Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Schuldnerin oder der Schuldner selbst befugt, unter der Aufsicht einer Sachwalterin oder eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung anordnet.
Das Gericht kann bereits im Eröffnungsverfahren vorläufige Anordnungen treffen
.
1. Voraussetzungen der Eigenverwaltung
Voraussetzung für die Anordnung durch das Insolvenzgericht ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Über die Anordnung der Eigenverwaltung entscheidet das Gericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hat das Gericht den Antrag auf Eigenverwaltung in diesem Beschluss abgelehnt, beantragt jedoch die Gläubigerversammlung mit besonderen Mehrheiten die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an , sofern die Schuldnerin oder der Schuldner
zustimmt.
2. Folgen der Anordnung der Eigenverwaltung
Im Rahmen der Eigenverwaltung bleibt die Schuldnerin oder der Schuldner berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, unterliegt aber der Aufsicht einerSachwalterin oder eines Sachwalters. Diese Person hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin oder des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Stellt sie Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubigerschaft führ
en wird, so hat sie dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und den Gläubigerinnen und Gläubigern anzuzeigen
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin oder der Schuldner nur mit Zustimmung der Sachwalterin oder des Sachwalterseingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die eigenverwaltendeSchuldnerin oder der eigenverwaltende Schuldner nicht eingehen, wenn die Sachwalterin oder der
Sachwalter widerspricht. Diese Person kann außerdem verlangen, dass sie alle eingehenden Gelderentgegennimmt und Zahlungen nur von ihr geleistet werden (§ 275 InsO).
Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin oder des Schuldners nur wirksam sind, wenn die Sachwalterin oderder Sachwalter ihnen zustimmt. Die Schuldnerin oder der Schuldner hat das Verzeichnis derMassegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht gemäß §§ 151-153 InsO
zu erstellen, im Berichtstermin einen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Außerdem hat die Schuldnerin oder der Schuldner die Insolvenzmasse einschließlich der Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, zu verwerten und den Erlös unter
die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen.
Für sich und Familienangehörige (z. B. minderjährige unverheiratete Kinder und Ehegatte, frühererEhegatte) kann der Schuldner oder die Schuldnerin aus der Insolvenzmasse die Mittel entnehmen, dienunter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse eine bescheidende Lebensführung gestatten (§§ 278, 100 Abs. 2 InsO)
.
Aufgabe der Sachwalterin oder des Sachwalters ist es dagegen, die von den Insolvenzgläubigerinnen und-gläubigern angemeldeten Forderungen entgegenzunehmen und in einer Tabelle zu erfassen(§ 270cS. 2InsO).
3. Beendigung der Eigenverwaltung
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet auch die Eigenverwaltung. Vorzeitig hebt das Gericht diese Anordnung auf, wenn dies von der Schuldnerin oder vom Schuldnerselbst, von der Gläubigerversammlungmit besonderen Mehrheiten , von einer absonderungsberechtigten Gläubigerin oder einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einer Insolvenzgläubigerin oder einem Insolvenzgläubiger beantragt wird. Die beiden letztgenannten Personengruppen haben zusätzlich glaubhaft zu machen, dass
Umstände bekannt geworden sind, die erwarten lassen, dass die Beibehaltung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt und ihnen durch die Beibehaltung der Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen (§ 272 Abs. 1 Nr. 2InsO).
Vor der Entscheidung über die Aufhebung der Eigenverwaltung hat das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner zu hören (§ 272 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Entschei dung des Gerichts ist mit dersofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 272 Abs. 2 Satz 3 InsO).
4. Maßnahmen im Eröffnungsverfahren
Bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anordnung der Eigenverwaltung kann dascGericht eine vorläufige Sachwalterin oder einecn vorläufigen Sachwalter bestellen, deren bzw. dessencAufgabencgrundsätzlichcdenjenigen entsprechen, die im eröffneten Verfahren bei angeordneter Eigenverwaltung die Sachwalter oder der Sachwalter hat.
Voraussetzung für die Bestellung einer vorläufigen Sachwalterin oder eines vorläufigen Sachwalters ist, dass der Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners auf Anordnung der Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270a Abs. 1 InsO).
5. Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung
(§ 270b InsO)Mit § 270b InsO wird der Schuldnerin oder dem Schuldner im Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält
die Schuldnerin oderder Schuldner die Chance, im Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Die nachfolgenden Ausführungen informieren ü
ber dieses Sanierungsverfahren.
Wenn die Schuldnerin oder der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeitoder Überschuldung, also nicht bei Zahlungsunfähigkeit, stellt,die Eigenverwaltung beantragt und eine Sanierung anstrebt, die nicht offensichtlich aussich
tslos ist, bestimmt das Gericht eine Frist von längstens drei Monaten, innerhalb der ein Insolvenzplan vorzulegen ist. Zugleich bestellt das Gericht eine vorläufige Sachwalterin oder einen vorläufigen Sachwalter, wobei von einem Vorschlag der Schuldnerin bzw. des Schuldners nur ausnahmsweise abgewichen werden kann-. Innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist können nur bestimmte Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden (§ 270bAbs.2 S. 3, 21 Abs. 1, 2 Nr. 1a, 3 -5 InsO)
.
Daneben kann das Gerichtauf Antrag der Schuldnerin bzw. des Schuldners anordnen, dass von ihr bzw. ihm begründete Verbindlichkeiten im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten sind (§§ 270b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO).
Dieses besondere Verfahren setzt voraus, dass die Schuldner in oder der Schuldner eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfersoder Rechtsanwalts oder einer Person mit ve
rgleichbarer Qualifikation vorlegt, aus der sich ergibt,dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlung
sunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Nach Ablauf der für die Planvorlage gesetzten Frist wird über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anordnung der Eigenverwaltung entschieden. Eine vorzeitige gerichtliche Entscheidung findet statt, wenn die Sanierung offensichtlich aussichtslos geworden ist oder die Aufhebung der vorbezeichneten Anordnung von dem vorläufigen Gläubigerausschuss oder, falls kein vorläufiger
Gläubigerausschuss bestellt ist, von einer absonderungsberechtigten Gläubigerin oder einemabsonderungsberechtigten Gläubiger oder von einer Insolvenzgläubigerin oder einemInsolvenzgläubiger beantragt wird; die beiden letztgenannte n Personengruppen haben zusätzlichglaubhaft zu machen, dass Umstände bekannt geworden sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Die Schuldnerin oder der Schuldner oder die vorläufige Sachwalterin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn Zahlungsunfähigkeit eintritt.
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