In einem Urteil vom 17. Oktober 2024 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen es dem Schutzberechtigten nicht erlaubt, einem Dritten den Vertrieb von Software zu untersagen, die lediglich den Inhalt von Variablen im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole verändert, ohne den Quell- oder Objektcode des Programms zu ändern.
Hintergrund des Falls
Sony vertreibt PlayStation-Spielkonsolen und dazugehörige Spiele, darunter das Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ für die PlayStationPortable (PSP), das bis 2014 erhältlich war. Das Unternehmen verklagte die Firma Datel, die Software und Geräte vertreibt, die mit der PlayStation kompatibel sind und den Nutzern zusätzliche Spieloptionen ermöglichen, die von Sony nicht vorgesehen sind.
Sony argumentierte, dass diese Produkte die zugrunde liegende Software des Spiels umarbeiteten und damit ihre Rechte verletzten. Sie forderte ein Verbot des Vertriebs der Datel-Produkte und Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof in Deutschland legte den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vor.
Entscheidung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Software von Datel auf der PlayStation installiert wird und zusammen mit der Spielsoftware abläuft, dabei jedoch weder den Quell- noch den Objektcode der Sony-Software verändert. Die Datel-Software ändert lediglich den Inhalt von Variablen, die während des Spiels im Arbeitsspeicher der Konsole gespeichert werden, was zu veränderten Spielabläufen führt.
Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen schützt den Quell- und Objektcode, nicht jedoch den Inhalt von Variablen, die im Arbeitsspeicher temporär abgelegt und im Programmverlauf verwendet werden. Da die Software von Datel keine Vervielfältigung oder Neuschaffung des geschützten Programms ermöglicht, fällt sie nicht unter den Schutz der Richtlinie.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Richtlinie nur den geistigen Inhalt von Computerprogrammen schützt, wie er sich im Quell- und Objektcode widerspiegelt. Funktionalitäten und die Nutzung von Variableninhalten, die keine Vervielfältigung oder Neuschaffung des Programms bewirken, sind davon ausgenommen. Damit darf Sony den Vertrieb der Datel-Software, die nur Spielvariablen modifiziert, nicht untersagen.
Hinweis
Der Gerichtshof entscheidet im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht über den konkreten Fall, sondern gibt lediglich eine Auslegung des Unionsrechts, die für die Mitgliedstaaten bindend ist. Der Bundesgerichtshof wird auf Grundlage dieses Urteils über den Fall entscheiden.
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