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Genussrechte der Timberland Capital AG

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Hierzu hatten wir bereits berichtet und auch bei der Anlagegesellschaft einmal nachgefragt und keine Antwort erhalten. Deshalb haben wir einen Kapitalmarktrechtler einmal nach seiner grundsätzlichen Einschätzung der Genussrechte gefragt. Hier seine Antwort: 

Sehr geehrte Damen und Herrn von diebewertung.de,

sehr geehrter Herr Bremer, 

Sie haben hinsichtlich des Verkaufsprospekts für das öffentliche Angebot von Namens-Genussrechten der Timberland Capital AG vom 21. April 2009 in der Fassung des Nachtrags Nr. 2 vom 12. Januar 2012 angefragt, ob aus unserer Sicht bei der rechtlichen Gestaltung der Genussrechte besondere Auffälligkeiten zu bemerken sind. Ich kann mich dieser Frage allenfalls abstrakt-rechtlich nähern.

Zu einer ganzheitlichen Beantwortung der Frage wäre aber auch eine Betrachtung der tatsächlich gelebten Investitionen bzw. Mittelverwendung erforderlich. Diese Daten liegen mir nicht vor; möglicherwiese kann sich die Emittentin dazu äußern. In rechtlicher Hinsicht jedenfalls kann ich wie folgt anmerken: 

Die Genussrechtsbedingungen stellen den Anlagevertrag mit dem Verbraucher dar (es dürfte sich überwiegend um Privatanleger handeln). Auf dem Zeichnungsschein kann der Anleger/Genussrechtsinhaber die sogenannte Genussrechtsklasse wählen.

Diese Klasse oder Serie bezeichnet die Summe der ihrem Anteil des Ertragsportfolios, des Sicherungsportfolios sowie des Edelmetallportfolios ausgegebenen gleichartigen Genussrechte, wobei die Genussrechte in Abhängigkeit von der Höhe des Ertragsanteils, des Sicherungsanteils sowie des Edelmetallanteils an Portfolio in die Klassen A, B, C, Golddepot Aktiv und Zinsdepot eingeteilt sind. Im Prospekt wird dies als „Timberland OptiMix A“, „Timberland OptiMix B“, „Timberland OptiMix C“, „Timberland Golddepot Aktiv“ und „Timberland Zinsdepot“ beschrieben. In diesen fünf Genussrechtsklassen sollten insgesamt bis zu 100 Mio. Namensgenussrechte gezeichnet werden. Mir ist die tatsächliche Zeichnungshöhe nicht bekannt.

Emittentin ist die Timberland Capital AG; in der Zusammenfassung des Angebots werden die Genussrechte beschrieben als renditeorientierte Direktbeteiligung bzw. auf den Namen lautende Genussrechte mit Gewinn- und Verlustbeteiligung, wie eine Basis- und Bonusdividende sowie einen Anspruch auf die Rückzahlung der Genussrechte zum Buchwert beinhalten.  

Im Prospekt spricht die Emittentin davon, dass die Genussrechte an der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin teilnehmen. Die Ergebnisbeteiligung soll durch die Gewährung der vorbezeichneten Basisdividende und einer Bonusdividende erfolgen. Weiter wird ausgeführt, dass die Basisdividende bei den Genussrechtsklassen A, B, C und Golddepot Aktiv 6,5 % des Nennbetrages pro Geschäftsjahr/Kalenderjahr beträgt.

Es folgen Erläuterungen dazu, wie die endfällige, also am Ende der Laufzeit auszuschüttenden Bonusdividende, zu berechnen ist. Im Abschnitt „Zusammenfassung des Angebots“ wird zur Basisdividende im Prospekt erläutert, dass der Anleger auf dem Zeichnungsschein wählen kann, ob die gezeichneten Genussrechte (in der Klasse A, B oder C) mit einer jährlichen oder einer endfälligen Auszahlung der Dividenden ausgestattet sein sollen. Entsprechend werden an späteren Stellen im Prospekt auch Thesaurierungs-Prognosen angestellt.

Die Auszahlungen auf die Dividenden stehen unter gewissen Vorbehalten, die im Prospekt näher erläutert sind. Außerdem sind die Auszahlungsansprüche (sämtliche, auch der Anspruch auf Rückzahlung) qualifiziert nachrangig. Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Anleger gegen die Emittentin einen Anspruch auf Rückzahlung des Genusskapitals zum Nennbetrag abzüglich einer etwaigen anteiligen Verlustbeteiligung sowie zzgl. der zahlbaren Bonusdividende  bzw. zzgl. der zahlbaren endfälligen Basisdividende (falls gewählt) hat.  

In den Genussrechtsbedingungen werden diese rechtlichen Eigenheiten wiedergegeben und zum Teil vertieft. Insbesondere der § 4 (Dividenden, Fälligkeit, Zahlstelle) ist recht detailliert ausgestaltet. In § 5 wird zudem die Verlustbeteiligung konkretisiert. Auf die mögliche Reduzierung der Rückzahlungsansprüche wird verwiesen.  

Im Großen und Ganzen bewerte ich die Genussrechte der Anleger in ihrer konkreten Ausgestaltung als schuldrechtlich ohne besondere gesellschaftsrechtliche bzw. aktienrechtliche Einschläge. Für mich gestaltet sich die Basisdividende als fixer schuldrechtlicher Anspruch, der allerdings durch den qualifizierten Nachrang bedingt ist. Im Grunde hätte dieser Anspruch auch als „Zinsanspruch“ formuliert werden können. Das Wort „Basisdividende“ ist aus meiner Sicht etwas unglücklich, weil Dividenden üblicherweise Gewinnausschüttungen an Aktionäre bezeichnen. Mir scheint die Basisdividende – die Wirkungen des Nachrangs einmal bei Seite gelassen – hier eher gewinnunabhängig zu sein. Erst hinsichtlich der endfälligen „Bonusdividende“ und hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs scheint die Verlustbeteiligung wirklich auf den Plan zu kommen.  

Es kann im Ergebnis also sein, dass der Anleger, der seine Basisdividende thesaurieren lässt, am Ende keine Bonusdividende erhält und sein Rückzahlungsanspruch ganz erheblich gemindert wird, im schlimmsten Fall bis auf null. Damit verbliebe dem Anleger allenfalls sein thesaurierter Anspruch auf Basisdividende, der allerdings unter dem Auszahlungsvorbehalt des qualifizierten Nachrangs steht.

Betrachtet man demgegenüber die Anlegergruppe, die jährliche Auszahlungen erhalten, und rechnet man diejenige Anzahl von Anlegern hinzu, die nach Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt haben (sodass die Liquidität weiter belastet wird), gelange ich zu dem abstrakten Schluss, dass das Genussrechts-Investment für diejenigen Anleger, welche sich längerfristig beteiligen und thesaurieren, wegen der sich bei Endfälligkeit möglicherweise auswirkenden Verlustbeteiligung besonders nachteilig auswirken kann. Wie gesagt, müsste hierzu aber auch die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin und ihr historisches Auszahlungsverhalten betrachtet werden, was mir allerdings nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen/Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB

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