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German Horse Pellets GmbH-Insolvent

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In dem Verfahren über den Antrag d. German Horse Pellets GmbH, Am Torney 2a, 23970 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer Peter H. Leibold, geboren am 04.09.1956, Goethestraße 3, 23970 Wismar

Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 8512
– Schuldnerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird

Rechtsanwältin Bettina Schmudde
Valentinskamp 70 / EMPORIO, 20354 Hamburg
Telefon: 040 808136400, Fax: 040 808136578

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der
Schuldnerin. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu
sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Die vorläufige
Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des
Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs.
1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 – 2
19053 Schwerin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht – 11.03.2016

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