hentschel übernimmt vorübergehend die Kontrolle über das Vermögen.

Rechtsbehelfe und Fristen

Betroffene Personen haben das Recht, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts einzulegen. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Flensburg einzureichen (Südergraben 22, 24937 Flensburg). Alternativ kann die Beschwerde auch vor der Geschäftsstelle jedes anderen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim zuständigen Gericht in Flensburg eingehen.

Eine Beschwerde ist auch als elektronisches Dokument möglich, allerdings nur unter Einhaltung strenger rechtlicher Vorgaben, wie z. B. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs wie des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP).

Nächste Schritte

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen den Zustand der Finanzen und Verbindlichkeiten des Unternehmens bewerten. Dies ist ein wichtiger Schritt, um festzustellen, ob das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird oder ob andere Maßnahmen, wie etwa eine Sanierung, in Betracht kommen.

Das Insolvenzgericht hat die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens bereits veranlasst. Weitere Informationen sind auf der Webseite für Insolvenzbekanntmachungen verfügbar: www.insolvenzbekanntmachungen.de.


Für Rückfragen:
Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Sven Hentschel
Holm 40, 24937 Flensburg
Telefon: 0461 3180520
Telefax: 0461 31805229

Amtsgericht Flensburg – Insolvenzgericht
Südergraben 22, 24937 Flensburg
Datum: 06.01.2025

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