Das Oberverwaltungsgericht hat in einem wegweisenden Urteil die Planung von Windenergie-Konzentrationszonen in Paderborn bestätigt. Die 146. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt, die neun Vorrangzonen für Windenergie mit einer Gesamtfläche von 648 Hektar vorsieht, wurde als rechtmäßig erachtet.
Kernpunkte des Urteils:
1. Abwägungsprozess: Die Stadt Paderborn hat bei ihrer Planung keine wesentlichen Abwägungsfehler begangen. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit Flächen innerhalb des ehemaligen landesrechtlichen Mindestabstands und die Klassifizierung militärisch genutzter Gebiete als „harte Tabuzonen“.
2. Vorsorgeabstände: Der geplante Abstand von 1.000 Metern zu Wohngebieten wurde als angemessen beurteilt.
3. Naturschutz: Die Ausweisung von Schutzgebieten und Waldflächen als „weiche Tabuzonen“ wurde als zulässig erachtet.
4. Artenschutz: Die einzelfallbezogene Berücksichtigung des Artenschutzes, wie im Fall des „Wewer’schen Waldes“ zum Schutz verschiedener Vogelarten, wurde nicht beanstandet.
5. Substanzieller Raum: Mit 16% der verfügbaren Fläche für Windenergie sah das Gericht das Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu geben, als erfüllt an.
Das Gericht lehnte eine Revision ab, ließ jedoch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde offen.
Dieses Urteil stärkt die Position von Kommunen bei der Planung von Windenergieanlagen und setzt wichtige Maßstäbe für die Abwägung zwischen Energiewende, Naturschutz und Anwohnerinteressen.
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