Das Oberlandesgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil die Vertragsbedingungen der Lufthansa für unzulässig erklärt, die eine nachträgliche Preiserhöhung bei unvollständiger oder nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzter Flugstrecke vorsahen. Die Klage wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingereicht.
Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv, begrüßte die Entscheidung: „Die Klausel war zu weitreichend und benachteiligte Kunden unfair, die aus unverschuldeten Gründen wie Krankheit oder höherer Gewalt eine Teilstrecke nicht nutzen konnten.“
Die Praxis der Lufthansa, wie auch anderer Airlines, sah vor, dass Tarife nur bei Nutzung aller Teilstrecken in der gebuchten Reihenfolge gültig waren. Bei Abweichungen behielt sich die Airline das Recht vor, den Preis nachträglich anzupassen.
Diese Regelung zielte darauf ab, die sogenannte „Schnäppchenjagd“ zu unterbinden, bei der Kunden günstigere Tarife für längere Strecken buchten, um dann nur Teilstrecken zu nutzen.
Das Gericht erkannte zwar das Interesse der Fluggesellschaften an, ihre Tarifstruktur zu schützen, sah die pauschale Regelung jedoch als zu weitgehend an. Es differenzierte zwischen Kunden, die bewusst die Tarifstruktur ausnutzen, und jenen, die unverschuldet nicht alle Strecken nutzen können.
Das Urteil (Az. 6 U 139/23) ist noch nicht rechtskräftig, markiert aber einen wichtigen Schritt zum Schutz von Verbraucherrechten im Flugverkehr.
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