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Geplante Änderungen im Richtergesetz

succo (CC0), Pixabay
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Die Bundesregierung will Menschen, an deren Verfassungstreue Zweifel bestehen, von der Berufung zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ausschließen. Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung hat sich der Bundesrat am 29. September 2023 geäußert.
Verschärfungen auch für Berufsrichter

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat die Pflicht zur Verfassungstreue aller ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ausdrücklich, äußert aber auch Änderungsvorschläge. So bittet er, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Richtergesetz um die Möglichkeit des vorläufigen teilweisen Einbehalts der Dienstbezüge für Berufsrichter ergänzt werden sollte. Insbesondere in Fällen, in denen eine Richterin oder ein Richter nicht mehr als glaubwürdiger Repräsentant der rechtsprechenden Gewalt erscheine, solle der Dienstherr nicht nur – wie bislang – die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagen, sondern auch die monatlichen Dienstbezüge vorläufig zumindest teilweise einbehalten dürfen. Denn in diesen Fällen sei es für den Dienstherrn nicht hinnehmbar, weiter die vollen Bezüge entrichten zu müssen, argumentiert der Bundesrat.

Was die Regierung vorhat
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter soll nach den Regierungsplänen nicht berufen werden dürfen, wer nicht jederzeit und zuverlässig für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Vorgabe gilt bereits für hauptamtliche Richter Eine solche zwingende Regelung gilt bislang schon für hauptamtliche Richterinnen und Richter. Sie soll nunmehr auch auf sämtliche ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausgedehnt werden.

Besetzungsrüge in Strafprozessen
Im Falle der Berufung einer Schöffin bzw. eines Schöffen trotz Vorliegen dieses Ausschlussgrundes wäre im Strafprozess das Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt. Dies kann – anders als in anderen Prozessordnungen – zur Erhebung von Besetzungsrügen führen, heißt es in der Entwurfsbegründung. Solche Prozesse müssten dann gegebenenfalls neu begonnen werden.
Nach der Entwurfsbegründung sollen allerdings Umstände, die erst nach der Berufung ins Ehrenamt eintreten, nur im Rahmen eines Abberufungsverfahrens zu berücksichtigen sein. Insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit erscheine eine entsprechende Beschränkung möglicher Revisionsgründe angemessen, argumentiert die Bundesregierung.

Bundesrat fordert konkrete gesetzliche Regelung
Hier kritisiert der Bundesrat, dass diese Beschränkung nicht in den Text des Gesetzentwurfs aufgenommen wurde. Mängel in der Person einer Schöffin oder eines Schöffen können grundsätzlich auch erst nach Berufung in das Amt eintreten und gegebenenfalls eine Revision begründen – eine Abweichung hiervon müsse mit den daraus folgenden Konsequenzen konkret gesetzlich geregelt werden. Es sei eine klarstellende Regelung vorzusehen, dass die bereits vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Abberufung, zum vorläufigen Verbot der Ausübung des Ehrenamtes und zur Ablehnung wegen Befangenheit abschließend sind.

Entscheidung liegt beim Bundestag
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann beide Dokumente zusammen mit ihrem Entwurf dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Spätestens drei Wochen, nachdem dieser das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

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