Die Finanzaufsicht BaFin hat zwei Geschäftsleiter eines Kreditinstituts verwarnt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation.
Die Bescheide sind bestandskräftig.
Zum Hintergrund
Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll nämlich gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen. Diese Aspekte waren im konkreten Fall Gegenstand einer Prüfung durch die BaFin.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.
Setzt ein Geschäftsleiter nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin die Abberufung dieses Geschäftsleiters verlangen und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Bekanntmachung
Geschäftsleiter: BaFin spricht Verwarnungen aus
Die BaFin hat zwei Geschäftsleiter eines ihrer Aufsicht unterstehenden Kreditinstituts wegen Verstößen gegen § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) verwarnt.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.
Die Bescheide sind bestandskräftig.
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