Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 24. Juli 2024 entschieden, dass das ehemalige Didier-Gebäude in Wiesbaden als Flüchtlingsunterkunft genutzt werden darf. Dies bestätigt eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. April 2024.
Hintergrund:
– Die Landeshauptstadt Wiesbaden erteilte am 29. Februar 2024 eine bis zum 1. März 2031 befristete Genehmigung zur Umnutzung des denkmalgeschützten Gebäudes.
– Anwohner legten gegen diese Entscheidung Widerspruch ein.
Kernpunkte der Gerichtsentscheidung:
1. Das Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet, wo Flüchtlingsunterkünfte als „Anlagen für soziale Zwecke“ zulässig sind.
2. Die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft widerspricht nicht der Eigenart des Baugebiets.
3. Es werden keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen erwartet.
4. Typische Wohngeräusche sind in einem Wohngebiet hinzunehmen.
5. Die Stadt hat Maßnahmen ergriffen, um möglichen Störungen vorzubeugen.
Zusätzliche Informationen:
– Ein Hausmeisterservice dient als Anlaufstelle für Anwohner bei eventuellen Problemen.
– Bei Ruhestörungen können Anwohner den behördlichen Ordnungsdienst oder die Polizei einschalten.
Der Beschluss ist rechtskräftig und kann im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht angefochten werden (Aktenzeichen: 4 B 948/24).
Diese Entscheidung unterstreicht die Bemühungen, Flüchtlingsunterkünfte in bestehende Wohngebiete zu integrieren, und zeigt gleichzeitig die Herausforderungen bei der Abwägung zwischen den Bedürfnissen von Geflüchteten und den Bedenken von Anwohnern auf.
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