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Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute in einem wichtigen kartellrechtlichen Fall eine einstweilige Verfügung zugunsten des Deutschen Skiverbands (DSV) erlassen. Der Beschluss richtet sich gegen die International Ski and Snowboard Federation (FIS) und deren Pläne zur Zentralvermarktung der internationalen Werbe- und Medienrechte der FIS-Weltcup-Veranstaltungen.
Hintergrund ist ein Beschluss der FIS vom 26. April 2024, der die Bündelung und zentrale Vermarktung dieser Rechte vorsah. Der Deutsche Skiverband und eine Tochtergesellschaft hatten dagegen geklagt und argumentiert, dass sie dadurch in ihren Rechten benachteiligt würden.
Das Gericht gab dem DSV in wesentlichen Punkten recht und entschied, dass die beschlossene Zentralvermarktung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach europäischem Kartellrecht darstellt. Außerdem nutze die FIS ihre dominierende Stellung im internationalen Skisport zum Nachteil des DSV aus. Insbesondere werde der nationale Verband durch den FIS-Beschluss daran gehindert, über die Vermarktung seiner eigenen Veranstaltungen mitzubestimmen.
Die FIS darf den Beschluss vom April daher vorerst nicht umsetzen. Sie hatte vor Gericht argumentiert, dass das europäische Kartellrecht auf den Fall gar nicht anwendbar sei und dass das Landgericht München aufgrund einer Schiedsvereinbarung international nicht zuständig sei. Zudem bestritt sie, dass der Beschluss einen Wettbewerbsnachteil für nationale Verbände bedeute. Diese Argumente wurden vom Gericht jedoch nicht anerkannt.
Das Gericht erklärte, dass die FIS aufgrund ihrer Rolle als Weltverband eine marktbeherrschende Stellung innehat und dass der Beschluss eine Behinderung der nationalen Skiverbände bezwecke. Zwar blieben die Vermarktungsrechte der nationalen Verbände formal erhalten, sie wären jedoch gezwungen, Vereinbarungen mit der FIS einzugehen, um ihre Rechte selbst nutzen zu können. Ohne eine solche Vereinbarung würde die FIS exklusiv die Vermarktung übernehmen.
Da die FIS bereits Verträge zur Umsetzung des umstrittenen Beschlusses geschlossen hat, gewährte das Gericht dem DSV den beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Allerdings wurde ein Teil des Antrags vom Gericht abgewiesen, da dieser inhaltlich nicht präzise genug formuliert war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die FIS kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
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