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Geschäftsverteilungspläne des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 2023

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Bundesministerium der Justiz

Geschäftsverteilungspläne
des Bundesverfassungsgerichts,
der obersten Gerichtshöfe des Bundes
und des Bundespatentgerichts
für das Geschäftsjahr 2023

Bundesverfassungsgericht

Bundesgerichtshof

Bundesverwaltungsgericht

Bundesfinanzhof

Bundesarbeitsgericht

Bundessozialgericht

Bundespatentgericht

Geschäftsverteilung
für das Bundesverfassungsgericht
für das Geschäftsjahr 2023

A. Vorbemerkung

Die Zuständigkeit der Senate ergibt sich aus § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) und dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts nach § 14 Absatz 4 Satz 1 BVerfGG vom 21. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 14).

B. Erster Senat

Beschlüsse des Ersten Senats
vom 7. und 21. Dezember 2022

1. Geschäftsverteilung des Senats

I.

Die verfahrenseinleitenden Anträge werden

1.
nach originären Sachgebieten und
2.
in einem Umlaufverfahren

auf die einzelnen Richterinnen und Richter verteilt.

II.

Zu I. 1.

a)
Die Sachgebiete für jedes Mitglied des Senats ergeben sich aus der anliegenden Gesamtübersicht; bis zur Ernennung entweder einer Nachfolgerin beziehungsweise eines Nachfolgers für die Bundesverfassungsrichterin Baer oder bis zur Ernennung einer Nachfolgerin beziehungsweise eines Nachfolgers für die Bundesverfassungsrichterin Britz gilt die Gesamtübersicht A. Ab der Ernennung entweder einer Nachfolgerin beziehungsweise eines Nachfolgers für die Bundesverfassungsrichterin Baer oder ab der Ernennung einer Nachfolgerin beziehungsweise eines Nachfolgers für die Bundesverfassungsrichterin Britz gilt die Gesamtübersicht B.
Zu den Sachgebieten gehören auch die Verfahren, in denen Rügen aus Artikel 19 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 GG überwiegen.
Ist ein Mitglied des Senats für ein bestimmtes Grundrecht zuständig und wird in einem Verfahren überwiegend die Verletzung dieses Grundrechts gerügt, so ist diesem das Verfahren zuzuteilen. Soweit Verfahren im Rahmen der Zuständigkeit des Ersten Senats Grundrechte des Unionsrechts betreffen, werden sie wie im Verfahren zu den entsprechenden Grundrechten des Grundgesetzes behandelt.
Beim Übergang von Sachgebieten innerhalb des Senats gehen die jeweils bis zum Zeitpunkt des Übergangs eingegangenen Verfahren, soweit nichts anderes durch Beschluss des Senats bestimmt ist, in das aufnehmende Dezernat über.
b)
Liegen in Senats- oder Kammerverfahren in der Person des berichterstattenden Mitglieds Gründe gemäß der §§ 18, 19 BVerfGG vor oder ist das berichterstattende Mitglied aus sonstigen Gründen an einer Mitwirkung gehindert, wird aus dessen Kammer beziehungsweise – im Fall der Zugehörigkeit zu mehreren Kammern – aus derjenigen Kammer, der das betroffene Sachgebiet zugewiesen ist, das dienstjüngste ordentliche Mitglied zur Berichterstattung bestellt.
c)
Wird ein Verfahren aus dem Allgemeinen Register nachträglich in das Verfahrensregister umgeschrieben (§ 64 Absatz 2 GOBVerfG), ist für die Zuteilung die Fassung der Gesamtübersicht im Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle maßgebend.
d)
Die Fälle aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – werden zu je einem Drittel nacheinander mit ihrem Eingang beim zuteilenden Leiter der Geschäftsstelle fallweise in Reihenfolge den Dezernaten der Bundesverfassungsrichterinnen und Bundesverfassungsrichter Baer beziehungsweise der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, Britz beziehungsweise – ab Geltung der Gesamtübersicht B – Wolff und Härtel zugeteilt.

Gesamtübersicht A
über die originären Sachgebiete

Vorsitzender des Senats
Präsident Harbarth

I.
1.
Recht des geistigen Eigentums,
2.
Recht der nichtsteuerlichen Abgaben und Recht der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,
3.
Betreuungsrecht,
4.
Wettbewerbsrecht (UWG, GWB), soweit nicht die Zuständigkeit des Dezernats BVRin Härtel begründet ist,
5.
Versammlungsfreiheit/​Demonstrationsrecht – Artikel 8 GG.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Baer

I.
1.
Arbeitsrecht (einschließlich betrieblicher Altersversorgung, des betrieblichen Datenschutzes und des Arbeitnehmerdatenschutzes),
2.
Recht der Arbeitnehmerüberlassung,
3.
Mutterschutzrecht, soweit es nicht zum Sozialrecht gehört,
4.
Vereinigungsfreiheit – Artikel 9 GG,
5.
Hochschulrecht (einschließlich Promotions- und Habilitationsrecht, nicht jedoch sonstiges Hochschulaus­bildungs- und Hochschulprüfungsrecht),
6.
Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre – Artikel 5 Absatz 3 GG,
7.
Bundeskindergeldgesetz,
8.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – (nach Maßgabe der Geschäftsverteilung Nummer II zu I.1. Buchstabe d),
9.
Asylbewerberleistungsrecht.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Britz

I.
1.
Öffentliches Umweltrecht,
2.
Fachplanungsrecht,
3.
Raumordnungsrecht,
4.
Bergrecht,
5.
Bau- und Bodenrecht (einschließlich Erschließungsrecht),
6.
sonstiges grundstücksbezogenes Eigentumsrecht (außer privatem Grundstücksrecht und soweit nicht das Dezer­nat BVR Christ zuständig ist),
7.
Enteignungsrecht (soweit nicht das Dezernat BVR Christ zuständig ist),
8.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – (nach Maßgabe der Geschäftsverteilung Nummer II zu I.1. Buchstabe d),
9.
Sozialhilfe,
10.
Regulierungsrecht (Telekommunikation, Post, Eisenbahnen und nach EnWG),
11.
Recht des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes, soweit ausschließlich oder ganz überwiegend landesrechtliche Regelungen im Streit stehen.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Ott

I.
1.
Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe, soweit es in den Verfahren (zumindest auch) um die Auslegung des Artikels 12 GG geht; solche Berufe sind:

a)
die klassischen freien Berufe (zum Beispiel Rechtsanwälte, Architekten, Notare, Ärzte, soweit nicht das Dezer­nat BVR Wolff zuständig ist),
b)
andere selbständig, vorwiegend persönlich ausgeübte Berufe (zum Beispiel Makler, Hebammen, Landwirte, Handwerker),
2.
Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
3.
Miet- und Pachtrecht,
4.
Steuerrecht mit Ausnahme der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,
5.
Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt StPO.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Christ

I.
1.
Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit – Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG,
2.
Schulrecht (einschließlich des Privatschulrechts – Artikel 7 GG – und einschließlich des Prüfungs- und Ver­setzungsrechts im Rahmen des Schulrechts),
3.
grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit (insbesondere Vermögensgesetz, Investitionsvorranggesetz, Entschädigungs- und Ausgleichs­leistungsgesetz, Sachenrechtsänderungsgesetz, Schuldrechtsänderungsgesetz, Landwirtschaftsanpassungs­gesetz),
4.
Gesellschaftsrecht (einschließlich Genossenschaftsrecht); Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht; Recht der Finanz­marktstabilisierung (einschließlich Enteignungen); Kreditrecht (einschließlich des Rechts der Sicherungen),
5.
Recht der Ausbildungsförderung,
6.
Ausbildungs- und Prüfungsrecht,
7.
Glücksspielrecht,
8.
Erbrecht (Eingänge ab 1. Januar 2021).
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Radtke

I.
1.
Familienrecht,
2.
Namensrecht,
3.
Personenstandsrecht,
4.
Transsexuellenrecht,
5.
Kinder- und Jugendhilferecht,
6.
Elterngeld, Erziehungsgeld.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Härtel

I.
1.
Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit – Artikel 5 Absatz 1 GG,
2.
allgemeines Persönlichkeitsrecht – Artikel 2 Absatz 1 GG,
3.
Recht des Datenschutzes, soweit nicht das Dezernat BVRin Baer oder das Dezernat BVRin Britz zuständig ist,
4.
Wettbewerbsrecht (UWG, GWB), soweit die Rüge der Verletzung des Artikels 5 Absatz 1 GG von erheblicher Bedeutung ist,
5.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – (nach Maßgabe der Geschäftsverteilung Nummer II zu I.1. Buchstabe d).
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Wolff

I.
1.
Sozialrecht, soweit nicht andere Dezernate zuständig sind (einschließlich des Vertrags(zahn)arztrechts, soweit keine statusrechtlichen Fragestellungen betroffen sind),
2.
wirtschaftsrechtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung,
3.
Kunstfreiheit.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

Gesamtübersicht B
über die originären Sachgebiete

Vorsitzender des Senats
Präsident Harbarth

I.
1.
Recht des geistigen Eigentums,
2.
Betreuungsrecht,
3.
Wettbewerbsrecht (UWG, GWB), soweit nicht die Zuständigkeit des Dezernats BVRin Härtel begründet ist,
4.
Erbrecht,
5.
Versammlungsfreiheit/​Demonstrationsrecht – Artikel 8 GG.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Baer beziehungsweise Nachfolgerin oder Nachfolger

I.
1.
Arbeitsrecht (einschließlich betrieblicher Altersversorgung, des betrieblichen Datenschutzes und des Arbeitnehmerdatenschutzes),
2.
Recht der Arbeitnehmerüberlassung,
3.
Mutterschutzrecht, soweit es nicht zum Sozialrecht gehört,
4.
Vereinigungsfreiheit – Artikel 9 GG,
5.
Hochschulrecht (einschließlich Promotions- und Habilitationsrecht, nicht jedoch sonstiges Hochschulaus­bildungs- und Hochschulprüfungsrecht),
6.
Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre – Artikel 5 Absatz 3 GG,
7.
Bundeskindergeldgesetz,
8.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – (nach Maßgabe der Geschäftsverteilung Nummer II zu I.1. Buchstabe d),
9.
Asylbewerberleistungsrecht,
10.
Öffentliches Umweltrecht,
11.
Fachplanungsrecht,
12.
Raumordnungsrecht,
13.
Bergrecht,
14.
Bau- und Bodenrecht (einschließlich Erschließungsrecht),
15.
Sonstiges grundstücksbezogenes Eigentumsrecht (außer privatem Grundstücksrecht und soweit nicht das Dezernat BVR Christ zuständig ist),
16.
Enteignungsrecht (soweit nicht das Dezernat BVR Christ zuständig ist).
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Britz beziehungsweise Nachfolgerin oder Nachfolger

I.
1.
Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe, soweit es in den Verfahren (zumindest auch) um die Auslegung des Artikels 12 GG geht; solche Berufe sind:

a)
die klassischen freien Berufe (zum Beispiel Rechtsanwälte, Architekten, Notare, Ärzte, soweit nicht das Dezer­nat BVR Wolff zuständig ist),
b)
andere selbständig, vorwiegend persönlich ausgeübte Berufe (zum Beispiel Makler, Hebammen, Landwirte, Handwerker),
2.
Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
3.
Steuerrecht mit Ausnahme der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,
4.
Regulierungsrecht (Telekommunikation, Post, Eisenbahnen und nach EnWG).
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Ott

I.
1.
Recht des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes, soweit ausschließlich oder ganz überwiegend landesrechtliche Regelungen im Streit stehen,
2.
Miet- und Pachtrecht,
3.
Verfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt StPO.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Christ

I.
1.
Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit – Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG,
2.
Schulrecht (einschließlich des Privatschulrechts – Artikel 7 GG – und einschließlich des Prüfungs- und Ver­setzungsrechts im Rahmen des Schulrechts),
3.
grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit (insbesondere Vermögensgesetz, Investitionsvorranggesetz, Entschädigungs- und Ausgleichs­leistungsgesetz, Sachenrechtsänderungsgesetz, Schuldrechtsänderungsgesetz, Landwirtschaftsanpassungs­gesetz),
4.
Gesellschaftsrecht (einschließlich Genossenschaftsrecht); Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht; Recht der Finanz­marktstabilisierung (einschließlich Enteignungen); Kreditrecht (einschließlich des Rechts der Sicherungen),
5.
Recht der Ausbildungsförderung,
6.
Ausbildungs- und Prüfungsrecht,
7.
Glücksspielrecht,
8.
Recht der nichtsteuerlichen Abgaben und Recht der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Radtke

I.
1.
Familienrecht,
2.
Namensrecht,
3.
Personenstandsrecht,
4.
Transsexuellenrecht,
5.
Kinder- und Jugendhilferecht,
6.
Elterngeld, Erziehungsgeld.
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVRin Härtel

I.
1.
Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit – Artikel 5 Absatz 1 GG,
2.
allgemeines Persönlichkeitsrecht – Artikel 2 Absatz 1 GG,
3.
Recht des Datenschutzes, soweit nicht das Dezernat BVRin Baer bzw. der Nachfolgerin oder des Nachfolgers oder das Dezernat BVRin Ott zuständig ist,
4.
Wettbewerbsrecht (UWG, GWB), soweit die Rüge der Verletzung des Artikels 5 Absatz 1 GG von erheblicher Bedeutung ist,
5.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – (nach Maßgabe der Geschäftsverteilung Nummer II zu I.1. Buchstabe d).
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

BVR Wolff

I.
1.
Sozialrecht, soweit nicht andere Dezernate zuständig sind (einschließlich des Vertrags(zahn)arztrechts, soweit keine statusrechtlichen Fragestellungen betroffen sind),
2.
wirtschaftsrechtliche Fragen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung,
3.
Kunstfreiheit,
4.
Sozialhilfe,
5.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II – (nach Maßgabe der Geschäftsverteilung Nummer II zu I.1. Buchstabe d).
II.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeiten betroffen sind.

Zu I. 2.

Soweit sich Verfahren nicht nach originären Sachgebieten zuteilen lassen, werden sie in Fortsetzung des durch Beschluss des Senats vom 9. August 1995 eingeführten Umlaufverfahrens zugeteilt. Maßgebend für die Zuteilung sind danach folgende Grundsätze:

a)
Die Zuteilung der eingehenden Umlaufverfahren richtet sich jeweils nach den Zuteilungszahlen des letzten Stichtages in folgender Weise:
Zunächst erhält das Mitglied des Senats, das zum vorigen Stichtag insgesamt (nach I. 1. und I. 2.) die geringste Zahl von Verfahren zugeteilt erhalten hat, so viele Umlaufverfahren zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Mitglied des Senats mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Anschließend werden die weiteren Umlaufverfahren in der Reihenfolge des Eingangs abwechselnd auf diese beiden Mitglieder des Senats verteilt, bis der Unterschied zu dem Mitglied des Senats mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist. Die weiteren Verfahren werden sodann unter diesen drei Mitgliedern des Senats abwechselnd in der Reihenfolge des Eingangs zugeteilt, bis der Unterschied zu dem Mitglied des Senats mit der nächsthöheren Zuteilungszahl ausgeglichen ist, und so weiter. Sind alle Mitglieder des Senats einbezogen, wird die Zuteilung im Umlauf auf einen neuen Stichtag bezogen; dieser ist der Letzte des Monats, für den beim Ausgleich die Statistik vorliegt. Liegt nach dem Ende des Ausgleichs noch keine neue Statistik vor, werden die Umlaufverfahren bis zum neuen Stichtag unter allen Mitgliedern des Senats in der bisherigen Reihenfolge gleichmäßig verteilt. Bei gleichen Zuteilungszahlen beginnt die Zuteilung jeweils mit dem dienstjüngeren Mitglied des Senats.
b)
Von diesem Verfahren sind die Dezernate des Präsidenten Harbarth und des Bundesverfassungsrichters Radtke vollständig (auch als Referenzpersonen) ausgenommen.
c)
Mit dem Geschäftsjahr 2023 beginnt das Zuteilungsverfahren nicht von neuem, sondern es wird das nach dem letzten Stichtag des Vorjahres laufende Zuteilungsverfahren gemäß den vorstehenden Grundsätzen fortgesetzt.
d)
Maßgebend für die Reihenfolge der Eintragung ist bei Umschreibungen aus dem Allgemeinen Register (§ 64 Absatz 2 GOBVerfG) der Eingang des Verfahrens beim Leiter der Geschäftsstelle. Entsprechendes gilt, wenn ein zunächst nach I. 1. zugeteiltes Verfahren nachträglich im Umlaufverfahren zugeteilt wird. Im Übrigen bestimmt sich die Reihenfolge der Eintragung nach dem durch den Eingangsstempel ausgewiesenen Zeitpunkt. Gehen mehrere Sachen gleichzeitig ein, so entscheidet die alphabetische Reihenfolge, bezogen auf den Namen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder den Ortsnamen des Sitzes der Institution oder des Gerichts, bei gleichem Sitz zweier oder mehrerer Institutionen die Bezeichnung der Institution. Gehen zu einem im Umlauf zugeteilten Verfahren gleichzeitig oder später weitere tatsächlich oder/​und rechtlich gleich gelagerte Verfahren ein, so sind auch diese Verfahren dem für das erste Eingangsverfahren zuständigen Mitglied des Senats außerhalb der maßgeblichen Zuteilungsfolge zuzuweisen, selbst wenn dieses im Zeitpunkt der Zuteilung vom Umlaufverfahren ausgenommen ist.
Umlaufverfahren, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt ist (Eilsachen), werden sofort zur Zuteilung vorgelegt und jeweils dem berichterstattenden Mitglied zugeteilt, das im Anschluss an die bereits zugeteilten und die dem Senatsvorsitzenden zur Zuteilung vorliegenden Verfahren an der Reihe ist; das gilt auch dann, wenn vorher noch weitere Umlaufverfahren eingegangen, aber noch nicht zur Zuteilung vorgelegt worden sind. Die weitere Reihenfolge der Zuteilung bestimmt sich wieder nach den allgemein geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der zugeteilten Eilsachen.
e)
Liegen in Senats- oder Kammerverfahren in der Person des berichterstattenden Mitglieds Gründe gemäß der §§ 18, 19 BVerfGG vor oder ist das berichterstattende Mitglied aus sonstigen Gründen an einer Mitwirkung gehindert, wird aus dessen Kammer beziehungsweise – im Fall der Zugehörigkeit zu mehreren Kammern – aus derjenigen Kammer, der das betroffene Sachgebiet zugewiesen ist, das dienstjüngste ordentliche Mitglied zur Berichterstattung bestellt.
III.

In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Mitglieds des Gerichts kann abweichend von der unter den Nummern I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied zur Bericht­erstattung bestellt werden.

2. Kammern des Senats
gemäß § 15a Absatz 1 und 2 BVerfGG

I.

1.
Für das Geschäftsjahr 2023 werden gemäß § 15a Absatz 1 und 2 BVerfGG drei Kammern in folgender Besetzung gebildet:
1. Kammer:
Präsident Harbarth
BVRin Ott
BVRin Härtel
2. Kammer:
BVRin Baer
BVR Christ
BVR Wolff
In diese Kammer werden aus dem Dezernat von BVR Christ die Verfahren, die in der Gesamtübersicht A über die originären Sachgebiete unter den Nummern I. 2., 3., 5. und 6. als Sachgebiete aufgeführt sind, die dem Dezernat im Umlaufverfahren zugeteilten Verfahren mit Ausnahme der unter Nummer 2 Buchstabe c dieses Beschlusses aufgeführten Umlaufverfahren sowie die jeweils zugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der genannten Dezer­natszuständigkeiten betroffen sind, gegeben.
3. Kammer:
BVRin Britz
BVR Christ
BVR Radtke
In diese Kammer werden aus dem Dezernat von BVR Christ die Verfahren, die in der Gesamtübersicht A über die originären Sachgebiete unter den Nummern I. 1., 4., 7. und 8. als Sachgebiete aufgeführt sind, die dem Dezernat im Umlaufverfahren aus den Sachgebieten „Allgemeines Zivilrecht“ und „Verwaltungsrecht“ zugeteilten Verfahren sowie die jeweils zugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der genannten Dezernatszuständig­keiten betroffen sind, gegeben.
2.
Mit der Ernennung entweder eines Nachfolgers beziehungsweise einer Nachfolgerin für BVRin Baer oder mit der Ernennung eines Nachfolgers beziehungsweise einer Nachfolgerin für BVRin Britz setzen sich die Kammern wie folgt zusammen:
1. Kammer:
Präsident Harbarth
BVRin Härtel
BVRin Baer beziehungsweise Nachfolgerin oder Nachfolger
2. Kammer:
BVRin Ott
BVR Radtke
BVR Wolff
In diese Kammer werden aus dem Dezernat von BVR Wolff die Verfahren die in der Gesamtübersicht B über die originären Sachgebiete unter den Nummern I. 3., 4. und 5. als Sachgebiete aufgeführt sind, die dem Dezernat im Umlaufverfahren zugeteilten Verfahren sowie die jeweils zugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der genannten Dezernatszuständigkeiten betroffen sind, gegeben.
3. Kammer:
BVR Christ
BVR Wolff
BVRin Britz beziehungsweise Nachfolgerin oder Nachfolger
In diese Kammer werden aus dem Dezernat von BVR Wolff die Verfahren, die in der Gesamtübersicht B über die originären Sachgebiete unter den Nummern I. 1. und 2. als Sachgebiete aufgeführt sind, sowie die jeweils zuge­hörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der genannten Dezernatszuständigkeiten betroffen sind, gegeben.
3.
Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten:

1.
für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer,
2.
für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer,
3.
für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,
in umgekehrter Reihenfolge der vorstehenden Besetzungsliste als Vertreterin beziehungsweise Vertreter ein.
Jede der drei Kammern ist für die Verfassungsbeschwerden und die Entscheidungen nach § 81a BVerfGG aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder zuständig.

3. Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2023 werden in den Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG berufen:

BVRin Ott
BVR Christ 

und als Stellvertreter/​in

BVR Radtke
BVRin Härtel. 

Die Vertreter/​innen sind in der Reihenfolge zuständig, in der sie vorstehend aufgeführt sind.

4. Beschluss bezüglich des Übergangs von Verfahren im Geschäftsjahr 2023

Auch nach Übergang des Sachgebiets des Rechts der nichtsteuerlichen Abgaben und des Rechts der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern auf das Dezernat des Bundesverfassungsrichters Christ bleibt Präsident Harbarth für die Verfahren 1 BvR 1390-1402/​22, 1 BvR 1404-1418/​22, 1 BvR 1425-1429/​22, 1 BvR 1435-1444/​22, 1 BvR 1453-1473/​22, 1 BvR 1477-1480/​22, 1 BvR 1493-1495/​22, 1 BvR 1510-1513/​22 und 1 BvR 1518/​22 zuständig.

C. Zweiter Senat

Beschlüsse des Zweiten Senats
vom 20. Dezember 2022

1. Geschäftsverteilung des Senats

I.

1.
In Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a und 4b GG (§ 13 Nummer 8a BVerfGG), in Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Artikel 100 Absatz 1 GG (§ 13 Nummer 11 BVerfGG) und in Verfahren über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Unter­suchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Absatz 2 des Untersuchungsausschussge­setzes (§ 13 Nummer 11a BVerfGG) erfolgt die Bestellung des Berichterstatters in Zuordnung zu den aus Nummer I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten. Zu den aufgeführten Rechtsgebieten zählen – ab dem Jahr 2019 – auch die dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.
Bei den Verfahren aus dem Bereich des Allgemeinen Zivilrechts – mit Ausnahme des Kaufrechts und des Rechts des Versicherungswesens – erfolgt die Zuteilung nach einer gesonderten fortlaufenden Liste, in die die Verfahren in der Reihenfolge ihres Zugangs beim Geschäftsleitenden Beamten des Senats eingetragen werden.
Wird ein Verfahren aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen (§ 64 Absatz 2 GOBVerfG), ist für die Zuteilung der Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Geschäftsleitenden Beamten des Senats maßgebend.
2.
In den Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG (§ 13 Nummer 6 BVerfGG), der Vorlagen nach Artikel 100 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 13 BVerfGG) und der sonstigen Fälle nach Artikel 93 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 15 BVerfGG) orientiert sich die Bestellung des Berichterstatters an den aus Nummer I der Anlage ersichtlichen Rechtsgebieten und maßgeblich daran, welcher Richter angesichts der Geschäfts­lage das Verfahren gegenwärtig am wirksamsten fördern kann.
II.

In den übrigen Verfahrensarten erfolgt die Bestellung des Berichterstatters nach Maßgabe der aus Nummer II der Anlage ersichtlichen Verteilung.

III.

In Fällen der nicht nur kurzfristigen Dienstunfähigkeit oder der nachhaltigen Überlastung eines Mitglieds des Gerichts kann abweichend von der unter den Nummern I und II geregelten Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied des Gerichts zur Berichterstattung bestellt werden.

Anlage

Vorsitzende des Senats
Vizepräsidentin König

I.
1.
Auslieferungsrecht,
2.
Maßnahmen im Vollzug von Strafhaft,
3.
Maßnahmen im Vollzug von Untersuchungshaft,
4.
Maßnahmen im Vollzug von sonstigen Freiheitsentziehungen,
5.
Maßnahmen im Vollzug von Unterbringungen,
6.
Waffenrecht, soweit die Verfahren seit dem 20. Oktober 2022 zugeteilt werden,
7.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel, sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
8.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Ver­fahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
Normenkontrollverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2a, Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 6a, 6b BVerfGG).

BVR Huber

I.
1.
Verfahren aus sämtlichen Rechtsgebieten, bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen,
2.
Klageerzwingungsverfahren,
3.
Zentralregistersachen,
4.
Kommunalrecht, insbesondere Verfassungsbeschwerden gemäß § 91 BVerfGG,
5.
Verfahren in der Zuständigkeit des Zweiten Senats, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
6.
Personalvertretungsrecht: soweit die Verfahren seit dem 20. Oktober 2022 zugeteilt werden,
7.
Recht des öffentlichen Dienstes, einschließlich Verfahrensrecht soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist: soweit die Verfahren seit dem 20. Oktober 2022 zugeteilt werden,
8.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
9.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Ver­fahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Bund/​Länderstreitigkeiten nach Artikel 84 Absatz 4 Satz 2, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GG (§ 13 Nummer 7 und 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), bei denen die Auslegung und Anwendung der Artikel 23 oder 24 GG mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen überwiegen,
3.
Völkerrechtsqualifizierungsverfahren nach Artikel 100 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 12 BVerfGG),
4.
Verfahren in der Zuständigkeit des Zweiten Senats, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

BVRin Hermanns

I.
1.
Steuerrecht (Einkommensteuer-, Kirchensteuer-, Körperschaftssteuer- und Umwandlungssteuerrecht),
2.
Zwangsvollstreckungsrecht,
3.
Insolvenzrecht,
4.
Kaufrecht,
5.
allgemeines Zivilrecht: zwei Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
6.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Ver­fahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
Verfahren zur Feststellung der Verwirkung von Grundrechten nach Artikel 18 GG (§ 13 Nummer 1 BVerfGG).

BVR Müller

I.
1.
materielles und formelles Strafvollstreckungsrecht,
2.
Wahlrecht,
3.
Parteienrecht,
4.
Privat- und Nebenklage,
5.
Parlamentsrecht, soweit die Stellung des einzelnen Abgeordneten den Schwerpunkt bildet, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG,
6.
aus dem Staatskirchenrecht das Verfahren 2 BvR 934/​19,
7.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
8.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Ver­fahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 2 BVerfGG),
2.
Verfahren zum Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung nach Artikel 21 Absatz 3 GG (§ 13 Nummer 2a BVerfGG),
3.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), sofern sie den verfassungsrechtlichen Status politischer Parteien oder das Wahlrecht betreffen, sowie aus dem Parlamentsrecht, soweit die Stellung des einzelnen Abgeordneten den Schwerpunkt bildet,
4.
Wahlprüfungsbeschwerden nach Artikel 41 Absatz 2 GG (§ 13 Nummer 3 BVerfGG),
5.
Nichtanerkennungsbeschwerden nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c GG (§ 13 Nummer 3a BVerfGG).

BVRin Kessal-Wulf

I.
1.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist, sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden,
2.
Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, einschließlich einstweilige Unterbringungen nach § 126a StPO,
3.
Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht,
4.
Recht des Versicherungswesens,
5.
Wohnungseigentumsrecht: soweit die Verfahren vom 20. Oktober bis 31. Dezember 2022 zugeteilt wurden,
6.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
7.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Ver­fahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), sofern sie Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht betreffen,
2.
Bund/​Länderstreitigkeiten nach Artikel 84 Absatz 4 Satz 2, Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 und 4 GG (§ 13 Nummer 7 und 8 BVerfGG), soweit sie Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht betreffen.

BVR Maidowski

I.
1.
Asylrecht,
2.
Recht des öffentlichen Dienstes, einschließlich Verfahrensrecht, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist: soweit die Verfahren bis zum 19. Oktober 2022 zugeteilt wurden,
3.
Personalvertretungsrecht: soweit die Verfahren bis zum 19. Oktober 2022 zugeteilt wurden,
4.
Waffenrecht: soweit die Verfahren bis zum 19. Oktober 2022 zugeteilt wurden,
5.
Wohnungseigentumsrecht: Verfahren, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bis zum 19. Oktober 2022 zugeteilt wurden,
6.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
7.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
Anklagen gegen den Bundespräsidenten nach Artikel 61 GG (§ 13 Nummer 4 BVerfGG),
3.
Richteranklagen nach Artikel 98 Absatz 2 und 5 GG (§ 13 Nummer 9 BVerfGG).

BVRin Langenfeld

I.
1.
Parlamentsrecht, einschließlich der Vorlagen nach § 36 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
Maßnahmen nach dem 1. Buch, 8. Abschnitt StPO in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist; die Verfahren 2 BvR 626/​20, 2 BvR 714/​20, 2 BvR 715/​20, 2 BvR 1749/​20, 2 BvR 2180/​20, 2 BvR 1258/​21 und 2 BvR 1844/​21,
3.
Strafrecht und Strafverfahrensrecht, soweit für das Strafverfahren das Oberlandesgericht als Revisionsinstanz zuständig ist,
4.
Ordnungswidrigkeitenrecht,
5.
Staatskirchenrecht, einschließlich des Rechts der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften und des zugehörigen Disziplinarrechts, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
6.
allgemeines Zivilrecht: ein Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
7.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Ver­fahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
Organstreitigkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 1 GG (§ 13 Nummer 5 BVerfGG), sofern sie überwiegend den Umfang der Rechte und Pflichten der Parlamente und ihrer Organteile betreffen,
2.
Verfahren zur Feststellung des Fortgeltens von Recht als Bundesrecht nach Artikel 126 GG (§ 13 Nummer 14 BVerfGG).

BVRin Wallrabenstein

I.
1.
Aufenthaltsrecht,
2.
Wiederaufnahme des Strafverfahrens (4. Buch StPO), einschließlich der Rehabilitierungs- und Kassationsverfahren,
3.
Freiwillige Gerichtsbarkeit, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
4.
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht,
5.
Petitionsrecht,
6.
Vertriebenenrecht,
7.
Wehr- und Ersatzdienstrecht, einschließlich Unterhaltssicherungsrecht,
8.
Gnadensachen,
9.
Staatsangehörigkeitsrecht,
10.
aus dem Strafverfahrensrecht: Wiedereinsetzung,
11.
allgemeines Zivilrecht: zwei Zehntel sowie die Verfahren, die bereits zugeteilt wurden, soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
12.
Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen, soweit Gebiete der originären Dezernatszuständigkeit betroffen sind.
II.
1.
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen verschiedenen Ländern nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist,
2.
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten innerhalb eines Landes nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 GG (§ 13 Nummer 8 BVerfGG), soweit nicht ein anderer Richter zuständig ist.

2. Kammern des Senats
gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2023 werden gemäß § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BVerfGG drei Kammern in folgender Besetzung gebildet:

1. Kammer:
Vizepräsidentin König
BVR Müller
BVR Maidowski
2. Kammer:
BVR Huber
BVRin Kessal-Wulf
BVRin Wallrabenstein
3. Kammer:
BVRin Hermanns
BVR Maidowski
BVRin Langenfeld

Bei Verhinderung ordentlicher Kammermitglieder treten

a)
für die Mitglieder der 1. Kammer die Mitglieder der 2. Kammer, sodann die Mitglieder der 3. Kammer,
b)
für die Mitglieder der 2. Kammer die Mitglieder der 3. Kammer, sodann die Mitglieder der 1. Kammer,
c)
für die Mitglieder der 3. Kammer die Mitglieder der 1. Kammer, sodann die Mitglieder der 2. Kammer

in umgekehrter Reihenfolge der vorstehenden Besetzungsliste als Stellvertreter ein.

Die 1. Kammer ist zuständig für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen nach § 81a BVerfGG aus den Dezernaten Vizepräsidentin König und BVR Müller für alle Rechtsgebiete, aus dem Dezernat BVR Maidowski für die Rechtsgebiete allgemeines Zivilrecht und Asylrecht.

Die 2. Kammer ist zuständig für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen nach § 81a BVerfGG aus den Dezernaten ihrer ordentlichen Mitglieder.

Die 3. Kammer ist zuständig für Verfassungsbeschwerden und Vorlagen nach § 81a BVerfGG aus dem Dezernat BVRin Hermanns für alle Rechtsgebiete, aus dem Dezernat BVR Maidowski für alle Rechtsgebiete mit Ausnahme des allgemeinen Zivilrechts und des Asylrechts und aus dem Dezernat BVRin Langenfeld für alle Rechtsgebiete.

3. Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG

Für das Geschäftsjahr 2023 werden neben der Vizepräsidentin König in den Ausschuss gemäß § 14 Absatz 5 BVerfGG berufen:

BVR Huber
BVRin Hermanns

und als Stellvertreter

BVR Müller
BVRin Kessal-Wulf.

Die Vertreter sind in der Reihenfolge heranzuziehen, in der sie vorstehend aufgeführt sind.

Geschäftsverteilungsplan
des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2023

Inhaltsverzeichnis

A.
Geschäftsverteilung

I.
Zivilsenate
II.
Strafsenate
III.
Ermittlungsrichter
IV.
Große Senate
V.
Die übrigen Senate
VI.
Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung
B.
Besetzung der Senate und der Ermittlungsrichterstellen

I.
Zivilsenate
II.
Strafsenate
III.
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
IV.
Große Senate

1.
Großer Senat für Zivilsachen
2.
Großer Senat für Strafsachen
3.
Mitglieder anderer Senate
4.
Vertretung in den Großen Senaten
V.
Die übrigen Senate

1.
Kartellsenat
2.
Dienstgericht des Bundes
3.
Senat für Notarsachen
4.
Senat für Anwaltssachen
5.
Senat für Patentanwaltssachen
6.
Senat für Landwirtschaftssachen
7.
Senat für Wirtschaftsprüfersachen
8.
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
VI.
Vorrang der Aufgaben und Vertretung
C.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Anhang: Sitzungstage und Sitzungssäle

A. Geschäftsverteilung

I. Zivilsenate

Dem I. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Urheberrecht, Verlagsrecht und das Designrecht einschließlich Gemeinschafts­geschmacksmusterrecht sowie über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das vom Berechtigten kommerziell (wie ein Immaterialgüterrecht) verwertet wird;
2.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind, insbesondere die Rechtsstreitigkeiten über

a)
Marken und sonstige Kennzeichen (§ 1 Markengesetz),
b)
Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
c)
Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
d)
Namensrecht, soweit es sich um die Verwechselbarkeit im geschäftlichen Verkehr oder um Streitigkeiten über Domain-Namen handelt;
3.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz, soweit es sich um Streitigkeiten über die Sortenbezeichnung handelt;
4.
die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts nach dem Markengesetz und in Designsachen sowie in Sortenschutzsachen, soweit es sich um die Sortenbezeichnung handelt;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kommissionsgeschäften (§§ 383 ff. HGB);
6.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Speditions-, Lager- und Frachtgeschäften;
7.
die Entscheidungen nach § 7 Absatz 2 LwVG (kraft Gesetzes);
8.
die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patent­anwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen, soweit es sich um Tätigkeiten auf den dem I. Zivilsenat zugewiesenen Rechtsgebieten handelt;
9.
die Rechtsstreitigkeiten aus § 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz), soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Zivilsenats gegeben ist (Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung Nummer 4 Buchstabe c);
10.
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff. ZPO) sowie be­treffend die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a ff. ZPO);
11.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 595 Absatz 2 HGB;
12.
die Entscheidungen nach § 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 104 Absatz 2 Satz 2 BNotO;
13.
die Rechtsstreitigkeiten über die Vertragsverhältnisse der Mäkler (§§ 652 ff. BGB) einschließlich der Handels­mäkler (§§ 93 ff. HGB) sowie über Ansprüche aus § 354 HGB;
14.
die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche (§§ 1025 ff. ZPO), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nummer 6 Buchstabe e) zuständig ist;
15.
alle Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind.

Dem II. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über

a)
Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff. BGB) und Gemeinschaften (§§ 741 ff. BGB) mit Ausnahme von Wohnungseigentümergemeinschaften, für die der V. Zivilsenat zuständig ist,
b)
innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern; ferner Rechtsstreitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz,
c)
Durchgriffshaftung der Mitglieder juristischer Personen (Missbrauch der Rechtsform), sofern es nicht mit Rücksicht auf das im Übrigen anzuwendende Recht zweckmäßig erscheint, dass die Sache von dem für dieses Recht zuständigen Senat erledigt wird,
d)
Firmenrecht (§§ 17 ff. HGB), soweit nicht der I. Zivilsenat (Nummer 2 Buchstabe a) zuständig ist,
e)
Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kapitalanlegern (z. B. nach WpHG, WpÜG), soweit sie sich gegen die Gesellschaft und/​oder ihre Organe richten, insbesondere aus der Verletzung von Publizitätspflichten der Gesellschaft und ihrer Organe, soweit nicht der XI. Zivilsenat nach Nummer 1 c zuständig ist,
f)
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie ihre Grundlage in der Verletzung eines gesellschaftsrechtlich fundierten Schutzgesetzes einschließlich § 15a InsO (§ 823 Absatz 2 BGB), in der Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen durch Gesellschaftsorgane oder Gesellschafter oder in der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB) haben,
g)
Ansprüche aufgrund von Bilanzierungspflichten von Gesellschaften und ihrer Verletzung,
h)
umwandlungsrechtliche Streitigkeiten,
i)
die Innenhaftung, auch aus § 15b InsO, von Leitungs- und Aufsichtsorganen von rechtsfähigen Verbänden des Privatrechts und von Sparkassen sowie anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten einschließlich der sonstigen Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen und ihren Organen;
2.
die dem Bundesgerichtshof gemäß § 30 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nummer 6) zuständig ist;
3.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in

a)
Handelsregistersachen, Genossenschaftsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen und Vereinsregister­sachen (§ 374 Nummer 1 bis 4 FamFG),
b)
den in § 375 Nummer 1, 3 bis 16 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren;
4.
Rechtsbeschwerden in den in § 71 Absatz 2 Nummer 4 GVG aufgeführten Verfahren.

Dem III. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche

a)
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen ihre Beamten, Richter und Soldaten aufgrund des Dienstverhältnisses, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe h) zuständig ist,
b)
gegen Beamte aus § 839 BGB, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe h) zuständig ist,
c)
gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Artikel 131 WRV und des Artikel 34 GG, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe h) zuständig ist,
d)
gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus der Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht oder Verkehrssicherungspflicht auf Straßen und Wasserstraßen,
e)
wegen Pflichtverletzungen von Notaren;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (§ 839a BGB);
3.
die Rechtsstreitigkeiten über

a)
Folgekosten, die bei gemeinsamer Grundstücksnutzung durch Träger von Verkehrswegen und Betreiber von Versorgungsleitungen dem einen Beteiligten durch Baumaßnahmen des anderen entstehen,
b)
Ansprüche auf Entschädigung wegen

aa)
Enteignung (einschließlich enteignungsgleichen Eingriffs) sowie Maßnahmen enteignungsähnlicher Art,
bb)
Strafverfolgungsmaßnahmen,
c)
vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Ver­wahrung sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (§ 40 Absatz 2 Satz 1 VwGO),
d)
Ansprüche aus der Menschenrechtskonvention;
4.
die Entscheidungen in Baulandsachen;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971;
6.
die Rechtsstreitigkeiten über Stiftungen (§§ 80 ff. BGB), über Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085 ff. BGB) und Leibrenten (§§ 759 ff. BGB);
7.
die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 – 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 bis 687 BGB), soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nummer 3) oder der XI. Zivilsenat (Nummer 2 Buchstabe a) zuständig ist;
8.
die Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nummer 8), der VI. Zivilsenat (Nummer 1), der VII. Zivilsenat (Nummer 2), der IX. Zivilsenat (Nummer 3), der X. Zivilsenat (Nummer 7) oder der XI. Zivilsenat (Nummer 2 Buchstabe a) zuständig ist;
9.
die Rechtsstreitigkeiten über Kleingartenpachtverträge (BKleingG vom 28. Februar 1983);
10.
die Rechtsstreitigkeiten über

a)
Bergrechtssachen einschließlich der Abbaurechtssachen sowie Wasserrechtssachen einschließlich der Deich- und Sielrechtssachen,
b)
Jagd- und Fischereirechte nebst Verträgen hierüber;
11.
die Entscheidungen nach § 109 BRAO, § 77 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung, § 101 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes und § 93 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung;
12.
die Entscheidungen nach § 159 Absatz 1 GVG;
13.
die Entscheidungen über die Wahlanfechtung gemäß § 21b Absatz 6 GVG;
14.
die Rechtsstreitigkeiten nach § 201 GVG, soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nummer 7) zuständig ist, und die Rechtsstreitigkeiten nach § 155c Absatz 2 Satz 2 FamFG;
15.
Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage, die die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB oder den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) zum Gegenstand haben.

Dem IV. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Erbrecht einschließlich von Erbschaftskäufen, soweit nicht der V. Zivilsenat zuständig ist;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse, soweit sie nicht dem VI. Zivilsenat (Nummer 5 Buchstabe c) zugewiesen sind;
3.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 23 Absatz 1, § 29 Absatz 1 EGGVG über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen sind;
4.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in

a)
Nachlass- und Teilungssachen, bei denen es nicht ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke, um die Auseinandersetzung von Gesamtgut nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft oder um darüber auszustellende Zeugnisse geht,
b)
Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot von Nachlassgläubigern.

Dem V. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über

a)
Ansprüche aus Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (einschließlich des Vorkaufs und Wiederkaufs), soweit nicht der III. Zivilsenat (Nummer 3 a), der VIII. Zivilsenat (Nummer 2) oder der X. Zivilsenat (Nummer 10) zuständig ist,
b)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum (§§ 861 ff., §§ 985 ff., § 1004 BGB) an Grundstücken und an Sachen, die mit einem Grundstück oder Gebäude in körperliche Verbindung gebracht sind, mit Einschluss von Überbau und Grenzverhältnissen (§§ 912 bis 916, 919 bis 923 BGB), ferner die Rechtsstreitigkeiten aus dinglichen Vorkaufsrechten und Rechtsgeschäften darüber,
c)
Ansprüche nach § 76 des Telekommunikationsgesetzes,
d)
Ansprüche aus dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Rechtsgeschäften darüber,
e)
Nachbarrecht nebst dessen Verletzung (§§ 903 bis 924 BGB, Landesnachbarrecht, § 14 BImSchG, § 23 GenTG),
f)
Angelegenheiten gemäß § 43 Absatz 2 WEG,
g)
Erbrecht, wenn es sich ausschließlich oder überwiegend um vom allgemeinen Recht abweichendes Recht der Erbfolge in landwirtschaftliche Grundstücke handelt, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zu­ständig ist,
h)
Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung von Grundbuchbeamten in Grundbuchsachen einschließlich der Rückgriffsansprüche gegen Beamte,
i)
kirchenrechtliche Verhältnisse sowie Schulbaulasten und Grabstätten (Artikel 132, 133 EGBGB),
j)
Familiengüter und Lehen (Artikel 59 EGBGB),
k)
Landpacht, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist,
l)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum (§§ 861 ff., §§ 985 ff., § 1004 BGB) an beweglichen Sachen, soweit nicht der VIII. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe c) oder der XI. Zivilsenat (Nummer 4) zuständig ist, und aus Funden (§§ 965 ff. BGB),
m)
Ansprüche aus Nießbrauch und Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten einschließlich des kauf­männischen Zurückbehaltungsrechts (§ 369 HGB) sowie Rechtsgeschäften hierüber, soweit nicht der XI. Zivilsenat zuständig ist;
2.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in

a)
Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Grundstückseigentümers, des Grundpfandgläubigers und der Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte,
b)
den Fällen der § 15 BNotO, § 54 BeurkG, sofern sich die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51 BeurkG oder gegen die Ersetzung einer Urschrift richtet;
3.
Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen;
4.
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren – über Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG);
5.
Entscheidungen nach § 18 ThUG.

Dem VI. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nummer 1), der II. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe e, f, h und i), der III. Zivilsenat (Nummer 1, 2, 10 und 15), der V. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe b, e, h und l), der VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) oder der VII. Zivilsenat (Nummer 3) zuständig ist, Schadensersatzansprüche aus medizinischer Behandlung von Mensch und Tier, auch wenn sie auf Vertrag gestützt sind, Schadensersatzansprüche aus §§ 84 ff. des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln und Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) sowie Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutzgrundverordnung;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen, an denen ein Luftfahrzeug, ein Kraftfahrzeug, eine Eisenbahn oder eine Straßenbahn beteiligt sind, auch wenn sie auf den Beförderungsvertrag gestützt sind, jedoch mit Ausnahme der zur Zuständigkeit des I. Zivilsenats (Nummer 6) gehörenden Frachtverträge über Güter;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) sowie aus dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066);
4.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Umwelthaftungsgesetz vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), soweit nicht weitergehende Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften (§ 18 Absatz 1 UmweltHG) geltend gemacht werden oder ein anderes Rechtsgebiet den eigentlichen Gegenstand des Streites bildet;
5.
a)
die Seesachen (§§ 476 ff. HGB) sowie die Binnenschifffahrts- und Flößereisachen (BinSchG) mit Ausnahme der Frachtgeschäfte,
b)
die Rechtsstreitigkeiten aus Schleppverträgen oder aus dem Zusammenstoß von Wasserfahrzeugen mit anderen Gegenständen einschließlich Fernschädigung,
c)
die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungen (einschließlich von Rückversicherungen) von Wasserfahrzeugen sowie aus Güterversicherungen für den Transport über See oder auf Binnengewässern allein oder in Verbindung mit Landtransport, soweit der Schwerpunkt des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz auf nautischen Fragen liegt,
d)
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940, über Besitz und Eigentum an Schiffen und Schiffsbauwerken,
e)
die Rechtsstreitigkeiten über Schiffspfandrechte und Zwangsvollstreckung in Schiffe (§§ 162 ff. ZVG);
6.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in

a)
den in § 375 Nummer 2 FamFG genannten unternehmensrechtlichen Verfahren, soweit nicht der I. Zivilsenat (Nummer 11) zuständig ist,
b)
Aufgebotssachen betreffend das Aufgebot des Eigentümers von Schiffen und Schiffsbauwerken, des Gläubigers von Schiffspfandrechten und des Schiffsgläubigers;
7.
Rechtsbeschwerden, soweit es sich um die Führung der Schiffsregister, Binnenschiffsregister und Schiffsbau­register und sonstige Befugnisse der Registerrichter handelt.

Dem VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) sind zugewiesen

die Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer un­zulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben.

Dem VII. Zivilsenat sind zugewiesen

die Rechtsstreitigkeiten über

1.
Werkverträge, soweit nicht der VI. Zivilsenat (Nummern 1 und 2) zuständig ist;
2.
Dienstverhältnisse der Architekten und anderer bei Bauten beschäftigter Personen;
3.
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449) und aufgrund des Bauforderungssicherungsgesetzes in der Fassung des Forderungssicherungsgesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022);
4.
die Rechtsbeschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen in Klageverfahren –

a)
über die Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen, soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nummer 5) zuständig ist,
b)
die die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen betreffen, soweit nicht ein anderer Zivilsenat zu­ständig ist;
5.
die Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter (§§ 84 ff.HGB) und über Franchiseverträge;
6.
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Gutachten.

Dem VIII. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über

a)
Ansprüche aus Kauf und Tausch von beweglichen Sachen und Rechten, soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3), der IX. Zivilsenat (Nummer 6 Buchstabe a), der XI. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe a) oder der XIII. Zivilsenat (Nummer 1) zuständig ist,
b)
Ansprüche aus dem Erwerb eines Handelsgeschäfts (§ 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d GVG),
c)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Verträgen über Kauf oder Tausch von beweglichen Sachen oder Rechten Eigentum vorbehalten oder zur Sicherheit übertragen worden ist,
d)
Leasing;
2.
die Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse einschließlich der Rechtsstreitigkeiten über das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB.

Dem IX. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der national­sozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz);
2.
Rückerstattungssachen;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse (§§ 662 bis 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 bis 687 BGB)

a)
betreffend Ansprüche von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen sowie gegen Rechtsanwälte und Rechts­beistände,
b)
betreffend Ansprüche aus steuerlicher Beratung;
4.
Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen gegen Rechtsanwälte und Rechtsbeistände;
5.
Schadensersatzansprüche aufgrund sonstiger besonderer Gesetzesvorschriften (z. B. § 302 Absatz 4, §§ 717, 945 ZPO), soweit sie nicht einem anderen Senat besonders zugewiesen sind;
6.
die Rechtsstreitigkeiten über

a)
Zwangsvollstreckung in Grundstücke mit Einschluss von Kauf und Tausch von Rechten aus dem Meistgebot (§ 81 ZVG), soweit nicht der V. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4) zuständig ist,
b)
Zwangsvollstreckung in anderes als unbewegliches Vermögen (einschließlich der Klagen auf Vollstreckbar­erklärung ausländischer Entscheidungen und mit Einschluss von § 771 ZPO, dagegen mit Ausschluss der §§ 767 bis 769 ZPO), soweit nicht der VII. Zivilsenat (Nummer 4) oder der XII. Zivilsenat (Nummer 5) zuständig ist,
c)
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff. ZPO) sowie eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 ff. ZPO), soweit nicht der I. Zivilsenat (Nummer 10) zuständig ist,
d)
Insolvenz, Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, soweit nicht der II. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe f und i) zuständig ist,
e)
Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche (§§ 1025 ff. ZPO) in den Sachen, in denen ein Mitglied des I. Zivilsenats Schiedsrichter ist oder war;
7.
die Entscheidungen in den Fällen des § 2 ZVG;
8.
die Entscheidungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln im sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG) vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) und über die Versagung der Zwangsvollstreckung nach der Verordnung (EU) Nummer 1215/​2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF) oder nach § 1115 ZPO, soweit nicht der XII. Zivilsenat (Nummer 5) zuständig ist;
9.
die Entscheidungen nach Artikel 2 des Gesetzes zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität vom 22. Januar 1990 (BGBl. II S. 34);
10.
die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge (§§ 488 ff, §§ 607 ff. BGB), soweit nicht der XI. Zivilsenat (Nummer 3) zuständig ist.

Dem X. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über Patent-, Gebrauchsmuster- und Topographieschutzrechte nebst Verträgen hierüber;
2.
die Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Benutzung eines Geheimverfahrens oder über die ausschließliche Verwertung nicht geschützter gewerblicher Erzeugnisse;
3.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Arbeitnehmererfindungen;
4.
die Rechtsstreitigkeiten aus dem Sortenschutzgesetz, soweit sie nicht dem I. Zivilsenat (Nummer 3) zugewiesen sind;
5.
die Patentnichtigkeits- und Zwangslizenzsachen;
6.
die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Bundespatentgerichts in Patent- und Gebrauchsmustersachen, in Topographieschutzsachen sowie in Sortenschutzsachen, soweit letztere nicht dem I. Zivilsenat (Nummer 4) zugewiesen sind;
7.
die Ansprüche eines Patentanwalts und gegen einen Patentanwalt aus Anlass seiner Berufstätigkeit (Patent­anwaltsordnung) einschließlich von Schadensersatzansprüchen, soweit sie nicht dem I. Zivilsenat (Nummer 8) zugewiesen sind;
8.
die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Absatz 3 ZPO, soweit nicht der IX. Zivilsenat (Nummer 7) oder der XII. Zivilsenat (Nummer 4) zuständig ist;
9.
die Rechtsstreitigkeiten über Reise- und Personenbeförderungsverträge, soweit nicht der VI. Zivilsenat (Nummer 2) zuständig ist;
10.
die Rechtsstreitigkeiten über Schenkungen (§§ 516 ff. BGB), soweit nicht der II. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe a und b) oder der XII. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe c und d) zuständig ist;
11.
die Entscheidungen, die erforderlich werden, bevor sich der für die Bearbeitung der Sache zuständige Senat feststellen lässt.

Dem XI. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten über

a)
Ansprüche aus Kauf und Tausch von Wertpapieren,
b)
Ansprüche aus Besitz und Eigentum (einschließlich der Fälle des § 771 ZPO), Nießbrauch und Pfandrecht (einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts, § 369 HGB) an Wertpapieren sowie aus Rechtsgeschäften hierüber,
c)
Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche nach § 127 des Investmentgesetzes, nach §§ 13, 13a des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (Verkaufsprospektgesetz), nach §§ 21, 22, 22a, 24, 24a des Wertpapierprospektgesetzes in der bis 20. Juli 2019 geltenden Fassung, nach §§ 9, 10, 11, 14, 15 des Wertpapierprospektgesetzes, nach §§ 32c, 32d des Wertpapierhandelsgesetzes, nach §§ 20, 21, 22 des Vermögensanlagengesetzes und nach §§ 306, 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
d)
Wechselsachen, Schecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen;
2.
die Rechtsstreitigkeiten

a)
über Auftragsverhältnisse (§§ 662 bis 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 bis 687 BGB) der Banken sowie der Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste, wenn kontoführender Zahlungsdienstleister eine Bank ist,
b)
über Ansprüche aus Bankgarantien,
c)
gemäß §§ 50, 51 des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz), bei denen Banken beteiligt sind;
3.
die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer sowie zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§§ 491 ff., 13, 14, 607 ff. BGB, §§ 1 ff. VerbrKrG), aus dem Einlagengeschäft eines Kreditinstituts (Darlehen von Kunden als Dar­lehensgeber), über Ansprüche aus Kontokorrenten (§ 355 HGB) sowie die Rechtsstreitigkeiten über abstrakte Schuldverhältnisse (§§ 780 bis 808 BGB) einschließlich derjenigen über Schuldverschreibungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes, soweit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen für die Zuständigkeit die zugrunde liegende Forderung maßgeblich, wenn sie den Gegenstand des Streits bildet;
4.
die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Eigentum zur Sicherheit übertragen worden ist;
5.
die Rechtsstreitigkeiten über Bürgschaften (§§ 765 ff. BGB); jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur deren Bestand den Gegenstand des Streits bildet;
6.
die dem Bundesgerichtshof gemäß § 30 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz) zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über die in den Nummern 1 bis 5 genannten Ansprüche und Rechtsgeschäfte handelt.

Dem XII. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
die Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über

a)
Personenrecht, insbesondere Namensrecht (§ 12 BGB), soweit nicht der I. Zivilsenat zuständig ist (Nummer 2 Buchstabe d), einschließlich Todeserklärungen,
b)
Familienrecht und Lebenspartnerschaftssachen,
c)
sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten/​Lebenspartnern oder zwischen einem Ehegatten/​Lebenspartner und einem Elternteil aus Anlass des Scheiterns der Ehe/​Lebenspartnerschaft,
d)
vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen einem Partner und einem Elternteil aus Anlass der Trennung der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft;
2.
die Entscheidungen in Betreuungssachen nach den §§ 271 und 340 FamFG;
3.
die Entscheidungen in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG;
4.
die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Absatz 3 ZPO in Familienstreit- und Ehesachen und Streitigkeiten nach § 5 FamFG in Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen;
5.
die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des Familienrechts;
6.
die Rechtsstreitigkeiten über

a)
Miet- und Pachtverhältnisse, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nummer 9), der V. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe k), der VI. Zivilsenat (Nummer 5 Buchstabe a) oder der VIII. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2) zuständig ist,
b)
Leihe und Verwahrung, soweit nicht der III. Zivilsenat (Nummer 3 Buchstabe c), der V. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe a) oder der XI. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe c) zuständig ist;
7.
Rechtsstreitigkeiten nach § 201 GVG, denen die Dauer eines Verfahrens beim III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt.

Dem XIII. Zivilsenat sind zugewiesen

1.
Rechtsstreitigkeiten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), soweit nicht der Kartellsenat zuständig ist;
2.
die Rechtsstreitigkeiten über Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber einschließlich der Entscheidungen in Vorlegungsverfahren gemäß § 179 Absatz 2 GWB;
3.
Rechtsbeschwerden gemäß § 70 FamFG in Freiheitsentziehungssachen.

II. Strafsenate

Dem 1. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Stuttgart und Karlsruhe;
2.
die Revisionen in Militärstrafsachen (zweiter Teil des Wehrstrafgesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1974, BGBl. I S. 1213);
3.
die Revisionen in Strafsachen wegen Vergehen gegen die Landesverteidigung (§§ 109 bis 109k StGB), soweit nicht der 3. Strafsenat dafür zuständig ist;
4.
die Entscheidungen nach § 138c Absatz 1 Satz 3 StPO für den Fall, dass das Verfahren vor dem generell zuständigen 2. Strafsenat anhängig ist;
5.
die Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt;
6.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff. StPO, § 42 Absatz 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um Strafsachen handelt, für die nach Nummer 5 die Zuständigkeit des 1. Strafsenats begründet ist.

Dem 2. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena und Köln;
2.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff. StPO, § 42 Absatz 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit nicht der 1. Strafsenat (Nummer 6) oder der 3. Strafsenat (Nummer 6 Buchstabe a) zuständig ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 19 Absatz 2 ZuständigkeitsergänzungsG vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407), die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 3 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501) und die sonstigen Entscheidungen, die keinem anderen Strafsenat zugeteilt sind (u. a. nach § 138c Absatz 1 Satz 3 StPO, § 63 WpÜG);
3.
die Entscheidungen des 4. Strafsenats im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat.

Dem 3. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Oldenburg und Koblenz;
2.
die Revisionen

a)
in Strafsachen gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug und gegen die Urteile der in § 74a GVG bezeichneten Strafkammern aus allen Oberlandesgerichtsbezirken,
b)
in Strafsachen, die eine in § 74a Absatz 1 oder § 120 Absatz 1 GVG genannte Straftat betreffen;
3.
die Revisionen in Strafsachen, die Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz – auch in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung – betreffen;
4.
die Revisionen in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern, sofern sie Fälle der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), der Anleitung zur Begehung einer schweren staats­gefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB), der Volksverhetzung (§ 130 StGB), der Kennzeichenverwendung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Vereinsgesetzes, der geheim gehaltenen Ausländerverbindung (§ 95 Absatz 1 Nummer 8 des AufenthG), der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a Absatz 1 und 2 StGB) oder der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot nach Maßgabe des § 74a Absatz 1 Nummer 4 2. Halbsatz GVG betreffen;
5.
die Beschwerden gegen

a)
Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO, § 310 Absatz 1 StPO, § 102 Satz 2 JGG bestimmten Fällen, sowie in den Fällen des § 304 Absatz 4 Satz 2 3. Halbsatz (in Verbindung mit § 138d Absatz 6) StPO, soweit die Entscheidung nach den §§ 138a, 138b StPO in Verfahren erfolgt ist, in welchen der 3. Strafsenat gemäß Nummer 2 über das Rechtsmittel der Revision zu entscheiden hat,
b)
Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs;
6.
a)
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht (z. B. §§ 12 ff. StPO, § 42 Absatz 3 JGG) und in den Fällen des § 13a StPO, soweit es sich um die durch die §§ 74a, 120 GVG begründete Zuständigkeit der Landgerichte und Oberlandesgerichte und um Strafsachen handelt, für die nach Nummer 3 die Zuständigkeit des 3. Strafsenats begründet ist,
b)
die Entscheidungen nach § 121 Absatz 4 StPO,
c)
die Entscheidungen nach den §§ 35 und 37 Absatz 4 EGGVG,
d)
die Entscheidungen nach § 138c Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz StPO (Entscheidungen nach den §§ 138a, 138b StPO in Fällen, in denen die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt werden),
e)
die Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind,
f)
die Entscheidungen über Einwände gegen die Besetzung eines Oberlandesgerichts im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 StPO;
7.
die Entscheidungen in Verfahren der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung, für die die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten (etwa nach dem Bundespolizeigesetz und dem Bundeskriminalamtgesetz), soweit nicht der XIII. Zivilsenat (Nummer 3) zuständig ist;
8.
die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach § 33 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Inter­nationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz).

Dem 4. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm und Zweibrücken;
2.
die Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisenbahn- und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies im Verfahren mit anderen Straftaten zusammentrifft;
3.
die Entscheidungen nach § 42 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
4.
die Entscheidungen im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs, soweit nicht der 2. Strafsenat zuständig ist;
5.
die Entscheidungen nach § 13 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 Satz 4 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG).

Dem 5. Strafsenat sind zugewiesen

1.
die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Kammergerichts sowie für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bremen, Dresden, Hamburg und Schleswig;
2.
die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gemäß § 29 EGGVG in Angelegenheiten der Strafrechtspflege oder des Vollzugs;
3.
die Entscheidungen in Vorlagesachen gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GVG.

Dem 6. Strafsenat sind zugewiesen

die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, Brandenburg, Braunschweig, Celle, Naumburg, Nürnberg, Rostock und Saarbrücken.

III. Ermittlungsrichter

1.
Für richterliche Handlungen in Ermittlungsverfahren sind zuständig:

a)
der Ermittlungsrichter I

aa)
in Staatsschutzsachen, in Landesverratssachen (Zweiter Abschnitt des StGB), in Außenwirtschaftsstraf­sachen, ausgenommen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, die der Förderung des islamistischen Terrorismus dienen, namentlich Verstöße gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung, die der innerstaatlichen Umsetzung von Embargos der Vereinten Nationen und/​oder der Europäischen Union gegen Personen und Organisationen aus diesem Bereich des Terrorismus dienen, und sonstigen ermittlungsrichterlichen Sachen, die nicht einem anderen Ermittlungsrichter zugewiesen sind;
bb)
in Staatsschutzsachen mit rechtsextremistischem Hintergrund;
b)
der Ermittlungsrichter II

aa)
in Staatsschutzsachen, die ausländische Vereinigungen nach den §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben, und die Organisationen Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG) bzw. Islamischer Staat (IS) oder Jabhat al-Nusra (JaN) – auch zusammen mit weiteren Organisationen – betroffen sind;
bb)
in Staatsschutzsachen, die von Ausländern gebildete inländische und ausländische Vereinigungen nach den §§ 129, 129a und 129b StGB ohne fundamentalistischen islamistischen Hintergrund betreffen, soweit nicht Doppelbuchstabe cc einschlägig ist, sowie in Staatsschutzsachen, die inländische und ausländische Vereinigungen nach den §§ 129, 129a und 129b StGB betreffen, sofern sie einen fundamentalistischen islamistischen Hintergrund haben und nicht die in Doppelbuchstabe aa genannten Organisationen betroffen sind;
cc)
in Staatsschutzsachen, die türkische inländische und ausländische Vereinigungen nach den §§ 129, 129a und 129b StGB mit Einschluss des Kaplan-Verbandes betreffen;
dd)
in Sachen nach dem Völkerstrafgesetzbuch bzw. nach § 220a StGB a.F.;
c)
der Ermittlungsrichter III
als Vertreter des Ermittlungsrichters I zu A. III. 1. a) aa) und zu A. III. 2.;
d)
der Ermittlungsrichter IV
als Vertreter des Ermittlungsrichters I zu A. III. 1. a) bb);
e)
der Ermittlungsrichter V
als Vertreter des Ermittlungsrichters II zu A. III. 1. b) aa) und bb);
f)
der Ermittlungsrichter VI
als Vertreter des Ermittlungsrichters II zu A. III. 1. b) cc) und dd).
2.
Für Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungs­ausschüsse des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zugewiesen sind, ist der Ermittlungsrichter I zuständig.
3.
Für die Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a und b ist die erste in der Sache vorgenommene ermittlungsrichterliche Handlung bestimmend.

IV. Große Senate

Die Zuständigkeit des Großen Senates für Zivilsachen, des Großen Senates für Strafsachen und der Vereinigten Großen Senate ergibt sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Deutschen Richtergesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz.

V. Die übrigen Senate

1.
Kartellsenat
Der Kartellsenat ist kraft Gesetzes für die Entscheidungen über die in § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in § 107 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung und in § 35 Absatz 4 des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (KSpG) aufgeführten Rechtsmittel sowie über sonstige Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Kartellsachen zuständig. Ferner ist der Kartellsenat zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus § 33 KSpG sowie den aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.
2.
Dienstgericht des Bundes
Das Dienstgericht des Bundes ist kraft Gesetzes in denjenigen Angelegenheiten von Richtern, Mitgliedern des Bundesrechnungshofes und der Landesrechnungshöfe, Staatsanwälten sowie Bundes- und Landesanwälten zuständig, die ihm durch das Deutsche Richtergesetz oder weitere Gesetze übertragen sind.
3.
Senat für Notarsachen
Der Senat für Notarsachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesnotarordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 104 Absatz 2 Satz 2 BNotO, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.
4.
Senat für Anwaltssachen
Der Senat für Anwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 109 BRAO, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
5.
Senat für Patentanwaltssachen
Der Senat für Patentanwaltssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Patentanwaltsordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 93 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
6.
Senat für Landwirtschaftssachen
Der Senat für Landwirtschaftssachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Sachen zuständig, die in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 7 Absatz 2 LwVG, für die der I. Zivilsenat zuständig ist.
7.
Senat für Wirtschaftsprüfersachen
Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in der Wirtschaftsprüferordnung dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 77 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.
8.
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ist kraft Gesetzes für diejenigen Angelegenheiten zuständig, die in dem Steuerberatungsgesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 101 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes, für die der III. Zivilsenat zuständig ist.

VI. Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung

1.
a)
Erachtet ein Strafsenat in einer bei ihm anhängigen Sache einstimmig, dass sie nach den Bestimmungen dieses Geschäftsverteilungsplans vor einen anderen bestimmten Strafsenat gehöre, so ist sie dorthin abzugeben. Der Abgabebeschluss ist für den Strafsenat, an den die Sache verwiesen ist, nur bindend, wenn dieser vorher angehört worden ist und zwischen dem Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bei dem abgebenden Strafsenat und dem Eingang von dessen Übernahmeersuchen bei dem ersuchten Senat nicht mehr als drei Monate vergangen sind, jedenfalls aber nicht mehr nach Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache. In Strafsachen findet eine Abgabe nicht statt, wenn nach Eingang der Sache beim Senat dessen Spezialzuständigkeit durch eine Prozesshandlung nachträglich entfällt.
b)
Soweit kein Fall des Buchstabe a vorliegt, gilt folgende Regelung: Erachtet ein Senat vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung einer bei ihm anhängig gemachten Sache einstimmig, dass sie nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen anderen bestimmten Senat gehöre, so ist sie dorthin abzu­geben, falls nicht die Abgabe aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Der Abgabebeschluss ist für den Senat, an den die Sache verwiesen ist, nur bindend, wenn dieser vorher angehört worden ist und zwischen dem Eingang der Rechtsmittelbegründung und dem Übernahmeersuchen nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
2.
a)
Kommen für den in der Revisionsinstanz noch streitigen Teil eines Rechtsstreits überwiegend Fragen aus einem Rechtsgebiet in Betracht, für das nicht der Senat, bei dem die Sache anhängig ist und vor den sie nach dem Geschäftsverteilungsplan gehört, sondern ein anderer Senat zuständig ist, so kann, wenn das aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, die Sache an diesen Senat mit dessen Zustimmung abgegeben werden.
b)
Bei Strafsachen, die zur Spezialzuständigkeit mehrerer Senate gehören, haben Staatsschutzsachen, Außenwirtschaftsstrafsachen, Steuer- und Zollstrafsachen sowie Militärstrafsachen in dieser Reihenfolge Vorrang. Im Übrigen ist der speziell zuständige Senat mit der niedrigeren Ordnungsziffer vorrangig zuständig; insoweit bleiben eine Spezialzuständigkeit begründende Vergehen neben eine Spezialzuständigkeit begründenden Verbrechen unberücksichtigt.
c)
Strafsachen wegen Vollrausches werden von dem Senat bearbeitet, in dessen Spezialzuständigkeit die im Vollrausch begangene Tat fällt.
3.
a)
Gelangen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Bundesgerichtshof bereits früher eine Entscheidung erlassen hat, erneut vor den Bundesgerichtshof, so gehören sie vor den Senat, der nach dieser Geschäftsverteilung zuständig ist.
b)
Für Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidung eines Senats ist dessen Vertretersenat zuständig. Dasselbe gilt in Strafsachen, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren, das eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft, der Wiederaufnahmeantrag für begründet erklärt und ein erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof angeordnet worden ist.
4.
a)
Für Vertragshilfesachen aus dem Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, zu dessen Rechtsgebiet die zu regulierende Verbindlichkeit gehört. Sind mehrere Verbindlichkeiten zu regulieren, so entscheidet die dem Betrage nach höchste Verbindlichkeit.
b)
Für Rechtsstreitigkeiten über Vergleiche ist derjenige Senat zuständig, dem das Rechtsgebiet zugewiesen ist, auf das sich der Vergleich bezieht.
c)
Für Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 1, 2 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422) ist jeweils derjenige Zivilsenat zuständig, in dessen Rechtsgebiet die streitigen Regelungen fallen.
d)
Für Rechtsstreitigkeiten über ungerechtfertigte Bereicherung ist der Senat zuständig, der für das zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Falle seiner Wirksamkeit zuständig wäre oder (in zweiter Linie) dem das neben den §§ 812 ff. BGB anzuwendende Rechtsgebiet zugewiesen ist; bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Hinterlegungsbeteiligten um die Freigabe des Hinterlegten ist für die Zuständigkeit das der Hinterlegung zugrunde liegende Rechtsverhältnis maßgebend.
e)
Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Vorlegung von Sachen (§§ 809 bis 811 BGB) ist derjenige Senat zuständig, dem das Rechtsgebiet zugewiesen ist, auf das sich der Anspruch im Sinne von § 809 BGB oder das rechtliche Interesse im Sinne von § 810 BGB bezieht. Handelt es sich dabei um ein Rechtsgebiet, das keinem Senat zugewiesen ist, ist der V. Zivilsenat zuständig.
5.
a)
Über Rechtsmittel in Verfahren, auf die die Vorschriften des FamFG Anwendung finden und für die nicht der I. Zivilsenat (Nummer 11), der II. Zivilsenat (Nummern 3 und 4), der IV. Zivilsenat (Nummern 3 und 4), der V. Zivilsenat (Nummern 2 und 3), der VI. Zivilsenat (Nummern 6 und 7), der XI. Zivilsenat (Nummer 3), der XII. Zivilsenat (Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummern 2 und 3) oder der 3. Strafsenat (Nummer 7) zu­ständig ist einschließlich der Rechtsbeschwerden nach § 129 GNotKG und § 156 KostO, entscheidet der Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, aus dem die Angelegenheit hervorgeht. Rührt die Angelegenheit aus einem Rechtsgebiet her, das keinem Senat zugewiesen ist, ist der V. Zivilsenat zuständig.
b)
Für Verfahren, auf die gemäß Artikel 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden ist, ist der Senat zuständig, der nach dem am 31. Dezember 2009 geltenden Geschäftsverteilungsplan zuständig gewesen wäre.
6.
Vorlegungssachen und Rechtsbeschwerden nach § 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind im Hinblick auf die Geschäftsverteilung wie Revisionen zu behandeln. In Bußgeldsachen entscheidet der jeweils zuständige Strafsenat als „… Senat für Bußgeldsachen“ (§ 46 Absatz 7 OWiG).
7.
Strafsachen, in denen ein Senat eine Entscheidung erlassen hat und die nochmals an den Bundesgerichtshof gelangen, werden wieder von diesem Senat bearbeitet, selbst wenn der Geschäftsverteilungsplan inzwischen geändert worden ist, es sei denn, es greift eine Spezialzuständigkeit ein. Diese Regelung gilt nicht im Falle der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Bundesgerichtshofs.
8.
Wird der Bundesgerichtshof gemäß § 82 Absatz 4 Satz 2 BVerfGG ersucht, seine Erwägungen zu einer für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erheblichen Rechtsfrage darzulegen, so sind jeweils diejenigen Senate zur Stellungnahme berufen, deren im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesener Zuständigkeitsbereich durch die Rechtsfrage berührt wird. Ergibt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan keine besondere Zu­ständigkeit eines oder einzelner Senate, so sind – je nach Art der Rechtsfrage – alle Zivil- oder Strafsenate oder auch sämtliche Senate zur Stellungnahme berufen. Die Stellungnahmen werden von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs gesammelt und dem Bundesverfassungsgericht übersandt.
9.
Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen, für welche mit der Vollendung der Einheit Deutschlands der Bundes­gerichtshof zuständig geworden ist, sind dem Senat zugewiesen, der bisher für Angelegenheiten dieser oder vergleichbarer Art zuständig ist.
10.
Über Rechtsmittel in zivilrechtlichen Kostensachen entscheidet der Senat, der für die Entscheidung in der Hauptsache oder sonst für den die Kosten auslösenden Vorgang zuständig wäre.
11.
Soweit durch diesen Geschäftsverteilungsplan Zuständigkeiten geändert und Geschäfte einem anderen Senat zugewiesen worden sind, gelten seine Regelungen nur für neu eingehende Verfahren.

B. Besetzung der Senate und der Ermittlungsrichterstellen

I. Zivilsenate

I. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Feddersen (stv. Vorsitzender, Vertreter in einem
Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke (Vertreterin in zwei Spezialsenaten)
Richterin am Bundesgerichtshof Pohl
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz
Richter am Bundesgerichtshof Odörfer (Vertreter der Präsidialrichterin)
Richterin am Bundesgerichtshof Wille (außerdem VIa. Zivilsenat – Hilfssenat)

II. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Born
Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bernau
Richterin am Bundesgerichtshof B. Grüneberg (außerdem Senat für Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof V. Sander
Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Selle
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer (außerdem VII. Zivilsenat und Dienstgericht des Bundes)
Richterin am Bundesgerichtshof Adams (in erster Linie Ermittlungsrichter IV)

III. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann (außerdem Senat für Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert (stv. Vorsitzender, außerdem Senat für Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Reiter (außerdem Senat für Notarsachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Arend (Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böttcher (außerdem Senat für Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kessen (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herr
Richter am Bundesgerichtshof Liepin (außerdem VIa. Zivilsenat – Hilfssenat)

IV. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski
Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt (stv. Vorsitzende, außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bußmann (außerdem Senat für Patentanwaltssachen und Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Götz (außerdem VIa. Zivilsenat – Hilfssenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bommel
Richter am Bundesgerichtshof Rust
Richter am Bundesgerichtshof Piontek

V. Zivilsenat

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner (außerdem Senat für Landwirtschafts­sachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Göbel (stv. Vorsitzender; außerdem Senat für Landwirtschaftssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kazele (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Haberkamp (Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hamdorf (Vertreter in zwei Spezialsenaten)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Malik
Richterin am Bundesgerichtshof Laube (außerdem Senat für Landwirtschafts­sachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Grau

VI. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Seiters
Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz (stv. Vorsitzende)
Richter am Bundesgerichtshof Offenloch (außerdem Senat für Notarsachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Oehler (Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Müller
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Klein
Richter am Bundesgerichtshof Dr. P. Allgayer
Richter am Bundesgerichtshof C. Böhm
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Linder

VIa. Zivilsenat (Hilfssenat)

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges (Vorsitzende, außerdem XI. Zivilsenat und Dienstgericht des Bundes)
Richterin am Bundesgerichtshof Möhring (stv. Vorsitzende, außerdem IX. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Krüger (außerdem XII. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Götz (außerdem IV. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rensen (außerdem X. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Wille (außerdem I. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Liepin (außerdem III. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Vogt-Beheim (außerdem XIII. Zivilsenat und Kartellsenat)

VII. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pamp (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kartzke
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jurgeleit
Richterin am Bundesgerichtshof Graßnack (außerdem Senat für Patentanwaltssachen)
Richterin am Bundesgerichtshof Sacher (Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Borris
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brenneisen
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer (außerdem II. Zivilsenat und Dienstgericht des Bundes)

VIII. Zivilsenat

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger (stv. Vorsitzende)
Richter am Bundesgerichtshof Kosziol
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert (außerdem Senat für Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. K. Schmidt
Richterin am Bundesgerichtshof Wiegand
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek (in erster Linie Ermittlungsrichter VI)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. Böhm

IX. Zivilsenat

Vorsitzende/​r Richter/​in am Bundesgerichtshof NN
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer (stv. Vorsitzender)
Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann
Richterin am Bundesgerichtshof Möhring (außerdem VIa. Zivilsenat – Hilfssenat)
Richter am Bundesgerichtshof Röhl
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schultz
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Selbmann
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Harms (in erster Linie Ermittlungsrichter III)
Richter am Bundesgerichtshof Weinland

X. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (stv. Vorsitzender; außerdem Kartellsenat, Senat für Patentanwaltssachen und Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Hoffmann
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kober-Dehm (Vertreterin in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Marx
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rombach
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rensen (außerdem VIa. Zivilsenat – Hilfssenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Crummenerl

XI. Zivilsenat

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Ellenberger
Richter am Bundesgerichtshof Dr. C. Grüneberg (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Matthias
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges (außerdem VIa. Zivilsenat – Hilfssenat – und Dienstgericht des Bundes)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Derstadt
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Dauber (außerdem Präsidialrichterin)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schild von ­Spannenberg
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm
Richterin am Bundesgerichtshof Ettl (außerdem Senat für Anwaltssachen)

XII. Zivilsenat

Vorsitzende/​r Richter/​in am Bundesgerichtshof NN
Richter am Bundesgerichtshof Guhling (stv. Vorsitzender; Vertreter in einem Spezial­senat)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Klinkhammer
Richter am Bundesgerichtshof Schilling
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Günter (weiterer stellvertretender Vorsitzender mit Nachrang gegenüber RiBGH Guhling)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Nedden-Boeger
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Botur
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Krüger (außerdem VIa. Zivilsenat – Hilfssenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice (außerdem Senat für Notarsachen)

XIII. Zivilsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff (außerdem Kartellsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff (stv. Vorsitzende; außerdem Kartellsenat und Senat für Notarsachen))
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt (außerdem Kartellsenat und Vertreter in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker (außerdem Kartellsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Vogt-Beheim (außerdem Kartellsenat und
VIa. Zivilsenat – Hilfssenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Holzinger (außerdem Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kochendörfer (außerdem Kartellsenat)

II. Strafsenate

1. Strafsenat

Vorsitzende/​r Richter/​in am Bundesgerichtshof NN
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger (stv. Vorsitzender; außerdem Senat für Wirtschaftsprüfersachen, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten­sachen)
Richter am Bundesgerichtshof Bellay
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. R. Fischer
Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow (Vertreter in einem Spezialsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. A. Allgayer (außerdem Kartellsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Munk

2. Strafsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl (stv. Vorsitzender; Vertreter in einem Spezialsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach
Richter am Bundesgerichtshof Zeng
Richter am Bundesgerichtshof Meyberg
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube
Richter am Bundesgerichtshof W. Schmidt
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz (in erster Linie Ermitlungsrichter II)

3. Strafsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer (außerdem Senat für Anwaltssachen in Verfahren, die die Zulassung nach den §§ 164 ff. BRAO betreffen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg (stv. Vorsitzender; Vertreter in einem Spezial­senat)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreicker
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Voigt

4. Strafsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel (stv. Vorsitzende)
Richter am Bundesgerichtshof Rommel (in erster Linie Ermittlungsrichter V)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Scheuß (außerdem Senat für Anwaltssachen)
Richter am Bundesgerichtshof Messing
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Dietsch (in erster Linie Ermittlungsrichter I)

5. Strafsenat

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener (außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Gericke (stv. Vorsitzender, außerdem Dienstgericht des Bundes)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher (außerdem Senat für Wirtschaftsprüfer­sachen; Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen)
Richter am Bundesgerichtshof Köhler
Richterin am Bundesgerichtshof Resch
Richter am Bundesgerichtshof von Häfen
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Werner

6. Strafsenat

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. G. Sander
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke (stv. Vorsitzender)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann
Richter am Bundesgerichtshof Wenske
Richter am Bundesgerichtshof Fritsche
Richterin am Bundesgerichtshof Reichsgräfin von
Schmettau
Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi

III. Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs

1.
Planmäßige Ermittlungsrichter

a) Ermittlungsrichter I Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Dietsch (außerdem 4. Strafsenat)
   Vertreter:
   Ermittlungsrichter III Richter am Bundesgerichtshof Dr. Harms (außerdem IX. Zivilsenat)
   Ermittlungsrichter IV Richterin am Bundesgerichtshof Adams (außerdem II. Zivilsenat)
b) Ermittlungsrichter II Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lutz (außerdem 2. Strafsenat)
   Vertreter:
   Ermittlungsrichter V Richter am Bundesgerichtshof Rommel (außerdem 4. Strafsenat)
   Ermittlungsrichter VI Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek (außerdem VIII. Zivilsenat)
Die vorstehende Vertretungsregelung gilt mit der Einschränkung, dass sich der Ermittlungsrichter I und der Ermittlungsrichter II am ersten Tag der Verhinderung des jeweils anderen vorranging gegenseitig vertreten. Ferner gilt die zu B. III. 1. b) getroffene Regelung mit der Maßgabe, dass für jeden zweiten Antrag aus dem Zuständigkeitsbereich des Ermittlungsrichters V betreffend einen Beschuldigten, für den an demselben Tag noch kein anderer Antrag eingegangen ist, der Ermittlungsrichter VI zuständig ist.
2.
Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter
Am Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter (B VI 2 f) nehmen teil:
Richter am Bundesgerichtshof von Häfen (5. Strafsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm (XI. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Selbmann (IX. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Ettl (XI. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch (4. Strafsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer (II. Zivilsenat, VII. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bommel (IV. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. A. Allgayer (1. Strafsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Wille (I. Zivilsenat, VIa. Zivilsenat – Hilfssenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Crummenerl (X. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Rust (IV. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Scheuß (4. Strafsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Malik (V. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Laube (V. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Liepin (III. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Vogt-Beheim (XIII. Zivilsenat, VIa. Zivilsenat – Hilfssenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt (VIII. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Werner (5. Strafsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Messing (4. Strafsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Weinland (IX. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Piontek (IV. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Munk (1. Strafsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi (6. Strafsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Holzinger (XIII. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Grau (V. Zivilsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz (4. Strafsenat)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. S. Böhm (VIII. Zivilsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kochendörfer (XIII. Zivilsenat)

IV. Große Senate

1. Großer Senat für Zivilsachen

Vorsitzende
(kraft Gesetzes):
Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
Mitglieder:
I. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Feddersen
II. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Born
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann
III. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert
IV. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt
V. Zivilsenat: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner
Vertreter: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Göbel
VI. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Seiters
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz
VIa. Zivilsenat
(Hilfssenat):
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Möhring
VII. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pamp
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier
VIII. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger
IX. Zivilsenat: NN
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer
X. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bacher
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß
XI. Zivilsenat: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Ellenberger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. C. Grüneberg
XII. Zivilsenat: NN
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Schilling
XIII. Zivilsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff

2. Großer Senat für Strafsachen

Vorsitzende
(kraft Gesetzes):
Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
Mitglieder:
1. Strafsenat: NN
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger

Vertreter (in dieser Reihenfolge):
1. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär
2. Richter am Bundesgerichtshof Bellay

2. Strafsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl

Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach
2. Richter am Bundesgerichtshof Zeng

3. Strafsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg

Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz
2. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff

4. Strafsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel

Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Rommel
2. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch

5. Strafsenat: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher

Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Gericke
2. Richter am Bundesgerichtshof Köhler

6. Strafsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. G. Sander
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann

Vertreter:
1. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke
2. Richter am Bundesgerichtshof Wenske

3. Mitglieder anderer Senate

Kartellsenat: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff

Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff

Dienstgericht des Bundes: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pamp

Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges

Senat für Notarsachen: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann

Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Offenloch

Senat für Anwaltssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert

Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert

Senat für Patentanwaltssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß

Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Graßnack

Senat für Landwirtschaftssachen: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner

Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Göbel

Senat für Wirtschaftsprüfersachen: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger

Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger

Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher

4. Vertretung in den Großen Senaten

Ist auch der namentlich benannte Vertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den jeweiligen Großen Senat ein.

Ist ein Richter als Mitglied für zwei verschiedene Senate berufen, so wirkt er als Mitglied desjenigen Senats mit, der in der obigen Reihenfolge als erster aufgeführt ist.

V. Die übrigen Senate

1. Kartellsenat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kirchhoff
Beisitzende Mitglieder: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff (stv. Vorsitzende, XIII. ZS und Senat für Notarsachen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (X. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt (XIII. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker (XIII. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. A. Allgayer (1. StS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Vogt-Beheim (VIa., XIII. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Holzinger (XIII. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kochendörfer (XIII. ZS)

2. Dienstgericht des Bundes

Besetzung für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pamp (VII. ZS)
Stellvertretende Vorsitzende: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch (I. ZS)
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener (5. StS)
ständige Beisitzer: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges (XI. ZS, VIa. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt (IV. ZS)
Vertreter der
ständigen Beisitzer:
Richter am Bundesgerichtshof Guhling (XII. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hamdorf (V. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Sacher (VII. ZS)

nichtständige Beisitzer:

a)
Mitglieder des Bundesgerichtshofs

Beisitzer: Richter am Bundesgerichtshof Gericke (5. StS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer (II. ZS, VII. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt (XIII. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke (I. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Feddersen (I. ZS)
b)
Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts

Beisitzer: Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
Vertreterinnen: Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
c)
Mitglieder des Bundesfinanzhofs

Beisitzer: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose
Beisitzerin: Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
Vertreterinnen: Richterin am Bundesfinanzhof Köhler
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh
Richterin am Bundesfinanzhof Teller
d)
Mitglieder des Bundesarbeitsgerichts

Beisitzer: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner
Vertreterinnen: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor
e)
Mitglieder des Bundessozialgerichts

Beisitzer: Richter am Bundessozialgericht Söhngen
Richter am Bundessozialgericht Dr. Mecke
Vertreter: Richterin am Bundessozialgericht Prof. Dr. Waßer
Richter am Bundessozialgericht Othmer
f)
Mitglieder des Bundesrechnungshofs

Beisitzer: Direktor beim Bundesrechnungshof Dr. Mähring
Ministerialrätin als Mitglied des Bundesrechnungshofes Steiert
Vertreter: Direktor beim Bundesrechnungshof Ehmann
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Dr. Dingendorf
Direktorin beim Bundesrechnungshof Essers
Ministerialrätin als Mitglied des Bundesrechnungshofes Krings

3. Senat für Notarsachen

Besetzung für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 (§ 107 BNotO)

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann (III. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:
Richter am Bundesgerichtshof Offenloch (stv. Vorsitzender, VI. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff (XIII. ZS, Kartellsenat)
Richter am Bundesgerichtshof Reiter (III. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böttcher (III. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice (XII. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kessen (III. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl (2. StS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Arend (III. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Notar Dr. Frank
Rechtsanwalt und Notar Müller-Eising
Rechtsanwältin und Notarin Kruske
Notar Dr. Hahn
Notarin Dr. Brose-Preuß

4. Senat für Anwaltssachen

Vorsitzende
(kraft Gesetzes):
Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
Stellvertretende/​r
Vorsitzende/​r:
NN
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer
(3. StS; nur in Verfahren, die die Zulassung nach den §§ 164 ff. BRAO betreffen)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert (III. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Liebert (VIII. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof B. Grüneberg (II. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Ettl (XI. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Scheuß (4. StS)
Vertreter: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bußmann (IV. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (X. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Oehler (VI. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Rechtsanwalt Dr. Kau
Rechtsanwältin Merk
Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann
Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller
Rechtsanwalt Dr. Lauer
Rechtsanwältin Schäfer

5. Senat für Patentanwaltssachen

Vorsitzende/​r: NN
Stellvertretender
Vorsitzender:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß (X. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:
Richterin am Bundesgerichtshof Graßnack (VII. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bußmann (IV. ZS)
Vertreter: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kober-Dehm (X. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke (I. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg (3. StS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Frau Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frese
Patentanwältin Dipl.-Chem. (Univ.) Dr. rer. nat. Ahrens
Patentanwalt Dipl.-Ing. Thielmann
Patentanwalt Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Herzog
Patentanwalt Dipl.-Ing. Lasch

6. Senat für Landwirtschaftssachen

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brückner (V. ZS)
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Göbel (stv. Vorsitzender, V. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Laube (V. ZS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kazele (V. ZS)
Richterin am Bundesgerichtshof Haberkamp (V. ZS)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hamdorf (V. ZS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Landwirt Obster
Landwirt Deneke-Jöhrens
Herr Wichert
Landwirt Velder
Herr Bilke
Landwirt Stapelfeldt
Diplom-Landwirt Karle
Landwirt Kees

7. Senat für Wirtschaftsprüfersachen

Vorsitzende/​r: NN
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger (stv. Vorsitzender, 1. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher (5. StS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow (1. StS)
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Wimmer (1. StS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Vereidigter Buchprüfer Plankermann
Wirtschaftsprüfer Dr. Aicher
Wirtschaftsprüfer Hentschel
Wirtschaftsprüferin Lickfett
NN

8. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Vorsitzende/​r: NN
Beisitzende Mitglieder
des Bundesgerichtshofs:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger (stv. Vorsitzender, 1. StS)
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher (5. StS)
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow (1. StS)
Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer (1. StS)
Ehrenamtliche Beisitzer: Steuerberaterin Warttinger
Steuerberater Melcher
Steuerberaterin Burmann
Steuerberater Klie
Steuerberater Lander

VI. Vorrang der Aufgaben und Vertretung

1.
Vorrang der Aufgaben

a)
Die Anforderung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Großen Senate, des Dienstgerichts des Bundes, des Kartellsenats (insoweit jedoch mit der Ausnahme, dass die Tätigkeit im VIa. Zivilsenat – Hilfssenat – vorrangig ist), des Senats für Notarsachen, des Senats für Anwaltssachen (insoweit jedoch mit der Ausnahme, dass im Falle der Vertretung im Vorsitz eines allgemeinen Zivilsenats diese vorrangig ist), des Senats für Patentanwaltssachen, des Senats für Landwirtschaftssachen, des Senats für Wirtschaftsprüfer­sachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen geht in dieser Reihenfolge allen anderen Anforderungen vor.
Gehört eine Richterin oder ein Richter verschiedenen (allgemeinen) Zivilsenaten an, so geht ihre bzw. seine Tätigkeit in dem Senat mit der geraden, hilfsweise mit der höheren Bezifferung vor. Die Tätigkeit im VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) hingegen hat Vorrang vor der Tätigkeit in jedem anderen (allgemeinen) Zivilsenat.
Die Tätigkeit im III. Zivilsenat in Verfahren nach § 201 GVG und die Tätigkeit im XIII. Zivilsenat haben Vorrang vor der Tätigkeit in einem Strafsenat.
b)
Die ermittlungsrichterlichen Aufgaben gehen anderen Aufgaben vor.
Das gilt nicht, wenn derjenige, der die ermittlungsrichterliche Aufgabe wahrzunehmen hätte, als Berichterstatter an einer mündlichen Verhandlung in Zivilsachen oder an einer Hauptverhandlung in Strafsachen beteiligt ist, für die Dauer der Verhandlung und einer sich anschließenden und am Verhandlungstag bis zur Verkündung einer Entscheidung andauernden Beratung in den Sachen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Der Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgabe gilt auch dann nicht, wenn derjenige, der sie wahrzunehmen hätte, an einer mündlichen Verhandlung in Zivilsachen oder an einer Hauptverhandlung in Strafsachen beteiligt ist und ohne seine Beteiligung die mündliche Verhandlung nicht ohne erhebliche Verzögerung begonnen oder nicht ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden könnte, für die Dauer der Verhandlung und einer sich anschließenden und am Verhandlungstag bis zur Verkündung einer Entscheidung andauernden Beratung in den Sachen, die Gegenstand der Verhandlung waren.
Der Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgabe gilt ferner dann nicht, wenn und solange derjenige, der sie wahrzunehmen hätte, als Vorsitzender eines Strafsenats oder als Vertreter im 5. oder 6. Strafsenat tätig sein muss.
c)
Die Mitwirkung im Präsidium, im Präsidialrat und die Wahrnehmung der Aufgaben des Projektleiters e-Strafakte und e-Zivilakte geht anderen Aufgaben – mit Ausnahme der ermittlungsrichterlichen Aufgaben – vor.
d)
Die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidialrichters geht ebenfalls anderen Aufgaben vor. Das gilt nicht unter den Voraussetzungen, wie sie oben unter Buchstabe b, Absatz 2 bis 3, Absatz 4 Fall 1 einschränkend auch für den Vorrang der ermittlungsrichterlichen Aufgaben vorgesehen sind.
2.
Vertretung

a)
in den Zivilsenaten

aa)
Die Mitglieder des I. Zivilsenats werden von den Mitgliedern des X. Zivilsenats, die Mitglieder des X. Zivilsenats von den Mitgliedern des XIII. Zivilsenats und die Mitglieder des XIII. Zivilsenats von den Mitgliedern des I. Zivilsenats vertreten. Es vertreten sich jeweils gegenseitig die Mitglieder des II. und des XI. Zivilsenats, des III. und des VI. Zivilsenats, des IV. und des VIII. Zivilsenats, des V. und des VII. Zivilsenats sowie des IX. und des XII. Zivilsenats. Die Mitglieder des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats) werden in erster Linie durch die Mitglieder des VI. Zivilsenats und in zweiter Linie durch die Mitglieder des III. Zivilsenats vertreten.
bb)
Ist eine Vertretung nach Doppelbuchstabe aa nicht möglich, kann jeder Zivilsenat alle anderen Senate in ihrer nummernmäßigen Reihenfolge, beginnend mit der Nummer des dem vertretungsbedürftigen Senat nachfolgenden Senats, auf Gewährung eines Vertreters in Anspruch nehmen.
b)
in den Strafsenaten

aa)
Die Vertretung in einem anderen Strafsenat geht der Tätigkeit im eigenen Strafsenat, die Vertretung im 5. und im 6. Strafsenat geht auch einer sonstigen Vertretungstätigkeit vor, es sei denn, der eigene Strafsenat würde durch den Vertretereinsatz seinerseits beschlussunfähig oder das zur Vertretung berufene Senatsmitglied hat im eigenen Strafsenat an einer zur Zeit der Anforderung des Vertreters terminierten Spruchsache mitzuwirken.
bb)
Es vertreten sich jeweils gegenseitig die Mitglieder des 1. und des 3. Strafsenats, die Mitglieder des 2. und des 4. Strafsenats sowie die Mitglieder des 5. und des 6. Strafsenats.
cc)
Ist eine Vertretung nach Doppelbuchstabe bb bei den (Karlsruher) Strafsenaten 1, 2, 3 und 4 nicht möglich, kann jeder Senat jeden anderen dieser Senate in der nummernmäßigen Reihenfolge, beginnend mit der Nummer des dem vertretungsbedürftigen Senat nachfolgenden Senats, auf Gewährung eines Vertreters in Anspruch nehmen.
dd)
Ist eine Vertretung nach Doppelbuchstabe bb bei den (Leipziger) Strafsenaten 5 und 6 nicht möglich, sind die jeweils dienstjüngsten Mitglieder, sodann die jeweils nächstdienstjüngsten Mitglieder der Strafsenate 1, 2, 3 und 4 berufen. Eine Sitzungswoche beim 5. oder 6. Strafsenat gilt als ein Vertretungseinsatz.
ee)
Die planmäßigen Ermittlungsrichter werden zur Vertretung in den Strafsenaten, die Präsidialrichterin/​der Präsidialrichter wird zur Vertretung in den Strafsenaten nicht herangezogen.
c)
in den übrigen Senaten

aa)
Die Mitglieder des Kartellsenats werden von den Mitgliedern des I. Zivilsenats vertreten.
bb)
Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Notarsachen sind die Mitglieder des III. Zivilsenats.
cc)
Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Anwaltssachen sind die Mitglieder des VII. Zivilsenats.
dd)
Weitere Vertreter der Mitglieder des Senats für Landwirtschaftssachen sind die Mitglieder des V. Zivilsenats.
ee)
Weitere Vertreter der Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen sowie für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen sind die Mitglieder des 1. Strafsenats.
d)
Bestimmung der im Einzelfall zur Vertretung berufenen Senatsmitglieder
Soweit ein Senat gemäß der vorstehenden Vertretungsregelung einen nicht bestimmt bezeichneten Vertreter zur Verfügung zu stellen hat, sind die dem Senat angehörenden Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter und bei gleichem Dienstalter in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Lebensalter nacheinander zur Vertretung berufen. Ist die/​der hiernach zur Vertretung berufene Richterin/​Richter am Bundesgerichtshof an der Vertretung verhindert, so tritt die/​der im Dienstalter folgende und bei gleichem Dienstalter die/​der lebensjüngere Richterin/​Richter am Bundesgerichtshof für sie/​ihn ein.
e)
Vertretung der Ermittlungsrichter

aa)
Ist der nach B. III. 1. a) berufene Vertreter des Ermittlungsrichters I verhindert, so werden für diesen in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brenneisen,
der Ermittlungsrichter II.
bb)
Ist der nach B. III. 1. b) berufene Vertreter des Ermittlungsrichters II verhindert, so werden für diesen in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
Richter am Bundesgerichtshof Meyberg,
der Ermittlungsrichter I.
cc)
Ist der nach den vorstehenden Vertretungsregelungen in Doppelbuchstabe aa oder bb an letzter Stelle berufene Vertreter verhindert, so werden in folgender Reihenfolge als weitere Vertreter tätig: das jeweils dienstjüngste Mitglied des 1., sodann des 2. und schließlich des 4. Strafsenats. Sofern die nach den vorstehenden Vertretungsregelungen in Doppelbuchstabe aa oder bb an letzter Stelle berufenen Vertreter des Ermittlungsrichters I und des Ermittlungsrichters II gleichzeitig verhindert sind, so gilt für die Vertretungskette nach Satz 1, dass danach zunächst der Ermittlungsrichter I vertreten wird und sodann durch den nächst berufenen weiteren Vertreter der Ermittlungsrichter II.
Ist das jeweils dienstjüngste Mitglied bereits nach einer der vorangegangenen Regelungen zur Vertretung berufen, so tritt an seine Stelle das nach ihm dienstjüngste Senatsmitglied, sofern es nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidialrichterin/​des Präsidialrichters betraut ist.
dd)
Über Ablehnungsgesuche gegen einen Ermittlungsrichter entscheidet

bei Ablehnung des Ermittlungsrichters I der Ermittlungsrichter II, im Verhinderungsfalle der Ermittlungsrichter V,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters II der Ermittlungsrichter I, im Verhinderungsfalle der Ermittlungsrichter III,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters III der Ermittlungsrichter IV,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters IV der Ermittlungsrichter III,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters V der Ermittlungsrichter VI,
bei Ablehnung des Ermittlungsrichters VI der Ermittlungsrichter V.
Im Übrigen gilt für den Fall der Verhinderung des zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Berufenen die Vertretungsregelung – B. VI. 2. e) aa) bis cc) – entsprechend.
f)
Bereitschaftsdienst der Ermittlungsrichter
Im Geschäftsbereich der Ermittlungsrichter besteht ein Bereitschaftsdienst für die Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, freitags ab 14.00 Uhr sowie ganztägig für die dienstfreien Tage. Die Richter, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen, werden jeweils für ein Jahr im Voraus durch Beschluss des Präsidiums bestimmt. Die Reihenfolge und der Zeitpunkt ihrer Heranziehung zum Bereitschaftsdienst werden durch den dienstältesten Ermittlungsrichter jeweils im Voraus festgelegt.
Der planmäßige Ermittlungsrichter ist auch während der Bereitschaftsdienstzeiten zuständig, wenn sein Tätigwerden wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache – auch unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Kenntnisse aufgrund einer Vorbefassung – geboten erscheint. Ist dies nicht der Fall oder ist er verhindert oder nicht erreichbar, so ist der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Richter zuständig.

C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

(Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes – RsprEinhG – vom 19. Juni 1968, BGBl. I S. 661)

1.
Dem Gemeinsamen Senat gehören nach dem Gesetz an:
die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg,
die Vorsitzenden der jeweils beteiligten Senate des Bundesgerichtshofs.
Bei Verhinderung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs tritt das dienstälteste Mitglied, bei dessen Verhinderung das im Dienstalter folgende Mitglied der Großen Senate in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ein (§ 3 Absatz 3 RsprEinhG, § 132 Absatz 6 Satz 3 GVG).
Bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats tritt sein regelmäßiger Vertreter im Vorsitz und bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters ein. Tritt der regelmäßige Vertreter anstelle des Vorsitzenden in den Gemeinsamen Senat ein und ist er zugleich als Mitglied des Gemeinsamen Senats nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes bestimmt, so tritt für ihn als zu entsendendes Mitglied sein Vertreter ein.
2.
In den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 und 4 RsprEinhG für die Geschäftsjahre 2023 und 2024 entsandt:

I. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Feddersen
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Löffler
II. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Wöstmann
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bernau
III. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Reiter
IV. Zivilsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller
V. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Göbel
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kazele
VI. Zivilsenat: Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Offenloch
VIa. Zivilsenat (Hilfssenat): Richterin am Bundesgerichtshof Möhring
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Krüger
VII. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kartzke
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Halfmeier
VIII. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Kosziol
IX. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schoppmeyer
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Lohmann
X. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kober-Dehm
XI. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. C. Grüneberg
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Matthias
XII. Zivilsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Klinkhammer
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Günter
XIII. Zivilsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt
1. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Bellay
2. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Eschelbach
3. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Paul
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Erbguth
4. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bartel
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Rommel
5. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Gericke
6. Strafsenat: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann
Großer Senat für Zivilsachen: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Ellenberger
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann
1. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch
2. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Seiters
Großer Senat für Strafsachen: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer
1. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin
2. Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. G. Sander
Kartellsenat: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolkmitt
Dienstgericht des Bundes: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Gericke
Senat für Notarsachen: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Roloff
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Offenloch
Senat für Anwaltssachen: NN
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Remmert
Vertreter: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer
Senat für Patentanwaltssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Deichfuß
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Graßnack
Senat für Landwirtschaftssachen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Göbel
Vertreterin: Richterin am Bundesgerichtshof Laube
Senat für Wirtschaftsprüfersachen: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher
Senat für Steuerberater- und ­Steuerbevollmächtigtensachen: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger
Vertreter: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

Sitzungstage und Sitzungssäle

Sitzungstage Sitzungssäle
I. Zivilsenat Donnerstag (Hauptsitzungstag) H 123
Mittwoch H 223
II. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) H 123
Donnerstag H 123
III. Zivilsenat Donnerstag, Montag N 004, N 010
IV. Zivilsenat Mittwoch N 010
V. Zivilsenat Donnerstag (Dienstzimmer) N 106
Freitag (Hauptsitzungstag) N 004
VI. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) N 004
Freitag H 123
VIa. Zivilsenat Montag N 004****
VII. Zivilsenat Donnerstag, Montag H 222
VIII. Zivilsenat Mittwoch, Montag N 004, H 222
IX. Zivilsenat Donnerstag (Hauptsitzungstag) N 010
Dienstag H 222***
X. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) H 223
(Patentsenat) Donnerstag H 223
XI. Zivilsenat Dienstag (Hauptsitzungstag) N 010
Mittwoch H 123
XII. Zivilsenat Mittwoch H 123
XIII. Zivilsenat Dienstag H 222
1. Strafsenat Dienstag (Donnerstag) E 004*
2. Strafsenat Mittwoch (Freitag) E 004*
3. Strafsenat Donnerstag E 004*
4. Strafsenat Donnerstag (Dienstag) E 004*
5. Strafsenat Montag bis Freitag Leipzig
6. Strafsenat Montag bis Freitag Leipzig
Kartellsenat Dienstag E 101
Anwaltssenat Montag N 004
Notarsenat Montag N 010
Patentanwaltssenat Montag N 004**

*
Ausweichmöglichkeiten: E 101, H 123, H 222, H 223
**
Ausweichmöglichkeit: H 222
***
Ausweichmöglichkeit: H 123
****
Ausweichmöglichkeit: E 101

Geschäftsverteilungsplan
des Bundesverwaltungsgerichts
für das Geschäftsjahr 2023
(Stand 12. Dezember 2022)

Inhaltsverzeichnis

A.
Geschäftsverteilung

I.
Revisionssenate

a)
Geschäftsverteilung
b)
Schlussbestimmungen
II.
Fachsenat nach § 189 VwGO
III.
Wehrdienstsenate
IV.
Großer Senat
V.
Güterichter
B.
Besetzung

I.
Revisionssenate
II.
Fachsenat nach § 189 VwGO
III.
Wehrdienstsenate
IV.
Großer Senat
V.
Gemeinsamer Senat
C.
Zugehörigkeit zu mehreren Senaten und Vertretung

I.
Zugehörigkeit zu mehreren Senaten
II.
Vertretung der Vorsitzenden
III.
Vertretung der Beisitzer
IV.
Vertretung im Großen Senat

Anhang

A. Geschäftsverteilung

I. Revisionssenate

a)
Geschäftsverteilung
Es sind zugewiesen
dem 1. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten

1.
des Ausländerrechts,
2.
des Asylrechts,
3.
des Rechts der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge, soweit nicht dem 8. R-Senat zugewiesen,
4.
des Staatsangehörigkeitsrechts;
dem 2. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten
des Rechts des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen, soweit nicht dem 5. R-Senat oder dem 6. R-Senat zugewiesen;
dem 3. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten

1.
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
2.
des Gesundheitsverwaltungsrechts einschließlich des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts (einschließlich Festsetzung von Pflegesätzen und der Aufbringung von Finanzierungsmitteln) sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts,
3.
des Heimrechts, soweit nicht dem 4. R-Senat zugewiesen,
4.
des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Förderungsmaßnahmen sowie des Tierzucht- und Tierseuchen­rechts,
5.
des Lebensmittelrechts (einschließlich Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände), des Rechts der Tabakerzeugnisse und verwandter Erzeugnisse und des Rechts der Ernährungswirtschaft,
6.
des Jagd- und Fischereirechts,
7.
des Tierschutz- und Pflanzenschutzrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
8.
des Rechts der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts, soweit nicht der 7. R-Senat (dort Nummer 4) oder der 8. R-Senat (dort Nummer 16) zuständig ist, sowie des Rechts des Betriebs von Wasserstraßen,
9.
der Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Artikel 104 a Absatz 5 GG und der Lastentragung nach Artikel 104 a Absatz 6 GG einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze;
dem 4. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten

1.
des Bau- und Bodenrechts,
2.
des Rechts der Raumordnung,
3.
des Rechts der Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung,
4.
des Kleingartenrechts,
5.
des sonstigen Rechts der Fachplanung, soweit es nicht dem 3., 7., 9. oder 10. R-Senat zugewiesen ist,
6.
des Ordnungsrechts, soweit es mit den vorstehenden Rechtsgebieten zusammenhängt,
7.
des Rechts der Anlegung und des Betriebes von Flugplätzen (§§ 6 ff. des Luftverkehrsgesetzes),
8.
des Denkmalschutzrechts,
9.
des Rechts des Ausbaues von Energieleitungen, soweit es nicht dem 7. Senat zugewiesen ist;
dem 5. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten

1.
des Fürsorgerechts,
2.
der Kriegsopferfürsorge,
3.
des Schwerbehindertenrechts einschließlich der Ersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz bei Diskriminierung wegen einer Behinderung,
4.
des Mutterschutzrechts,
5.
des Jugendhilfe- und Jugendschutzrechts, ausgenommen das Jugendmedienschutzrecht (6. R-Senat Nummer 6),
6.
der Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung,
7.
des Rechts der Förderung des Wohnungsbaues, des sonstigen Wohnungsrechts einschließlich des Wohngeldrechts sowie des Mietpreisrechts,
8.
des Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigungsrechts,
9.
des Unterhaltsvorschussgesetzes,
10.
des Entschädigungsrechts nach Artikel 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichts­verfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
11.
des Rechts des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen hinsichtlich:

a)
der Aufwandsentschädigungen,
b)
des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts,
c)
der Beihilfe sowie der Kassenleistungen, der Heilfürsorge und der truppenärztlichen Versorgung,
12.
des Personalvertretungsrechts und des Richtervertretungsrechts,
13.
des Gleichstellungsrechts, insbesondere der Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder,
14.
des Conterganstiftungsrechts;
dem 6. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten

1.
des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und die Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich des Rechts der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes,
2.
des Rechts der Kriegsdienstverweigerung,
3.
des Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrechts,
4.
des Prüfungsrechts, abgesehen von Laufbahnprüfungen für Beamte, aber einschließlich der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung,
5.
des Namensrechts,
6.
des Jugendmedienschutzrechts,
7.
des Rundfunkrechts einschließlich des Rechts der Rundfunkanstalten, des Filmrechts einschließlich des Filmförderungsrechts und des Rechts der neuen Medien, soweit nicht der 10. R-Senat zuständig ist (vgl. dort Nummer 2),
8.
des Postrechts und des Telekommunikationsrechts,
9.
des Eisenbahnrechts, soweit am Verfahren die Bundesnetzagentur beteiligt ist oder die beteiligte Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesnetzagentur vertreten wird,
10.
des Versammlungsrechts,
11.
des Polizei- und Ordnungsrechts mit Ausnahme der mit den Rechtsgebieten anderer Senate zusammenhängenden ordnungsrechtlichen Streitigkeiten,
12.
des Rechts der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche von Betroffenen, soweit nicht dem 2. oder 5. R-Senat zugewiesen,
13.
des Waffenrechts,
14.
des Wahlrechts – mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts (8. R-Senat Nummer 10) – und des Rechts der politischen Parteien,
15.
des Parlamentsrechts,
16.
des Staatskirchenrechts einschließlich der Streitigkeiten nach den landesrechtlichen Sonn- und Feiertags­gesetzen,
17.
des allgemeinen Datenschutzrechts,
18.
des Vereinsrechts;
dem 7. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten

1.
des Immissionsschutzrechts,
2.
des Rechts des Baues von Wasserstraßen,
3.
des Eisenbahn- und des Eisenbahnkreuzungsrechts, soweit nicht der 3. oder der 6. R-Senat zuständig ist,
4.
sowie Streitigkeiten über den Bau, die Änderung und die Unterhaltung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen (§§ 28 bis 37 PBefG) und von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr (§ 41 Absatz 1 und 2 PBefG),
5.
und Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz;
dem 8. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten

1.
des Rechts zur Regelung von Vermögensfragen (einschließlich der Rückenteignungssachen aus dem Beitrittsgebiet, die an einem vor dem Beitritt erfolgten Eigentumsverlust anknüpfen, und der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung), insbesondere nach dem Vermögensgesetz und der Anmeldeverordnung, ferner nach dem Investitions- und Investitionsvorranggesetz sowie nach der Grundstücksverkehrsordnung,
2.
des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrechts,
3.
des Rechts zur Bereinigung von SED-Unrecht,
4.
des Lastenausgleichsrechts einschließlich der Schadenfeststellungen,
5.
des Wirtschaftsverwaltungsrechts (einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts), soweit nicht einem anderen Senat zugewiesen,
6.
des Rechts des Außenhandels,
7.
des Währungs- und Umstellungsrechts,
8.
des Finanzdienstleistungsrechts,
9.
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,
10.
des Kommunalrechts einschließlich des Kommunalwahlrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
11.
des Treuhandgesetzes, des Kommunalvermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes,
12.
des Vergaberechts, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist,
13.
des Rechts der Förderungsmaßnahmen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft, soweit nicht dem 3. R-Senat zugewiesen, sowie sonstiger Fördermaßnahmen, soweit keine Zuweisung zu einem anderen Senat vorliegt,
14.
des Rechts der freien Berufe,
15.
des Kammerrechts, soweit nicht das Schwergewicht bei Materien liegt, die einem anderen Senat zugewiesen sind,
16.
des Personenbeförderungsgesetzes, soweit nicht der 7. R-Senat zuständig ist (dort Nummer 4), des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung,
17.
des Flurbereinigungsrechts und des Rechts des ländlichen Grundstückverkehrs;
dem 9. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten

1.
des Straßen- und Wegerechts,
2.
des Erschließungs-, des Erschließungsbeitrags- und des Straßenbaubeitragsrechts,
3.
des sonstigen Abgabenrechts, soweit nicht der Schwerpunkt auf einem Rechtsgebiet liegt, das einem anderen Senat zugewiesen ist,
4.
sowie Streitigkeiten, welche die Fehmarnbelt-Querung zwischen Puttgarden und der deutsch-dänischen Grenze betreffen;
dem 10. R-Senat
die Sachen aus den Gebieten

1.
des Informationsfreiheitsrechts, des Umweltinformationsfreiheitsrechts und des Rechts der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, soweit nicht dem 6. R-Senat zugewiesen (vgl. dort Nummer 12),
2.
des presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrechts, soweit nicht dem 6. R-Senat zugewiesen (vgl. dort Nummer 12),
3.
des Presserechts,
4.
des Gentechnikrechts,
5.
des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts,
6.
des Atomrechts,
7.
des Wasser- und Deichrechts,
8.
des Bergrechts,
9.
des Rechts der Wasser- und Bodenverbände,
10.
des Naturschutzrechts und des Landschaftsschutzrechts,
11.
des sonstigen Umweltrechts,
12.
die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind.
b)
Schlussbestimmungen

1.
Gelangt eine Revisionssache erneut an das Bundesverwaltungsgericht, so entscheidet der jetzt sachlich zuständige Senat. Das gilt auch für Rückläufer nach Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Union, für Beschwerden und für Wiederaufnahmeverfahren. Eine vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision gilt als Neueingang im Sinne dieses Geschäftsverteilungsplans.
2.
Für Streitsachen aus den Gebieten des Prozess- und Vollstreckungsrechts ist der Senat zuständig, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung über das zugrundeliegende sachliche Rechtsgebiet zuständig ist.
3.
Für die im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vorgesehene Äußerung ist der Senat zuständig, der nach der Geschäftsverteilung im Fall einer Revisionseinlegung zur Entscheidung über die Sache zuständig wäre.
4.
Ändert sich durch diesen Geschäftsverteilungsplan oder künftig durch einen Änderungsbeschluss die Zuständigkeit der Senate für ein Rechtsgebiet, gehen auch bereits anhängige Sachen auf den neu zuständig werdenden Senat über, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird. Für Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Dies gilt auch für Anhörungsrügen, Kostensachen sowie in ausgesetzten Verfahren für Entscheidungen, die während der Zeit der Aussetzung zu treffen sind.

II. Fachsenat nach § 189 VwGO

(nachrichtlich)

Entscheidungen nach § 99 Absatz 2 VwGO

III. Wehrdienstsenate

a)
Es sind zugewiesen
dem 1. WD-Senat
1.
die Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung einschließlich des Entschädigungsrechts nach Artikel 19 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
2.
die Verfahren nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz,
3.
die Verfahren nach dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz;
dem 2. WD-Senat
die Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung einschließlich des Entschädigungsrechts nach Artikel 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
b)
In Wiederaufnahmeverfahren entscheidet
der 1. WD-Senat, wenn der 2. WD-Senat,
der 2. WD-Senat, wenn der 1. WD-Senat
in dem früheren Verfahren eine Entscheidung – gleich welcher Art – getroffen hat.
Entscheidungen aus der Zeit vor Errichtung des 2. WD-Senats gelten als Entscheidungen des 1. WD-Senats.

IV. Großer Senat

(nachrichtlich)

Die Zuständigkeit des Großen Senats ergibt sich aus § 11 VwGO.

V. Güterichter

Als Güterichter im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO werden bestimmt:

Richter Dr. Hammer
Richterin Stengelhofen-Weiß

Richter Dr. Hammer ist für alle Güteverfahren zuständig, soweit sie nicht den 4. Revisionssenat betreffen. Richterin Stengelhofen-Weiß ist in den übrigen Fällen zuständig und vertritt Dr. Hammer, soweit nicht Güteverfahren des 5. Revisionssenats betroffen sind.

B. Besetzung

I. Revisionssenate

1. R-Senat

Vorsitzender Richter Dr. Keller
Richter (stellv. Vorsitzender) Prof. Dr. Fleuß (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter Dollinger
Richter Böhmann
Richterin Dr. Wittkopp (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richterin Fenzl

2. R-Senat

Vorsitzender Richter Dr. Kenntner (zugleich Vertreter im Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. von der Weiden (zugleich zeitweiliges Mitglied der WD-Senate)
Richter Dr. Hartung (zugleich zeitweiliges Mitglied der WD-Senate)
Richterin Hampel (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter Dr. Hissnauer

3. R-Senat

Vorsitzende Richterin Dr. Philipp
Richter (stellv. Vorsitzender) Liebler
Richterin Dr. Kuhlmann
Richter Dr. Sinner
Richterin Hellmann

4. R-Senat

Vorsitzende Richterin Schipper
Richter (stellv. Vorsitzender) Brandt
Richter Dr. Decker
Richter Prof. Dr. Külpmann (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter Dr. Hammer
Richterin Dr. Emmenegger

5. R-Senat

Vorsitzender Richter Dr. Störmer
Richterin (stellv. Vorsitzende) Stengelhofen-Weiß
Richterin Dr. Harms
Richter Holtbrügge
Richter Preisner

6. R-Senat

Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kraft (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Möller
Richter Hahn
Richter Dr. Tegethoff (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richterin Dr. Gamp

7. R-Senat

Präsident Prof. Dr. Korbmacher (zugleich 10. R-Senat)
Richter Dr. Schemmer (nur für die Verfahren 7 CN 1.22 und 7 A 1.22)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Günther (zugleich 10. R-Senat und mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter Dr. Löffelbein (zugleich 10. R-Senat)
Richter Dr. Wöckel (zugleich 10. R-Senat und mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richterin Bähr (zugleich 10. R-Senat)
Richter Dr. Seidel (ab seiner Ernennung)

8. R-Senat

Vorsitzende Richterin Dr. Held-Daab
Richterin (stellv. Vorsitzende) Hoock
Richterin Dr. Rublack
Richter Dr. Seegmüller
Richter Dr. Meister
Richter Dr. Naumann (ab seiner Ernennung)

9. R-Senat

Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Bick
Richter (stellv. Vorsitzender) Steinkühler (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter Dr. Martini
Richter Dr. Dieterich
Richterin Sieveking (zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richterin Prof. Dr. Schübel-Pfister (zugleich Vertreterin im Fachsenat nach § 189 VwGO)

10. R-Senat

Präsident Prof. Dr. Korbmacher (zugleich 7. R-Senat)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Schemmer (zugleich Vertreter im Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Dr. Günther (zugleich 7. R-Senat und mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter Dr. Löffelbein (zugleich 7. R-Senat)
Richter Dr. Wöckel (zugleich 7. R-Senat und mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richterin Bähr (zugleich 7. R-Senat)

II. Fachsenat nach § 189 VwGO
(für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2025)

Vorsitzender Richter Dr. Häußler (zugleich 1. und 2. WD-Senat)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Langer (zugleich 1. WD-Senat)
Richter Prof. Dr. Burmeister (zugleich 2. WD-Senat)
Richterin Dr. Eppelt (zugleich 1. WD-Senat)
Richterin Dr. Henke (zugleich 2. WD-Senat)
Richter Dr. Koch (ab seiner Ernennung; zugleich 1. WD-Senat)
1. Vertreterin Prof. Dr. Schübel-Pfister (zugleich 9. R-Senat)
2. Vertreter Dr. Kenntner (zugleich 2. R-Senat)
3. Vertreter Dr. Schemmer (zugleich 10. R-Senat)

Soweit darüber hinaus eine Vertretung erforderlich wird, werden alle Richter des Fachsenats von allen beisitzenden Richtern der Revisionssenate, beginnend mit dem dienstjüngsten und fortlaufend in der Reihenfolge des Dienstalters, vertreten. Bei gleichem Dienstalter beginnt die Vertretung mit dem lebensjüngeren Richter.

III. Wehrdienstsenate

1. Richter

1. WD-Senat

Vorsitzender Richter Dr. Häußler (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. Langer (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richterin Dr. Eppelt (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter Dr. Koch (ab seiner Ernennung; zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)

2. WD-Senat

Vorsitzender Richter Dr. Häußler (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter (stellv. Vorsitzender) Prof. Dr. Burmeister (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richterin Dr. Henke (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)

2. Ehrenamtliche Richter

Die ehrenamtlichen Richter der Wehrdienstsenate werden von der Richterin Dr. Eppelt ausgelost. Ist diese verhindert, die Auslosung vorzunehmen, regelt sich ihre Vertretung nach Abschnitt C III Nummer 1 dieses Geschäftsverteilungsplanes.

IV. Großer Senat

Mitglied kraft Amtes

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts als Vorsitzender.

Vertreter:

Das dienstälteste Mitglied des Großen Senats.

Bestellte Mitglieder gemäß § 11 Absatz 6 Satz 1 VwGO

Senat Mitglied Vertreter
 1. R Richter Prof. Dr. Fleuß Richter Dollinger
 2. R Vors. Richter Dr. Kenntner Richter Dr. von der Weiden
 3. R Richter Liebler Richterin Dr. Kuhlmann
 4. R Vors. Richterin Schipper Richter Brandt
 5. R Richterin Stengelhofen-Weiß Richterin Dr. Harms
 6. R Vors. Richter Prof. Dr. Kraft Richter Dr. Möller
 7. R Richter Dr. Günther
 8. R Vors. Richterin Dr. Held-Daab Richterin Hoock
 9. R Richter Steinkühler Richter Dr. Martini
10. R Richter Dr. Schemmer

Bestellte Mitglieder gemäß § 11 Absatz 6 Satz 2 VwGO

1. WD Richter Dr. Langer Richterin Dr. Eppelt
2. WD Vors. Richter Dr. Häußler Richter Prof. Dr. Burmeister
F-Senat Vors. Richter Dr. Häußler Richter Dr. Langer

V. Gemeinsamer Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes

1. Mitglieder kraft Amtes

a)
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts,
b)
die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesverwaltungsgerichts.

Bei Verhinderung des Präsidenten tritt das dienstälteste Mitglied des Großen Senats an seine, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats dessen Vertreter im Vorsitz an dessen Stelle.

2. Mitglieder durch Entsendung für das Geschäftsjahr 2023

Senat Mitglied 1. Vertreter 2. Vertreter
1. R Richter Prof. Dr. Fleuß Richter Dollinger Richter Böhmann
2. R Richter Dr. v. d. Weiden Richter Dr. Hartung Richterin Hampel
3. R Richter Liebler Richterin Dr. Kuhlmann Richter Dr. Sinner
4. R Richter Brandt Richter Dr. Decker Richter Prof. Dr. Külpmann
5. R Richterin Stengelhofen-Weiß Richterin Dr. Harms Richter Holtbrügge
6. R Richter Dr. Möller Richter Hahn Richter Dr. Tegethoff
7. R Richter Dr. Günther Richter Dr. Löffelbein Richter Dr. Wöckel
8. R Richterin Hoock Richter Dr. Seegmüller Richter Dr. Meister
9. R Richter Steinkühler Richter Dr. Martini Richter Dr. Dieterich
10. R Richter Dr. Schemmer Richter Dr. Günther Richter Dr. Löffelbein
1. WD Richter Dr. Langer Richterin Dr. Eppelt
2. WD Richter Prof. Dr. Burmeister Richterin Dr. Henke
F-Senat Richter Dr. Langer Richter Prof. Dr. Burmeister Richterin Dr. Eppelt
Großer
Senat
Vors. Richter Prof. Dr. Kraft Vors. Richterin Dr. Held-Daab Vors. Richterin Schipper

C. Zugehörigkeit zu mehreren Senaten und Vertretung

I. Zugehörigkeit zu mehreren Senaten

Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder im Dienstgericht des Bundes geht der Tätigkeit am Bundesverwaltungsgericht, die Tätigkeit im Großen Senat jeder sonstigen Tätigkeit vor. Gehört ein Richter mehr als einem Senat an, geht die Tätigkeit in dem Fachsenat der Tätigkeit in einem Revisionssenat und im Übrigen die Tätigkeit in dem Senat mit der niedrigeren Ordnungszahl der in dem Senat mit der höheren Ordnungszahl vor, soweit nicht durch den Geschäftsverteilungsplan etwas Anderes bestimmt ist.

II. Vertretung der Vorsitzenden

Ist außer dem Vorsitzenden auch der in Abschnitt B bestimmte stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wird der Vorsitzende von dem in Abschnitt B an nächster Stelle genannten Beisitzer vertreten. Bei Verhinderung aller Mitglieder des Senats ist Vorsitzender der dienstälteste nach III. berufene Richter.

III. Vertretung der Beisitzer

1.
Die beisitzenden Richter vertreten einander innerhalb der Senate gemäß dem nach § 4 VwGO in Verbindung mit § 21g GVG zu treffenden Beschluss.
Im Übrigen vertreten einander gegenseitig
die Beisitzer des 3. und 6. R-Senats,

die Beisitzer des 4. und 9. R-Senats,

die Beisitzer des 7. und 8. R-Senats,

die Beisitzer des 5. und 1. R-Senats,

die Beisitzer des 1. und 2. WD-Senats.

Die Beisitzer des 2. R-Senats werden von den Beisitzern des 1. und 2. WD-Senats im Wechsel, beginnend mit dem dienstjüngsten Mitglied des 1. WD-Senats, vertreten und die des 10. R-Senats von den Beisitzern des 8. R-Senats. Abweichend von Satz 3 vertritt im 2. R-Senat für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2023 Richter Dr. Günther vor den Beisitzern des 1. und 2. WD-Senats.
2.
Die Vertretung der beisitzenden Richter von Senat zu Senat beginnt am 1. Januar 2023 mit dem im Besetzungsplan unter B an letzter Stelle genannten Beisitzer und setzt sich in der dort angeführten Reihenfolge fort. Ist der hiernach berufene Vertreter verhindert, so tritt der nächste an seine Stelle. Der Verhinderte hat die Vertretung beim nächsten Vertretungsfall nicht nachzuholen. Wer unterjährig in den zur Vertretung berufenen Senat eintritt, hat nicht zu vertreten, wenn bereits ein dienstälteres Mitglied dieses Senats zur Vertretung herangezogen wurde. Der Vertretungsfall endet mit dem Wegfall des Anlasses für die Vertretung oder durch die Verhinderung des Vertreters, die Vertretung weiter wahrzunehmen, spätestens aber mit dem Ende des Tages – bei einer mehrere Tage dauernden Sitzung am Ende des letzten Tages –, an dem der Vertreter für eine Sitzung oder für die Mitwirkung an einem im schriftlichen Verfahren ergehenden Urteil herangezogen wird.
Die Teilnahme eines beisitzenden Richters an der Vorberatung des Senats, dem er angehört, stellt eine die Vertretung in einem anderen Senat ausschließende Verhinderung dar, sofern die Vorberatung nicht in zumutbarer Weise verschoben werden kann.
Die Vertretung nach § 21 g Absatz 4 GVG obliegt stets dem dienstjüngsten Beisitzer.
3.
Soweit über Nummer 1 hinaus in den Revisionssenaten eine Vertretung erforderlich wird, werden alle Richter von allen beisitzenden Richtern der Revisionssenate, beginnend mit dem dienstjüngsten und fortlaufend in der Reihenfolge des Dienstalters, vertreten. Bei gleichem Dienstalter beginnt die Vertretung mit dem lebensjüngeren Richter. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Nummer 2 entsprechend.
4.
Für den Fall der Verhinderung der Mitglieder der Wehrdienstsenate und ihrer regelmäßigen Vertreter (§ 80 Absatz 2 Satz 4 WDO) werden die Richter Dr. von der Weiden und Dr. Hartung zu zeitweiligen Mitgliedern der Wehrdienstsenate bestellt. Sie vertreten die verhinderten Mitglieder der Wehrdienstsenate in der angegebenen Reihenfolge jeweils abwechselnd.
5.
Für die Bestellung von Ergänzungsrichtern gelten die vorstehenden Regelungen für Vertretungsfälle entsprechend.
6.
Wird eine Vertretung unter den Senaten erforderlich, so wird der Vertreter auf Anforderung des Vorsitzenden des eine Vertretung benötigenden Senats vom Vorsitzenden des vertretenden Senats nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans benannt.
Die Feststellung der richtigen Besetzung des aufnehmenden Senats bleibt durch diese Regelung unberührt.

IV. Vertretung im Großen Senat

Bei Verhinderung eines Mitglieds und seines bestellten Vertreters werden die Mitglieder des jeweiligen Senats nach der Reihenfolge ihres Dienstalters zur Vertretung herangezogen.

Anhang zum Geschäftsverteilungsplan 2023

I. Dienstgericht des Bundes

Das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts hat dem Bundesgerichtshof für die Geschäftsverteilung des Dienstgerichts des Bundes für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 vorgeschlagen:

1. Richter Dr. von der Weiden als nichtständiger Beisitzer,

2. Richterin Dr. Eppelt als nichtständige Beisitzerin,

3. Richterin Hampel als Stellvertreterin und

4. Richterin Dr. Henke als Stellvertreterin. 

II. Sitzungstage und Sitzungssäle

Saal Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
1. Obergeschoss:
I (Raum 1.030)
II (Raum 1.032)
(historischer Saal)
2. R-Senat 2. R-Senat
5. R-Senat

5. R-Senat

III (Raum 1.034)
(historischer Saal)

WD-Senate

6. R-Senat

WD-Senate

7. R-Senat
10. R-Senat
WD-Senate
7. R-Senat

WD-Senate

2. Obergeschoss:
IV (Raum 2.030)
V (Raum 2.032)
(historischer Saal)
1. R-Senat
8. R-Senat
9. R-Senat
3. R-Senat
4. R-Senat
8. R-Senat
4. R-Senat
VI (Raum 2.034)

Geschäftsverteilungsplan
des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2023

Inhaltsverzeichnis

A.
Sachliche Zuständigkeit der Senate

I.
Senat
II.
Senat
III.
Senat
IV.
Senat
V.
Senat
VI.
Senat
VII.
Senat
VIII.
Senat
IX.
Senat
X.
Senat
XI.
Senat
Großer Senat
Ergänzende Regelungen
B.
Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung

I.
Senat
II.
Senat
III.
Senat
IV.
Senat
V.
Senat
VI.
Senat
VII.
Senat
VIII.
Senat
IX.
Senat
X.
Senat
XI.
Senat
Großer Senat
C.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
D.
Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

A. Sachliche Zuständigkeit der Senate

I. Senat

1.
Körperschaftsteuer, wenn die Anwendung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes oder der §§ 11 bis 13 und § 15 UmwStG 2006/​§§ 11 bis 13 und § 15 UmwStG 1995/​2002/​§§ 14 bis 16 UmwStG 1977 streitig ist, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Absatz 9 Satz 8, § 14 Absatz 5, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27 Absatz 5 KStG, mit Ausnahme der Nummer 2 beim IV. Senat und der Nummer 2 beim V. Senat.
2.
Vergütungen von Körperschaftsteuer gemäß der §§ 36b bis 36e EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Absatz 1 Nummer 3/​§ 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG a.F., § 5 Absatz 3/​§ 12 UmwStG 1977, § 4 Absatz 5/​§ 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n.F. streitig sind.
3.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2 AO, betreffend

a)
die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG 1977 (§§ 20 bis 23), des Achten (§§ 20 bis 23), des Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Absatz 2) Teils des UmwStG 1995/​2002, bzw. des Sechsten (§§ 20 bis 23), des Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG 2006,
b)
den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach § 2a EStG, § 2 AIG,
c)
die beschränkte Steuerpflicht, einschließlich Fälle des § 1 Absatz 3 sowie des § 1a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 4i, 4j, 34c, 34d, 50d, 50i EStG und/​oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie des EU-Doppelbesteuerungs­abkommen-Streitbeilegungsgesetzes,
d)
Tarifvorschrift gemäß § 32b Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Absatz 1a EStG,
e)
§ 8a Absatz 5 KStG 2002 in den bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen, § 4h Absatz 2 Satz 2 EStG und § 8b Absatz 6 KStG,
vorbehaltlich der Nummer 2 beim IV. Senat, auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.
4.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2 AO, betreffend

a)
die subjektive Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,
b)
das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG,
soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.
5.
Gesonderte Feststellungen gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO und gemäß § 35 Absatz 2 und 4 EStG/​§ 35 Absatz 3 EStG a.F. betreffend die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter.
6.
Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 5 AO.
7.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummer 1, wenn die Anwendung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes oder der §§ 11 bis 13, 15, 19 UmwStG 2006/​§§ 11 bis 13, 15 und § 19 UmwStG 1995/​2002/​§§ 14 bis 16 und § 19 UmwStG 1977 streitig ist, sowie von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummern 2 und 3 Buchstabe a bis c, e und Nummer 4, mit Ausnahme der Nummer 3 beim V. Senat.
8.
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnungen gemäß § 8 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 9, Nummer 10, sowie Kürzungen gemäß § 9 Nummer 2a, Nummer 2b, Nummer 3 Satz 1, Nummer 7, Nummer 8 GewStG und § 12 Absatz 3 Nummer 4 GewStG a.F.
9.
Steuerabzug vom Kapitalertrag in den Fällen der §§ 50g, 50h, 50i EStG sowie bei Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 1 die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind.
10.
Steuerabzug nach den §§ 48 bis 48d EStG.
11.
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG.
12.
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG.
13.
Kapitalverkehrsteuern.
14.
Kirchensteuer, mit Ausnahme der Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig ist.
15.
Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine Steuerstreitigkeit

a)
die Auskunfterteilung nach Maßgabe eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens, der §§ 117 bis 117c AO und/​oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder
b)
die Weitergabe von Informationen an ausländische Behörden oder Gerichte oder deren Unterlassung betrifft.
16.
Festsetzungen gemäß § 21 REIT-Gesetz.

II. Senat

1.
Einheitsbewertung und Bodenschätzung.
2.
Gesonderte Feststellungen nach § 151 Absatz 1 BewG.
3.
Erbschaft- und Schenkungsteuer.
4.
Grunderwerbsteuer.
5.
Vermögensteuer.
6.
Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AO.
7.
Grundsteuer.
8.
Feuerschutzsteuer.
9.
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, soweit die Streitsachen vor 2018 beim Bundesfinanzhof eingegangen sind.
10.
Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren, soweit nicht der VII. Senat (Nummer 7 der Zuständigkeit des VII. Senats) oder der X. Senat (Nummer 9 der Zuständigkeit des X. Senats) zuständig ist. Ausgenommen sind Verfahren des BFH, in denen nur die Wertberechnung oder die unzutreffende Sachbehandlung gemäß § 21 GKG gerügt wird.
11.
Streitigkeiten, die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.

III. Senat

1.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben R sowie T bis Z, soweit nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchstabe b der Zuständigkeit des VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchstabe c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

a)
Tariffragen (§§ 26 bis 26c EStG, § 32a EStG, § 32b Absatz 1 Nummer 1 EStG),
b)
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
c)
Kinderbetreuungskosten, wenn nur diese Fragen streitig sind,
d)
§§ 31, 32 EStG und Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG).
3.
Arbeitnehmervergünstigungen nach dem BerlinFG.
4.
Gewerbesteuer

a)
von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummer 1,
b)
von Körperschaftsteuerpflichtigen, wenn ausschließlich Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes oder damit zusammenhängende Fragen der Abgabenordnung bzw. der Finanzgerichtsordnung streitig sind, mit Ausnahme der Nummern 3, 7 und 8 beim I. Senat und der Nummer 3 beim V. Senat.
5.
Investitionszulagen.

IV. Senat

1.
Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Feststellungen nach § 35 Absatz 2 und 4 EStG/​§ 35 Absatz 3 EStG a.F. für alle Mitunternehmerschaften, mit Ausnahme der Nummern 2 und 3 beim VI. Senat.
2.
Körperschaftsteuer betreffend innerstaatliche Fragen des Sonderbetriebsvermögens von Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG und die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer, soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.
3.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummern 1 und 2.
4.
Kraftfahrzeugsteuer.

V. Senat

1.
Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 beim VII. Senat.
2.
Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Absatz 9 Satz 8, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27 Absatz 5 KStG, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 5 Absatz 1 KStG streitig sind.
3.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 2, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG streitig sind.
4.
Versicherungsteuer.

VI. Senat

1.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, mit Ausnahme
der Nummer 3 beim I. Senat,
der Nummer 1 Buchstabe f beim IX. Senat und
der Nummer 3 beim X. Senat,
b)
Sonderausgaben gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG,
c)
Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,
d)
außergewöhnliche Belastungen, wenn nur diese streitig sind.
2.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 AO, betreffend

a)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
b)
Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.
3.
Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung für alle Mitunternehmerschaften.
4.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummern 2 und 3 sowie gesonderte Feststellungen gemäß § 35 Absatz 2 und 4 EStG/​§ 35 Absatz 3 EStG a.F. für Steuerpflichtige mit Einkünften im Sinne der Nummer 3.
5.
Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG, wenn nur diese streitig ist.
6.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.
7.
Pauschalierung der Einkommensteuer nach den §§ 37a und 37b EStG.
8.
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), mit Ausnahme der Nummer 5 Buchstabe b beim VII. Senat.
9.
Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
10.
Bergmannsprämien.
11.
Vermögenswirksame Leistungen und Steuerermäßigungen nach den Vermögensbildungsgesetzen.
12.
Mobilitätsprämie nach den §§ 101 bis 108 EStG sowie Energiepreispauschale nach den §§ 112 bis 122 EStG, wenn nur diese streitig sind; für Streitigkeiten aus § 119 Absatz 2 EStG bleibt Nummer 2 der Zuständigkeit des IX. Senats unberührt.

VII. Senat

1.
Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10 Absatz 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen

a)
Zölle, andere Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer und anfallenden besonderen Verbrauchsteuern; Zolltarif,
b)
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern (Artikel 108 Absatz 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung fallend, sowie Ausgleichsabgaben nach den §§ 37a ff. BImSchG und Finanzmonopole,
c)
Marktordnungssachen (§ 34 MOG),
d)
Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes.
2.
Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).
3.
Angelegenheiten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.
4.
Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 FGO).
5.
Streitigkeiten aus dem allgemeinen Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend

a)
Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO), wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 15 der Zuständigkeit des I. Senats),
b)
Haftung, wenn diese nicht auf einem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist,
c)
Aufrechnung, Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Abrechnungsbescheide, Rückforderungsbescheide (ohne Rückforderung, Erhebung von Kindergeld) und Anrechnungsverfügungen im Er­hebungsverfahren, wenn nicht zugleich die Steuerfestsetzung streitig ist und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 2 und Nummer 9 der Zuständigkeit des I. Senats), in Revisionsverfahren, soweit diese bereits vor dem 1. Januar 2020 und in sonstigen Verfahren, soweit diese bereits vor dem 1. Januar 2021 beim Bundesfinanzhof anhängig waren. Für ab diesen Stichtagen eingegangene Verfahren ergibt sich die Zuständigkeit aus den ergänzenden Regelungen zum Teil A dieses Geschäftsverteilungsplans Nummern III.2 und III.4,
d)
Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§ 328 AO),
e)
Vollstreckung einschließlich der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und Arrestvoll­ziehung,
f)
Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen nach § 80 Absatz 7 bis 9 AO und § 62 Absatz 3 und 7 FGO.
6.
Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.
7.
Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß den §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs betroffen ist.
8.
Wahlanfechtungen nach § 21b Absatz 6 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

VIII. Senat

1.
Einkommensteuer, betreffend

a)
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
b)
Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG), mit Ausnahme der Verfahren nach § 180 Absatz 5 AO (Nummer 6 der Zuständigkeit des I. Senats),
c)
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,
d)
das AIG und das Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 der Zuständigkeit des I. Senats).
2.
Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen.
3.
Gesonderte Feststellungen nach dem Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 9 der Zuständigkeit des I. Senats).
4.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Mitunternehmerschaften sowie Verfahren, in denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist.
5.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist.
6.
Steuerabzug vom Kapitalertrag, Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44b EStG sowie Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 9 der Zuständigkeit des I. Senats).
7.
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, soweit die Streitsachen ab 2018 beim Bundesfinanzhof eingegangen sind.
8.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, die unter das Investmentsteuergesetz (in den ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Fassungen) fallende Einkünfte erzielen (Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds), wenn die Anwendung der Vorschriften des Investmentsteuergesetzes streitig ist, mit Ausnahme der Nummern 1 und 3 des I. Senats.

IX. Senat

1.
Einkommensteuer, betreffend

a)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Absatz 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
b)
den Vorkostenabzug gemäß § 10i EStG,
c)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 AO,
d)
Verlustabzug und gesonderte Feststellung des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10d EStG streitig sind,
e)
beschränkter Verlustausgleich gemäß § 2 Absatz 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999, wenn Fragen des § 2 Absatz 3 EStG streitig sind,
f)
Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nummer 9 EStG) und Entschädigungen im Sinne von § 24 Nummer 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind, mit Ausnahme der Zuständigkeit des I. Senats nach Nummer 3.
2.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nummer 2 bis 4 EStG.
3.
Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.
4.
Steuerermäßigung nach § 35c EStG, wenn nur diese streitig ist.
5.
Solidaritätszuschlag, wenn nur dieser streitig ist.
6.
Rennwett- und Lotteriesteuer.
7.
Spielbankabgabe.
8.
Glücksspielabgabe.
9.
Streitigkeiten betreffend die Verordnung (EU) 2016/​679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/​46/​EG (Daten­schutz-Grundverordnung) oder die § 31c, §§ 32a bis 32j AO.

X. Senat

1.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q sowie S, soweit nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchstabe b der Zuständigkeit des VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchstabe c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2.
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nummer 1, Nummer 1a bis 1c und Nummer 5 EStG.
3.
Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

a)
Sonderausgaben gemäß den §§ 10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und § 10 Absatz 1 Nummer 7), 10b, 10c EStG und Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG,
b)
Abzugsbeträge wie Sonderausgaben (einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß der §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG und Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG,
c)
Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gemäß der §§ 10a, 79 bis 99 EStG.
4.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100 EStG).
5.
Spendenhaftung gemäß § 10b Absatz 4 Sätze 2 bis 5 EStG, § 9 Absatz 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nummer 5 Sätze 14 bis 18 GewStG.
6.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne der Nummer 1.
7.
Wohnungsbau-Prämien.
8.
Spar-Prämien.
9.
Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß der §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen ist.

XI. Senat

1.
Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchstabe a, 5 Buchstabe b und 6 beim VII. Senat.
2.
Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der Nummern 1 bis 3 beim I. Senat, der Nummer 2 beim IV. Senat, der Nummer 2 beim V. Senat und der Nummer 8 beim VIII. Senat.
3.
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 2, mit Ausnahme der Nummern 3, 7 und 8 beim I. Senat, der Nummer 4 Buchstabe b beim III. Senat und der Nummer 3 beim V. Senat.
4.
Streitigkeiten nach dem Forschungszulagengesetz.

Großer Senat

Fälle des § 11 Absatz 2 und 4 sowie des § 184 Absatz 2 Nummer 5 FGO.

Ergänzende Regelungen

I. Zuständigkeitsabgrenzung nach Buchstaben

Richtet sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen verschiedenen Senaten nach dem Anfangsbuchstaben eines Verfahrensbeteiligten, gilt Folgendes:

1.
Maßgebend ist stets der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung desjenigen Beteiligten, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung als Kläger oder Antragsteller erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der das Verfahren beim Bundesfinanzhof einleitende Antrag von einem Beigeladenen oder einer anderen dritten Person gestellt wird. Ist in der Firma oder der sonstigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Klägers oder Antragstellers ein Nach-, Orts- oder Gebietsname enthalten, ist der Anfangsbuchstabe des ersten Nach-, Orts- oder Gebietsnamens maßgebend. Zum Nachnamen gehörende Artikel oder Prädikate (z. B. „al“, „di“, „el“, „van“, „von“) bleiben für die Zuständigkeitsabgrenzung außer Betracht.
2.
Ist der Steuerpflichtige verstorben, wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder hat er einen Steuererstattungsanspruch abgetreten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. der Firmenbezeichnung und den Verhältnissen dieses Steuerpflichtigen (vgl. Nummer 1).
3.
Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen Einkünfte erzielt hat. Führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen, ist der erste Name des Doppelnamens maßgeblich. Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer genannt ist.
4.
In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueransprüche entstanden sind. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.
5.
Die Zuständigkeit ändert sich nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Beteiligten ändert.

II. Verfahren mit mehreren Streitpunkten,
die für sich genommen in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen würden

1.
Abgrenzung zwischen den für Einkommensteuer zuständigen Senaten

a)
Bei Streitigkeiten mit mehreren Streitpunkten entscheidet derjenige Senat, der für den Streitpunkt zuständig ist, der in der nachfolgenden Zuständigkeitsrangfolge als erster genannt ist, einheitlich über alle sich in dem Verfahren stellenden Streitpunkte.
Betrifft ein Streitpunkt

aa)
die in Nummer 2 oder 3 der Zuständigkeit des I. Senats geregelten Fragen,
ist der I. Senat,
bb)
die in Nummer 1 Buchstabe f der Zuständigkeit des IX. Senats geregelten Fragen,
ist der IX. Senat,
cc)
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung,
ist der VI. Senat,
dd)
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
ist der VIII. Senat,
ee)
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG,
ist der IX. Senat,
ff)
die nicht in Doppelbuchstabe ee genannten Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
ist der III., IV. oder X. Senat,
gg)
die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) mit Ausnahme der Nummer 9 beim I. Senat oder die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,
ist der VIII. Senat,
hh)
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Absatz 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10i EStG, die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nummer 2 bis 4 EStG oder die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10d EStG, den beschränkten Verlustausgleich gemäß § 2 Absatz 3 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003 geltenden Fassung,
ist der IX. Senat,
ii)
die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nummer 1, Nummer 1a bis 1c und Nummer 5 EStG, die Sonderausgaben gemäß der §§ 10 (mit Ausnahme des Absatz 1 Nummer 7), 10b, 10c EStG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG, die Abzugsbeträge wie Sonderausgaben gemäß der §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG, die Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage gemäß der §§ 10a, 79 bis 99 EStG oder die Spendenhaftung gemäß § 10b Absatz 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Absatz 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nummer 5 Sätze 9 bis 12 GewStG,
ist der X. Senat zuständig.
b)
Die in Buchstabe a genannte Zuständigkeitsrangfolge gilt entsprechend, wenn die – positive oder negative – Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen streitig ist.
c)
Für die Entscheidung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat zuständig, wenn allein die Aus­legung des § 39a EStG streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags streitig, entscheidet der für die betreffende Besteuerungsgrundlage nach Maßgabe der in Buchstabe a genannten Zuständigkeitsrangfolge zustän­dige Senat.
d)
Ergibt sich die Zuständigkeit weder nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei dem I., III., IV., V., VI., VIII., IX., X. oder XI. Senat noch nach den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die überwiegenden streitbefangenen Besteuerungsgrundlagen fallen.
2.
Abgrenzung bei objektiver oder subjektiver Klagehäufung und bestimmten Parallelverfahren

a)
Ist eine Entscheidung angefochten, die zu mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen und/​oder gesonderten Feststellungen ergangen ist, welche nach den Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen Senate in die Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, wird zunächst ein Senat bestimmt, der für Entscheidungen zuständig ist, die nur einheitlich ergehen können (erstaufnehmender Senat). Erstaufnehmender Senat ist

aa)
wenn der Streitgegenstand ausschließlich Einkommensteuerfestsetzungen oder solche gesonderten Feststellungen, die für Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung sind, betrifft, der sich aus der Zuständigkeitsreihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe a ergebende Senat, und zwar auch dann, wenn ein darin als vorrangig aufgeführter Streitpunkt nur einen von mehreren Streitgegenständen betrifft. Sind mehrere der betroffenen Senate in demselben maßgebenden Doppelbuchstaben von Nummer 1 Buchstabe a genannt, ist erstaufnehmender Senat derjenige, der in dem maßgebenden Doppelbuchstaben zuerst genannt wird;
bb)
in allen anderen Fällen der Senat, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. Handelt es sich dabei um einen Einkommensteuersenat, gilt jedoch vorrangig die in Doppelbuchstabe aa vorgesehene Zuweisung. Sind neben Schätzungen der Einkünfte auch Schätzungen der Umsätze oder auf Schätzungen beruhende Lohnsteuer-Haftungsbescheide angefochten, ist der für die Einkünfte zuständige Senat zuständig.
b)
Der erstaufnehmende Senat ist allgemein zuständig für diejenigen Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere für

aa)
die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig,
bb)
die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels,
cc)
die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,
dd)
aufhebende Urteile gemäß § 119 FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,
ee)
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war, sowie im Fall des § 62 Absatz 3 Satz 3 FGO,
ff)
die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
c)
Bei der Zuständigkeit des erstaufnehmenden Senats verbleibt es auch für die weiteren Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, wenn

aa)
zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig sind, die einheitlich zu entscheiden sind,
bb)
im Fall des Buchstaben a Satz 2 Doppelbuchstabe bb außer der Schätzung keine andere umsatzsteuerrechtliche Rechtsfrage streitig ist, oder
cc)
zu der nicht in der allgemeinen Zuständigkeit des gemäß Buchstabe a zuständigen Senats liegenden Steuer nur unzulässige Verfahrensrügen erhoben worden sind.
d)
Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer Entscheidung gemäß des Buchstaben b abgeschlossen und sind die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit gemäß des Buchstaben c nicht erfüllt, wird durch die Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit gemäß den Buchstaben a und b.
e)
Für Entscheidungen über Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels ist der erstaufnehmende Senat zuständig. Nach Buchstabe d ist hinsichlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe erst zu verfahren, wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet wurde und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.
f)
Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden werden muss, ist einheitlich der in Buchstabe a bezeichnete Senat zuständig. Der gemäß Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe bb zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.
3.
Abhängigkeit der Zuständigkeit von konkreten Streitpunkten

a)
Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.
b)
Fällt im Verlauf des Verfahrens der Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit begründet hat, weg oder tritt im Verlauf des Verfahrens ein Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats begründen würde, hinzu, kommt es zu einem Wechsel in der Zuständigkeit für das gesamte Verfahren. Ein solcher Streitpunkt tritt auch dann hinzu, wenn der bisher zuständige Senat nach einer Beratung der Streitsache die Auffassung vertritt, dass über einen bisher nicht erkannten Streitpunkt zu entscheiden sein wird, der in die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats fällt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in dem Verfahren bereits eines der in Nummer IV.1. Satz 2 genannten Ereignisse – mit Ausnahme einer Beratung – eingetreten ist.

III. Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO)
einschließlich der jeweiligen Nebengesetze

1.
Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren, z. B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, den vorläufigen Rechtsschutz, die Prozesskostenhilfe und Verfahren nach § 86 Absatz 3 FGO und auch solche Verfahren, die sich zwar aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (z. B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen).
2.
Grundsätzlich entscheiden die Fachsenate auch über Fragen der AO, FGO und des GKG; dies gilt insbesondere für Streitsachen über Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgeld im Rahmen von Außenprüfungen, Gebühren und die Streitwertfestsetzung. Unberührt bleiben die Regelungen in

a)
Nummer 15 der Zuständigkeit des I. Senats,
b)
Nummer 10 der Zuständigkeit des II. Senats und
c)
Nummer 5 der Zuständigkeit des VII. Senats.
Sind ausschließlich Fragen der AO oder FGO streitig und betreffen diese mehrere Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellungen, gelten die Regelungen in Nummer II.2. entsprechend.
3.
Streitsachen über die Anordnung und Durchführung einer

a)
überwiegend Veranlagungsteuern umfassenden Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) entscheidet der zuständige Ertrag­steuersenat,
b)
eine einzelne Steuerart betreffenden Prüfung der für die jeweilige Steuerart zuständige Fachsenat.
4.
Für Streitsachen über Abrechnungsbescheide, Rückforderungsbescheide und Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren sowie die Aufrechnung oder Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gilt:

a)
Betreffen die streitigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Einkommensteuer (ohne Abzugssteuern), ist für Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben A bis Q sowie S der X. Senat und für Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben R sowie T bis Z der III. Senat zuständig.
b)
Sind nicht in Buchstabe a genannte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis streitig (z. B. andere Steuerarten als die Einkommensteuer, Abzugssteuern zur Einkommensteuer, Steuervergütungen), entscheidet der jeweilige Fachsenat.
c)
Geht es in einem Verfahren sowohl um in Buchstabe a als auch um in Buchstabe b genannte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis oder sind in den Fällen des Buchstabe b mehrere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis streitig, die für sich genommen in die Zuständigkeit unterschiedlicher Fachsenate fallen würden, richtet sich die Zuständigkeit danach, auf welchen Senat die höchste Summe der Einzel-Streitwerte entfällt.
5.
Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch

a)
die gesonderten Feststellungen gemäß § 179 AO,
b)
Entscheidungen gemäß § 52 Absatz 2 Satz 2 AO,
c)
Leistungs- und Feststellungsklagen,
die mit den Aufgabengebieten der Senate im sachlichen Zusammenhang stehen und nicht bereits einem Senat zugewiesen sind.

IV. Übergangsregelungen

1.
Anhängige Streitsachen gehen von dem bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden. Hat der bisher zuständige Senat bereits vor dem Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses über die Änderung des Geschäftsverteilungsplans in einer Streitsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, einen Gerichtsbescheid, eine Mitteilung nach § 126a FGO oder eine Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das Bundesver­fassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Union beschlossen oder über die Streitsache beraten (jedoch mit Ausnahme einer Beratung, die ausschließlich die Zuständigkeit für die Streitsache zum Gegenstand hatte), tritt insoweit keine Änderung der Zuständigkeit ein. Satz 2 gilt nicht, wenn der bisher zuständige Senat die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt verliert.
2.
Soweit sich Zuständigkeitsregelungen auf zur Zeit geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht maßgebend ist.

V. Streit über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

B. Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung

I. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Herlinghaus
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann (Pressesprecher)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Siegers
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Märtens und
Dr. Schwenke
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst
für die Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Herlinghaus
Dr. Pfirrmann und
Dr. Witt

II. Senat

Vorsitzender: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza
(vom 1.1.2023 bis 22.1.2023; in dieser Zeit zugleich Vorsitzende des IV. Senats)
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth (ab 23.1.2023)
Regelmäßiger Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fumi
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Hübner und
Dr. Kugelmüller-Pugh
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Krüger
für die Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Loose und
Dr. Fumi

III. Senat

Vorsitzender: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann-Michel
(zugleich Vorsitzende des VIII. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Wendl
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Görke
Richterin am Bundesfinanzhof Köhler
Richterin am Bundesfinanzhof Siegers (Gleichstellungsbeauftragte)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Adam
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Weihs
für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
Wendl und
Köhler
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Paul
für die Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
Görke
Siegers und
Dr. Adam

IV. Senat

Vorsitzender: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza
(vom 1.1.2023 bis 22.1.2023 Stammsenat; in dieser Zeit zugleich Vorsitzende des II. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Bode (vom 1.1.2023 bis 28.2.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst
(Richterin für Angelegenheiten der Bibliothek)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw (Stammsenat)
(ab 23.1.2023 zugleich Mitglied des IX. Senats)
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich
für die Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
Bode (vom 1.1.2023 bis 28.2.2023)
Dr. Geissler und
Dr. Haunhorst
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen
für die Richter am Bundesfinanzhof
Stutzmann und
Dr. Graw

V. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger
(vom 1.1.2023 bis 22.1.2023 Stammsenat; in dieser Zeit zugleich Vorsitzender des XI. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu
Richterin am Bundesfinanzhof Wagner
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Treiber
für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
Dr. Michel und
Wagner
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nacke
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Heidner und
Dr. Fu

VI. Senat

Vorsitzender: Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Wittwer
Projektleitung „Elektronische Gerichtsakte“
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich
Weitere Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Krüger
Richterin am Bundesfinanzhof Teller
(Richterin für Angelegenheiten der Abteilung Informationstechnik)
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Wick
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Geserich und
Dr. Krüger
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Dr. Hettler und
Teller

VII. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke
Regelmäßiger Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth
Weitere Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann (Datenschutzbeauftragte)
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Weihs
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Paul
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann
für die Richterin und den Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Wiesmann und
Dr. Paul
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Dr. Roth und
Dr. Weihs

VIII. Senat

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann-Michel
(Stammsenat)
(zugleich Vorsitzende des III. Senats)
Regelmäßiger Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth (vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag (ab 23.1.2023)
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag (vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Peters
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Geisenberger (ab 23.1.2023)
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Levedag und
Dr. Füssenich
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Adam
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Werth (vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Dr. Peters und
Dr. Geisenberger (ab 23.1.2023)

IX. Senat

Vorsitzender: Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. Thesling
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser (vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen (ab 23.1.2023)
(Richter für Angelegenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs)
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen (vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
(Richter für Angelegenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Reddig
(Präsidialrichter)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw
(ab 23.1.2023; zugleich Mitglied des IV. Senats)
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Wagner
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Trossen und
Dr. Reddig
Richterin am Bundesfinanzhof Teller
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Schallmoser (vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Dr. Ratschow und
Dr. Graw (ab 23.1.2023)

X. Senat

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa
(Richter für Angelegenheiten der Abteilung Dokumentation und Information)
Weitere Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Grube-Heyll
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder
Richter am Bundesfinanzhof Wick
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richterin am Bundesfinanzhof Köhler
für die Richterin und die Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Grube-Heyll
Prof. Dr. Nöcker und
Wick
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Kulosa und
Dr. Loschelder

XI. Senat

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger
(vom 1.1.2023 bis 22.1.2023; in dieser Zeit zugleich Vorsitzender des V. Senats)
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser (ab 23.1.2023)
Regelmäßiger Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Michl
Weitere Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch
Richter am Bundesfinanzhof Treiber
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nacke
Regelmäßige Vertreter der Mitglieder: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu
für die Richter am Bundesfinanzhof
Michl und
Dr. Rauch
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann
für die Richter am Bundesfinanzhof
Treiber und
Prof. Dr. Nacke

Großer Senat

Vorsitzender: Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. Thesling
Vertreter: Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Wittwer

Mitglieder und Vertreter:

I. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke
II. Senat: Richterin am Bundesfinanzhof Hübner
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose
III. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Wendl
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Siegers
IV. Senat: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
V. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fu
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner
VI. Senat: Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Wittwer
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich
VII. Senat: Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth
VIII. Senat: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth (vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag (ab 23.1.2023)
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag (vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich (ab 23.1.2023)
IX. Senat: Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. Thesling
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow
X. Senat: Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa
XI. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Michl

Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen Senat ein.

Ergänzende Vertretungs- und Zuständigkeitsregelungen

1.
Wird ein Richter mehreren Fachsenaten zugewiesen, beschließt das Präsidium auch, welches der „Stammsenat“ des Richters ist. Wird ein Richter von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt, geht die Anforderung des „Stammsenats“ vor. Die Anforderung des Großen Senats hat Vorrang vor allen Fachsenaten I bis XI.
2.
Fehlt bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen Stelle.
3.
Im Fall der Verhinderung eines regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.
4.
Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.
5.
Sind so viele Richter eines Senats an der Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10 Absatz 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird, so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.
6.
Sind alle Mitglieder eines Senats verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten entsprechend.

C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

I. Mitglieder kraft Gesetzes:

1.
Der/​Die Präsident/​in des Bundesfinanzhofs,
2.
die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesfinanzhofs

Bei Verhinderung des Präsidenten tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.

II. Mitglieder durch Entsendung: Vertreter:
I. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke
II. Senat: Richterin am Bundesfinanzhof Hübner Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose
III. Senat: Richterin am Bundesfinanzhof Siegers Richter am Bundesfinanzhof Wendl
IV. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst
V. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel
VI. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler
VII. Senat: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Weihs
VIII. Senat: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth
(vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag
(vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag
(ab 23.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich
(ab 23.1.2023)
IX. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser
(vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen
(vom 1.1.2023 bis 22.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen
(ab 23.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow
(ab 23.1.2023)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow Richter am Bundesfinanzhof Dr. Reddig
X. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
XI. Senat: Richter am Bundesfinanzhof Michl Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch
Großer Senat: Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Wittwer Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Brandis
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jatzke

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

D. Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur Einsichtnahme auf (§ 21e Absatz 9 GVG).

Geschäftsverteilung
für das Bundesarbeitsgericht 2023

A. Vorbemerkungen  6
B. Geschäftsverteilung 9
C. Besetzung der Senate 18
1 Senate 18
2 Vertretungen 25
3 Großer Senat 26
4 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an die zehn Senate 28
5 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Großen Senat 40
D. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 42
E. Sitzungstage und Sitzungssäle 45

A. Vorbemerkungen

1 Die Zuständigkeit der Senate richtet sich – soweit nicht der Geschäftsverteilungsplan auf den Streitgegenstand abstellt – nach den zu entscheidenden Rechtsfragen. Fallen die Streitgegenstände und/​oder die Rechtsfragen in die Zuständigkeit verschiedener Senate, so ist für das Verfahren derjenige Senat zuständig, bei dem der rechtliche Schwerpunkt liegt. Maßgebend ist die angefochtene Entscheidung; in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Beschwerdebegründung zu berücksichtigen. Sind mehrere Senate gleichgewichtig betroffen, so ist der beteiligte Senat mit der niedrigsten Ordnungszahl zuständig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels/​Rechtsbehelfs und andere prozessuale Fragen sowie Ausschluss- und Verjährungsfristen bleiben außer Betracht.

2 Ergeben sich Zweifel über die Senatszuständigkeit, sind die in Betracht kommenden Senate zu unterrichten. Sie entscheiden jeweils mit Mehrheit der Berufsrichterinnen und Berufsrichter; bei überbesetzten Senaten richtet sich die Heranziehung nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter. Stimmen die Senate nicht überein, entscheidet das Präsidium.

3 Solange die Senatszuständigkeit nicht feststeht, übernehmen die Bearbeitung

3.1 im Urteilsverfahren der Vierte Senat,

3.2 im Beschlussverfahren der Siebte Senat.

4 Nach Ablauf von sechs Monaten seit Eingang der Antrags-, Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsbegründung oder bei terminierten Verfahren bedarf es zur Änderung der Senatszuständigkeit eines Beschlusses des Präsidiums. Ab Beginn der mündlichen Verhandlung/​Anhörung ist eine Abgabe ausgeschlossen. Bei einer senatsübergreifenden Verbindung von Verfahren richtet sich die Senatszuständigkeit nach Abschnitt A Nummer 1.

5 Bei einer Änderung der Geschäftsverteilung bleibt die Zuständigkeit für Sachen erhalten, in denen vor dem Tag der Beschlussfassung des Präsidiums bereits Termin zur mündlichen Verhandlung/​Anhörung oder Beratung bestimmt war. Das gilt auch nach Aufhebung einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht oder nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 267 AEUV.

6 Ist in einem Verfahren, das bereits rechtskräftig erledigt oder weggelegt wurde, noch etwas zu entscheiden (z. B. Anfragen, Anträge oder Beschwerden), bleibt es bei der früheren Senatszuständigkeit.

7 Wird das Bundesarbeitsgericht nach § 82 Absatz 4 Satz 2 BVerfGG ersucht, seine Erwägungen zu einer für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erheblichen Rechtsfrage darzulegen, sind diejenigen Senate zur Stellungnahme berufen, deren im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesener Zuständigkeitsbereich durch die Rechtsfrage berührt wird. Ergibt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan keine besondere Zuständigkeit, sind alle Senate zur Stellungnahme berufen.

8 Rückzahlungsansprüche erledigt der Senat, der für die entsprechenden Leistungsansprüche zuständig wäre.

9 Die nach Abschnitt B Nummer 2 in die Zuständigkeit des Zweiten Senats fallenden Nichtzulassungsbeschwerden werden bis zum 30. Juni 2023 in der Reihenfolge ihres Eingangs an den Ersten, Zweiten und Siebten Senat, beginnend mit dem Ersten Senat, zugeteilt. Für Parallelverfahren ist der Senat zuständig, der für die erste an diesem Tag eingehende zugehörige Parallelsache zuständig ist. Als Parallelverfahren im Sinn dieser Regelung gelten Verfahren, die am selben Tag eingegangen sind, dieselbe Vorinstanz haben, zu derselben Ordnungszahl des Geschäftsverteilungsplans zuzuteilen sind und mindestens eine identische Partei haben. Abgaben erfolgen an den Zweiten Senat und lassen die Verteilung der übrigen Verfahren unberührt.

10 Anhörungsrügen (§ 78a ArbGG) bearbeitet der Senat, dessen Entscheidung gerügt wird.

11 Güterichterin/​Güterichter – soweit gesetzlich vorgesehen – ist die/​der jeweils lebensälteste Berufsrichterin/​Berufsrichter des Bundesarbeitsgerichts.

12 Richterinnen/​Richter gelten in Verfahren als verhindert, in denen ihre Ehegattinnen/​Ehegatten oder Lebens­partnerinnen/​Lebenspartner an einer Endentscheidung der Vorinstanzen mitgewirkt haben. Das gilt auch dann, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. In diesem Fall kommt die jeweilige Vertretungsregelung zur Anwendung.

B. Geschäftsverteilung

1 Dem Ersten Senat sind zugewiesen:

1.1 Urteils- und Beschlussverfahren, soweit sie das Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Sprecher­ausschussrecht betreffen und nicht andere Senate zuständig sind.

1.2 Urteils- und Beschlussverfahren sowie Rechtsbeschwerden nach § 78 ArbGG betreffend:

1.2.1 Vereinigungsfreiheit.

1.2.2 Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit.

1.2.3 Arbeitskampfrecht einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Schadensersatzes.

1.2.4 Unternehmensverfassungsrecht, soweit nicht andere Senate zuständig sind.

1.3 Alle sonstigen Streitigkeiten und Verfahren, für die nicht ein anderer Senat zuständig ist.

1.4 Verfahren über die Anfechtung einer Präsidiumswahl.

1.5 Verfahren über die Abberufung, die Amtsentbindung und die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richterinnen/​Richter sowie die Ordnungsgeldfestsetzung nach § 43 Absatz 3 ArbGG.

1.6 Verfahren nach § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, soweit die Klage gegen den Bund gerichtet ist und ein Verfahren vor dem Fünften Senat betrifft.

2 Dem Zweiten Senat sind zugewiesen:

Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

2.1 Beendigung oder Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses durch Kündigung – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und auf Abfindungen nach §§ 1a, 9, 10 KSchG, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.2.2 zuständig ist.

2.2 Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung.

2.3 Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach dem SGB V.

2.4 Übergang eines Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.2.2 zuständig ist.

3 Dem Dritten Senat sind zugewiesen:

Urteils- und Beschlussverfahren betreffend betriebliche Altersversorgung einschließlich Streitigkeiten über ent­sprechende Versorgungsschäden sowie sonstige Formen der Absicherung der von § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG erfassten Risiken, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.1.1 zuständig ist.

4 Dem Vierten Senat sind zugewiesen:

Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

4.1 Tarifvertragsrecht.

4.2 Anwendbarkeit eines Tarifvertrags in seiner Gesamtheit oder eines Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis, soweit nicht der Zehnte Senat nach 10.2 zuständig ist.

4.3 Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung einschließlich der damit verbundenen vor­bereitenden Maßnahmen, soweit nicht der Sechste Senat nach 6.2.4 zuständig ist.

4.4 Verfahren nach § 99 ArbGG.

5 Dem Fünften Senat sind zugewiesen:

Urteilsverfahren betreffend:

5.1 Arbeitsentgelt einschließlich der Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit, Naturalvergütungen und Arbeitszeitkonten, soweit nicht der Erste Senat nach 1.1, der Vierte Senat, der Sechste Senat nach 6.1, der Siebte Senat nach 7.1.3 oder der Zehnte Senat zuständig ist.

5.2 Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 326, 615 BGB sowie gleichwertiger Schadensersatz.

5.3 Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen.

5.4  Mutterschutz, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.1.1, der Sechste Senat nach 6.2.2 oder der Siebte Senat nach 7.1 zuständig ist.

5.5 Mindestentgelte.

5.6 Aufwendungsersatz einschließlich Reisekostenvergütung.

5.7 Arbeitspflicht, Beschäftigungspflicht, soweit nicht ein anderer Senat für die Weiterbeschäftigung zuständig ist.

5.8 Verfahren nach § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, soweit sie gegen den Bund gerichtet sind und nicht in die Zuständigkeit des Ersten Senats fallen.

6 Dem Sechsten Senat sind zugewiesen:

6.1 Urteilsverfahren betreffend:

6.1.1 Dienstordnungen des öffentlichen Dienstes und die Auslegung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes sowie von Tarifverträgen bei den Alliierten Streitkräften einschließlich darin in Bezug genommener Rechtsnormen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder aufgrund Verweisung Anwendung finden, soweit es sich nicht um Rechts­streitigkeiten handelt, in denen eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien Partei ist. Hierzu zählt auch die Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten betreffend: 1.1; 2.1; 3 soweit nicht Dienstordnungen des öffentlichen Dienstes betroffen sind; 4.3; 5.3, 5.4, 5.6; 7.1.1; 8.1; 9.1.1, 9.1.2, 9.1.9, 9.1.10; 10.1.1; Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit.

6.1.2 Die Auslegung von Tarifverträgen, an die in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts betriebene Unternehmen gebunden sind, an denen überwiegend juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar Anteile halten, von Tarifverträgen bei der Deutschen Bahn, der Deutschen Post, der Deutschen Telekom und bei den mit ihnen verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) einschließlich darin in Bezug genommener Rechtsnormen, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder aufgrund Arbeitsvertrags Anwendung finden, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten handelt, in denen eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien Partei ist. Hierzu zählt auch die Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten betreffend: 1.1; 2; 3; 4.3; 5.3, 5.4, 5.6; 7.1.1; 8.1; 9.1.1, 9.1.2, 9.1.9, 9.1.10; 10.1.1; Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit.

6.1.3 Tarifverträge und Arbeitsrechtsregelungen der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen einschließlich darin in Bezug genommener Rechtsnormen und der Zuordnung zu den Stufen einer Vergütungsgruppe. Ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten betreffend: 1.1; 2; 3; 4.1; 5.3, 5.4, 5.6; 7.1.1; 8.1; 9.1.1, 9.1.2, 9.1.9, 9.1.10; 10.1.1; Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit.

6.1.4 Insolvenzrecht.

6.1.5 Zulagen, Zuschläge und Ausgleich für unter besonderen Umständen geleistete Arbeit für Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer, die unter die Geltungsbereiche der in 6.1.1 bis 6.1.3 bezeichneten Regelungen fallen. Ausgenommen sind Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit.

6.2 Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

6.2.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses in anderer Weise als durch Kündigung sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit nicht der Siebte Senat nach 7.1.1 oder der Zweite Senat nach 2.4 zuständig ist.

6.2.2 Kündigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – sowie daran anschließende Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und einen damit im Zusammenhang stehenden Übergang des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses.

6.2.3 Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht.

6.2.4 Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung einschließlich der damit verbundenen vor­bereitenden Maßnahmen, soweit Tarifverträge und Arbeitsrechtsregelungen der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen Anwendung finden.

7 Dem Siebten Senat sind zugewiesen:

7.1 Urteils- und Beschlussverfahren betreffend:

7.1.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses – einschließlich der darauf bezogenen Mitbestimmung – aufgrund einer Befristung oder aufgrund einer Bedingung und Ansprüche auf Weiterbeschäftigung, soweit sie im Rahmen solcher Beendigungsrechtsstreitigkeiten geltend gemacht werden.

7.1.2 Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 15 Absatz 5 TzBfG und § 78a BetrVG.

7.1.3 Folgende Teilgebiete aus dem Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs- und Sprecherausschussrecht:

7.1.3.1 Bildung und Auflösung des Betriebsrats und anderer Organe sowie Organisation und Geschäftsführung.

7.1.3.2 Rechtsstellung der Organmitglieder.

7.1.3.3 Schutz der Tätigkeit der Organe oder ihrer Mitglieder vor Störung, Behinderung, Benachteiligung oder Begünstigung.

7.1.3.4 Kosten der Betriebsratstätigkeit und der Tätigkeit anderer Organe.

7.1.3.5 Fragen der Betriebsversammlung und ähnlicher Versammlungen.

7.1.3.6 Arbeitnehmerstatus im Sinne von § 5 BetrVG.

7.2 Beschlussverfahren, soweit es um die Wahl oder Abberufung von Vertreterinnen/​Vertretern der Arbeit­nehmerinnen/​Arbeitnehmer im Aufsichtsrat geht.

7.3 Beschlussverfahren einer nach dem SGB IX gebildeten Arbeitnehmervertretung.

7.4 Verfahren nach §§ 17 bis 17b GVG in Beschlussverfahren sowie die Bestimmung der Verfahrensart.

8 Dem Achten Senat sind zugewiesen:

Urteilsverfahren betreffend:

8.1 Schadensersatz, Entschädigung und Freistellung der Arbeitnehmerin/​des Arbeitnehmers von Schadensersatzansprüchen Dritter, Vertragsstrafen, soweit nicht der Erste Senat nach 1.2.3, der Dritte Senat nach 3, der Fünfte Senat nach 5.2, der Neunte Senat nach 9.1.1 oder der Zehnte Senat nach 10.1.1 zuständig ist.

8.2 Streitigkeiten nach dem Entgelttransparenzgesetz, soweit nicht der Siebte Senat nach 7.1.3 zuständig ist.

8.3 Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheitspflicht.

8.4 Handelsvertreterrecht.

8.5 Zwangsvollstreckungsrecht.

8.6 Urteilsverfahren betreffend Datenschutzrechtliche Ansprüche der betroffenen Person im Sinne von Kapitel III DSGVO und entsprechender Vorschriften des BDSG einschließlich damit in Zusammenhang stehender Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.

8.7 Konkurrentenklage (Artikel 33 Absatz 2 GG) einschließlich damit zusammenhängender Schadensersatz­ansprüche.

9 Dem Neunten Senat sind zugewiesen:

9.1 Urteilsverfahren betreffend:

9.1.1 Erholungs-, Bildungs-, Sonder- und Erziehungsurlaub/​Elternzeit, Urlaubsgeld.

9.1.2 Altersteilzeit und andere Formen des Vorruhestands.

9.1.3 Zeugnis, Arbeitspapiere, Personalakten.

9.1.4 Änderung des Arbeitsverhältnisses, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.1, der Vierte Senat nach 4.3 oder der Sechste Senat nach 6.2.2 zuständig ist.

9.1.5 Begründung eines Arbeitsverhältnisses, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.4 oder der Siebte Senat nach 7.1.2 zuständig ist.

9.1.6 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.1, der Sechste Senat nach 6.2 oder der Siebte Senat nach 7.1 zuständig ist.

9.1.7 Arbeitnehmerstatus.

9.1.8 Arbeits- und Gesundheitsschutz, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist.

9.1.9 Arbeitnehmererfindungsrecht, betriebliches Vorschlagswesen und Urheberrecht.

9.1.10 Freistellung zur Pflege Dritter.

9.1.11 Recht der arbeitnehmerähnlichen Personen einschließlich des Heimarbeitsrechts.

9.1.12 Berufsbildung, soweit nicht der Zweite Senat nach 2.1 oder der Sechste Senat nach 6.2.2 zuständig ist.

9.1.13 Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, soweit nicht der Achte Senat nach 8.1 zuständig ist.

9.1.14 Entschädigung nach § 201 GVG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbGG, soweit nicht der Erste Senat nach 1.6 oder der Fünfte Senat nach 5.8 zuständig ist.

9.2 Zugelassene Rechtsbeschwerden nach § 78 ArbGG, soweit nicht der Erste Senat nach 1.2, der Achte Senat nach 8.5 oder der Zehnte Senat nach 10.2 zuständig ist.

9.3 Verfahren nach den §§ 17 bis 17b GVG in Urteilsverfahren, mit Ausnahme der Bestimmung der Verfahrensart.

9.4 Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO.

10 Dem Zehnten Senat sind zugewiesen:

10.1 Urteilsverfahren betreffend:

10.1.1 Sondervergütungen aller Art, insbesondere Gratifikationen, Aktienoptionen, gewinn-, umsatz- oder ergebnisorientierte Zahlungen einschließlich Akkord- und Prämienlohn, Zielvereinbarungen einschließlich der damit zusammenhängenden Schadensersatzansprüche.

10.1.2 Zulagen, Zuschläge und Ausgleich für unter besonderen Umständen geleistete Arbeit, mit Ausnahme von Zuschlägen für Überstunden und Mehrarbeit oder soweit der Sechste Senat nach 6.1.5 zuständig ist.

10.2 Urteilsverfahren, in denen Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer oder Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien über Rechtsfragen streiten, die das Verhältnis zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien betreffen. Ausgenommen sind Streitigkeiten betreffend: 2; 3; 5.3, 5.4; 6.2; 7.1.1; 8.1; 9.1, soweit nicht Auskunfts- oder Beitragsstreitigkeiten betroffen sind; 9.2.

10.3 Verfahren nach § 98 ArbGG.

C. Besetzung der Senate

1 Senate

Erster Senat:

Vorsitzende: Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Gallner
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Ahrendt
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Ahrendt
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzerinnen:
Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk
Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber
Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug

Zweiter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder
3. Beisitzer/​in: Richter/​in am Bundesarbeitsgericht NN
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Bubach
Richter am Bundesarbeitsgericht Neumann
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Hamacher
Richterin am Bundesarbeitsgericht Nowak

Dritter Senat:

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Roloff
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger
Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer
Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug
Richterin am Bundesarbeitsgericht Nowak

Vierter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Treber
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Neumann
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzerinnen/​Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Darsow-Faller

Fünfter Senat:

Vorsitzender: Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk
3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Bubach
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzerinnen/​Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Roloff
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz

Sechster Senat:

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzerinnen/​Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Neumann
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Bubach
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Hamacher
Richterin am Bundesarbeitsgericht Nowak

Siebter Senat:

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Hamacher
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Darsow-Faller
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder

Achter Senat:

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz
3. Beisitzer/​in: Richter/​in am Bundesarbeitsgericht NN
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzerinnen/​Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber
Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk
Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger

Neunter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
Zuteilung bis zum 28. Februar 2023:
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann
4. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Darsow-Faller
Zuteilung ab dem 1. März 2023:
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden:
Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann
1. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow
3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Darsow-Faller
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzerinnen/​Beisitzer:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Bubach
Richter am Bundesarbeitsgericht Neumann
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Hamacher

Zehnter Senat:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder
Zuteilung bis zum 28. Februar 2023:
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune
2. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff
3. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger
4. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Nowak
Zuteilung ab dem 1. März 2023:
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff
1. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff
2. Beisitzer: Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger
3. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber
4. Beisitzerin: Richterin am Bundesarbeitsgericht Nowak
Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter der Beisitzerinnen/​Beisitzer:
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Roloff
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Darsow-Faller

2 Vertretungen

2.1 Reihenfolge der Vertreterinnen/​Vertreter in den Senaten

Die regelmäßigen Vertreterinnen/​Vertreter der Richterinnen/​Richter werden in der aufgeführten Reihenfolge zu den Sitzungen nacheinander herangezogen.

Eine Heranziehung zu einer Sitzung liegt vor, sobald durch Aktenvermerk der Geschäftsstelle die/​der an der konkreten Sitzung teilnehmende Vertreterin/​Vertreter festgelegt ist.

Zu Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung ist die/​der erste regelmäßige Vertreterin/​Vertreter heranzuziehen, bei deren/​dessen Verhinderung die/​der nächstberufene.

Im Fall der Verhinderung der Mitglieder des zuständigen Senats und ihrer regelmäßigen Vertreterinnen/​Vertreter sind in der alphabetischen Reihenfolge alle übrigen berufsrichterlichen Mitglieder des Gerichts zur Vertretung berufen, die zu Beginn des Geschäftsjahres ernannt waren.

2.2 Nicht besetzte Dienstposten von Senatsvorsitzenden

Ist der Dienstposten der Vorsitzenden Richterin/​des Vorsitzenden Richters eines Senats nicht besetzt, so wird bis zur Behebung des Mangels diesem Senat nach der Reihenfolge des niedrigsten Dienstalters eine Vorsitzende Richterin/​ein Vorsitzender Richter als Senatsvorsitzende/​Senatsvorsitzender zugeteilt, die/​der nicht bereits durch eine derartige Zuteilung in Anspruch genommen ist.

Tritt der Zuteilungsbedarf bei mehreren Senaten gleichzeitig ein, so erfolgen die Zuteilungen an die Senate nach der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummern.

3 Großer Senat

3.1 Dem Großen Senat gehört kraft Gesetzes an (§ 45 Absatz 5 Satz 1 ArbGG):

Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Gallner
(1. Senat)

3.2 Dem Großen Senat sind zugeteilt:

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch
(2. Senat)
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner
(3. Senat)
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt
(4. Senat)
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck
(5. Senat)
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel
(6. Senat)
Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
(7. Senat)
Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger
(8. Senat)
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel
(9. Senat)
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff
(10. Senat)

3.3 Reihenfolge der Vertreterinnen/​Vertreter im Großen Senat

Die Vorsitzenden Richterinnen/​Richter, einschließlich Präsidentin und Vizepräsident, werden nach der Regelung der Stellvertretung der/​des Vorsitzenden im jeweiligen Senat vertreten.

Die Richterinnen/​Richter werden zunächst durch die jeweilige Vorsitzende/​den jeweiligen Vorsitzenden ihres Senats und sodann durch die stellvertretende Vorsitzende/​den stellvertretenden Vorsitzenden und die ihnen nachfolgenden weiteren Richterinnen/​Richter ihres jeweiligen Senats vertreten, bei zwei nachfolgenden Richterinnen/​Richtern durch die/​den im Dienstalter ältere Richterin/​älteren Richter.

4 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an die zehn Senate

1. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

zu Dohna, Verena

Hayen, Ralf-Peter

Dr. Klebe, Thomas

Kunz, Olaf

Nötzel, Silke

Schuster, Norbert

Wankel, Sibylle

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Fritz, Michael

Glock, Dirk

Merkel, Philipp

Pieper, Bernhard

Pollert, Dirk

Prof. Dr. Rose, Franz-Josef

Dr. Schimmer, Ronny

Züfle, Rigo

2. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Alex, Mirjam

Busch, Volker

Dr. Grimberg, Herbert

Nielebock, Helga

Peter, Claudia

Schierle, Karlheinz

Schipp, Barbara

Trümner, Martina

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Brossardt, Bertram

Dr. Klein, Dietmar

Krüger, Ingo

Dr. Mallmann, Luitwin

Dr. Niebler, Michael

Prinz, Thomas

Söller, Wolfgang

Dr. Starke, Klaus-Peter

Wolf, Roland

3. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Bindl, Christian Johannes

Dr. Böning, Marta

Kemper, Kathrin

Knüttel, Astrid

Reinstädtler, Ralf

Schminke, Kerstin

Schüßler, Britta

Trunsch, Heidi

Völpel-Haus, Dirk

Will, Angelika

Wischnath, Hans-Martin

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Aschenbrenner, Xaver

Busch, Dagmar

Holler, Christoph

Dr. Hopfner, Sebastian

Küchen-Kobusch, Susanne

Dr. Möller, Ruth

Prof. Dr. Reiter, Christian

Dr. Schlaffke, Peter

Schultz, Andreas

Sengelmann, Thomas

Siebels, Dirk

4. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Prof. Dr. Brandl, Nadine

Dierßen, Martina

Gey-Rommel, Sabine

Hess, Thomas

Hoffmann, Peter

Kiefer, Peter

Lippok, Norbert Georg

Loycke, Annette

Plautz, Silke

Ratayczak, Jürgen

Redeker, Edda

Thieß, Peter

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Bredendiek, Knut

Häseler-Wallwitz, Diana

Kersten, Kerstin

Kopp, Silvia

Kümpel, Jürgen

Mayr, Simone

Moschko, Stefan

Suilmann, Anna-Christina

Wedepohl, Antje

Widuch, Dirk

Wolff, Tobias

5. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Abel, Jean-Baptiste

Christen, Anja

Grieb, Barbara

Look, Matthias

Mandrossa, Michael

Mattausch, Nadine

Menssen, Tjark

Raabe, Detlef

Teichfuß, Sylke

Zorn, Marissa

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Aue, Christina

Bormann, Ulrich

Bürger, Ernst

Ilgenfritz-Donné, Uwe

Jungbluth, Hans-Joachim

Markhof, Jasmin

Dr. Rahmstorf, Frank

Rosenberg, Philipp

Schad, Enno

Störring, Gabriele

Zimmer, Andreas

6. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Döpfert, Kerstin

Jerchel, Kerstin

Klar, Cäcilia

Köhler, Klaus

Kohout, Thomas

Kreis, Wolfgang

Kühner, Joachim

Lorenz, Ute

Dr. Rönnau, Stefanie

Steinbrück, Jörg

Zabel, Uwe

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Benrath, Niklas

Brand, Karl-Heinz

Freier, Carola

Geyer, Markus

Dr. Hermann, Arnd Tim Lukas

Kammann, Katrin

Klapproth, Klaus-Dieter

Reidelbach, Dirk

Sieberts, Urban

Stein, Andreas

Werner, Matthias

Dr. Wollensak, Joachim

7. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Batke, Andreas

Prof. Dr. Deinert, Olaf

Glatt-Eipert, Josef

Homburg, Jochen

Metschke, Katarina

Schiller, Reinhardt

Schuh, Beate

Siebens, Frank

Steininger, Frank-Dirk

Dr. Urban, Hans-Jürgen

Dr. Wenckebach, Johanna

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Arnold, Sabine

Donath, Sylvana

Prof. Dr. Kleinebrink, Wolfgang

Kley, Wilfried

Meißner, Jörg

Mertz, Jörg

Dr. Merten, Philip

Dr. Moormann, Hans

Welzel, Rainer

Wilhelms, Oliver

Zwisler, Michael

8. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Diekmann, Thomas

Förster, Kristin

Gothe, Christine

Henniger, Andreas

Klapp, Nadine Michaela

Kothe-Woywode, Sandra

Lange, Anne

Leitz, Tina

Rojahn, Frank

Soost, Stefan

Stahl, Bernd Theodor

Wroblewski, Andrej

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Avenarius, Friedrich

Dr. Bloesinger, Hubert

Dr. Felderhoff, Matthias

Hilgenfeld, Marc Christopher

Lüken, Klemens Christoph

Müller, Melanie

Reiners, Norbert

Schirp, Alexander

Dr. Volz, Franz-Eugen

Wein, Boris

9. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Anthonisen, Holger

Faltyn, Harald

Frank, Petra

Gell, Alois

Heilmann, Micha

Lipphaus, Annette

Lücke, Martin

Pielenz, Cornelia

Stang, Hans-Dieter Helmut

Stietzel, Peter

Wullhorst, Heinrich

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Habendorf, Cornelia

Hampel, Peter Martin

Jacob, Frank

Jürging, Axel Otto

Dr. Leitner, Ulrich

Lohbeck, Alfred

Müller, Georg

Neumann-Redlin, Cornelius

Sucher, Björn Volkmar

Dr. Thau, Jens. T.

Vogg, Walter Maximilian

10. Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Budde, Andreas

Effenberger, Ansgar

Fieback, Gabriele

Gratzer, Roland Georg

Menke, Rolf

Romanowski, Roman

Salzburger, Ursula

Scheck, Claudia

Schumann, Dirk

Uhamou, Mimon

Viehl, Silke

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Beitz, David

Beuß, Carsten

Dr. Frankenberg, Hans Magnus

Guthier, Werner

Kuhny, Corinna

Meyer, Frank

Rinck, Jochen Günter

Rudolph, Kerstin

Satl, Stefan

Schurkus, Hubert

Schürmann, Karin

Im Fall der Wiederberufung einer ehrenamtlichen Richterin/​eines ehrenamtlichen Richters im laufenden Geschäftsjahr bleibt sie/​er demselben Senat zugewiesen.

Im Fall der Verhinderung einer geladenen ehrenamtlichen Richterin/​eines geladenen ehrenamtlichen Richters ist für sie/​ihn eine ehrenamtliche Richterin/​ein ehrenamtlicher Richter aus der Liste des betreffenden Senats heranzuziehen. Sind diese verhindert, bestimmt sich die Heranziehung nach folgender Liste in alphabetischer Reihenfolge. Durch eine Heranziehung nach dieser Regelung ändert sich nichts an der Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen/​Richter in den Senaten, denen sie zugeteilt sind.

Vertretungsliste

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer

Busch, Volker

Prof. Dr. Deinert, Olaf

Döpfert, Kerstin

Jerchel, Kerstin

Mandrossa, Michael

Schuh, Beate

Schuster, Norbert

Stahl, Bernd Theodor

Steinbrück, Jörg

Zorn, Marissa

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber

Bürger, Ernst

Dr. Dombrowsky, Hans-Michael

Donath, Sylvana

Fritz, Michael

Geyer, Markus

Glock, Dirk

Mertz, Jörg

Dr. Möller, Ruth

Prinz, Thomas

Söller, Wolfgang

In den Fällen der §§ 41, 42, 48 ZPO ist eine/​ein am Sitzungstag an der Gerichtsstelle anwesende ehrenamtliche Richterin/​anwesender ehrenamtlicher Richter aus dem jeweiligen Kreis der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer oder der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber für diese Sache (gegebenenfalls einschließlich Hauptsache) heranzuziehen. Sind mehrere ehrenamtliche Richterinnen/​Richter an der Gerichtsstelle anwesend, bestimmt sich die Reihenfolge der Heranziehung nach dem Alphabet. Ist keine ehrenamtliche Richterin/​kein ehrenamtlicher Richter anwesend, bestimmt sich die Heranziehung nach der Liste des betreffenden Senats. Sind diese ehrenamtlichen Richterinnen/​Richter verhindert, bestimmt sich die Mitwirkung nach vorstehender Vertretungsliste, jeweils in alphabetischer Reihenfolge.

Bei Entscheidungen nach § 78a ArbGG wirken die ehrenamtlichen Richterinnen/​Richter in der Reihenfolge der Liste des jeweiligen Senats mit.

5 Zuteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Großen Senat

Ehrenamtliche Richterinnen/​Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer:

Prof. Dr. Deinert, Olaf

zu Dohna, Verena

Nielebock, Helga

Regelmäßige Vertreterinnen/​Vertreter:

Schuster, Norbert

Klapp, Nadine Michaela

Trümner, Martina

Wankel, Sibylle

Ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeberinnen/​Arbeitgeber:

Brossardt, Bertram

Wolf, Roland

Dr. Mallmann, Luitwin

Regelmäßige Vertreter:

Dr. Niebler, Michael

Wein, Boris

Pollert, Dirk

Dr. Thau, Jens T.

Bei den regelmäßigen Vertreterinnen/​Vertretern der ehrenamtlichen Richterinnen/​Richter im Großen Senat tritt die/​der zuerst aufgeführte Vertreterin/​Vertreter ein, wenn durch Verhinderung eines ständigen Mitglieds eine Vertretung notwendig wird. Bei Verhinderung der/​des zuerst aufgeführten Vertreterin/​Vertreters tritt die/​der nächstbezeichnete Vertreterin/​Vertreter ein und so fort.

D. Gemeinsamer Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Dem Gemeinsamen Senat gehören nach dem Gesetz an:

Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts

Gallner

sowie die Vorsitzenden Richterinnen/​Richter der jeweils beteiligten Senate des Bundesarbeitsgerichts.

In den Gemeinsamen Senat werden gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 und 4 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 für das Geschäftsjahr 2023 folgende Richterinnen/​Richter entsandt:

Erster Senat:

Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Ahrendt
Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rinck
Vertreter:
Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow

Zweiter Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch
Vertreter:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder

Dritter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner
Vertreter:
Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Roloff

Vierter Senat:

Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt
Vertreterin:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Klug

Fünfter Senat:

Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk
Vertreter:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl

Sechster Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel
Vertreterin:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer

Siebter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Vertreter:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Hamacher

Achter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz
Vertreterin:
Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger

Neunter Senat:

Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann
Vertreter:
Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow

Zehnter Senat:

Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff
Vertreter:
Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger

Großer Senat:

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck
Richter am Bundesarbeitsgericht Klose
Vertreter/​in:
Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch

E. Sitzungstage und Sitzungssäle

Erster Senat: Dienstag Sitzungssaal II/​III*
Zweiter Senat: Donnerstag Sitzungssaal II/​III*
Dritter Senat: Dienstag Sitzungssaal IV
Vierter Senat: Mittwoch Sitzungssaal II/​III*
Fünfter Senat: Mittwoch Sitzungssaal I
Sechster Senat: Donnerstag Sitzungssaal IV
Siebter Senat: Mittwoch Sitzungssaal IV
Achter Senat: Donnerstag Sitzungssaal I
Neunter Senat: Dienstag Sitzungssaal I
Zehnter Senat: Mittwoch Sitzungssaal I/​IV

*
Sitzungssäle II und III verbunden

Geschäftsverteilungsplan
des Bundessozialgerichts
für das Jahr 2023

Inhaltsübersicht

Randnummer
Teil A: Verteilung der Geschäfte auf die Senate 1 – 44
Abschnitt I: Zuständigkeit der Senate für bestimmte Rechtsgebiete 1 – 12
Abschnitt II: Zuordnungsregelungen 13 – 30
1. Grundsätze 13 – 19
2. Zuordnung in Sonderfällen 20 – 24
a) Rückläufer 20
b) Vorbefassung 21
c) Streitigkeiten zwischen Bund, Ländern u. Ä. 22
d) Beschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG 23
e) Abgabe-Anfragen 24
3. Reihenfolge der Eintragung, Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs 25, 26
4. Anrufung des Präsidiums 27
Abschnitt III: Zuständigkeit bei Ersuchen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie bei sonstigen Anfragen 28 – 36
Abschnitt IV: Zuständigkeit bei Ersuchen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes 37 – 41
Teil B: Besetzung der Senate mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern 42 – 57
Abschnitt I: Besetzung des 1. bis 12. Senats 42 – 53
Abschnitt II: Vertretungsregelungen 54 – 55
1. Vertretung im Vorsitz 54
2. Vertretung durch Richterinnen und Richter eines anderen Senats 55
Abschnitt III: Besetzung des Großen Senats 56
Abschnitt IV: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 57
Teil C: Besetzung der Senate mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern 58 – 74
Abschnitt I: Besetzung des 1. bis 12. Senats 58 – 69
Abschnitt II: Besetzung des Großen Senats 70
Abschnitt III: Regelungen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 71 – 73
Abschnitt IV: Verzeichnis der in oder in der Nähe von Kassel wohnenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 74

Teil A: Verteilung der Geschäfte auf die Senate

Abschnitt I:

Zuständigkeit der Senate für bestimmte Rechtsgebiete

1. Senat 1
 1. Streitigkeiten aus dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, die hier und im Folgenden die knappschaftliche und die landwirtschaftliche Krankenversicherung mitumfasst, einschließlich der Wahlrechte der Mitglieder nach § 53 SGB V, soweit nicht der 3. Senat zuständig ist.
 2. Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen betroffen sind und nicht der 6. Senat zuständig ist.
 3. Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit nicht der 3., 6. oder 12. Senat zuständig ist.
 4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes.
 5. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, Artikel 5 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995; öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Abschnitts 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
 6. Entscheidungen betreffend ehrenamtliche Richter gemäß § 47 SGG, in den Fällen des § 21 SGG jedoch nicht bei Beschlüssen des Vorsitzenden des 1. Senats.
 7. Streitigkeiten aus den §§ 265 bis 273 SGB V (Finanz- und Risikostrukturausgleich) sowie aus den §§ 65 bis 68 SGB XI (Ausgleichsfonds und Finanzausgleich).
Die Zuständigkeiten des 3. Senats für Streitigkeiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz, des 5. Senats für die Alterssicherung der Landwirte und des 11. Senats für Beitragsstreitigkeiten nach § 175 Absatz 1 SGB III bleiben unberührt.
2. Senat 2
 1. Streitigkeiten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau.
 2. Streitigkeiten aufgrund des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren, die sich auf Verfahren des 9. oder des 10. Senats beziehen.
3. Senat 3
 1. Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, die hier und im Folgenden die knappschaftliche und die landwirtschaftliche Krankenversicherung mitumfasst, betreffend Hilfsmittel nach § 33 SGB V, digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V, häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V, außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V, Krankengeld nach den §§ 44 bis 51 SGB V und Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis 57 SGB V a. F..
 2. Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit nicht der 1. Senat oder der 6. Senat zuständig ist.
 3. Streitigkeiten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz.
 4. Streitigkeiten aus dem SGB XI (einschließlich der knappschaftlichen Pflegeversicherung und der Pflegeversicherung der Landwirte), soweit nicht der 12. Senat zuständig ist.
4. Senat 4
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gesamter bisheriger Senatsbestand und Neuzugänge ab dem 1. Januar 2022 mit den Endziffern 2, 4, 6 und 8.
5. Senat 5
 1. Streitigkeiten aus der Rentenversicherung einschließlich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
 2. Streitigkeiten betreffend die Zuschüsse der Deutschen Rentenversicherung zu den Aufwendungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versicherter Rentenbezieher (§ 106 SGB VI).
 3. Streitigkeiten aufgrund der Rechtswegzuweisung in § 17 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), soweit es um Angelegenheiten der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme einschließlich der Überführung in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets oder um Angelegenheiten des Verfahrens zur Übermittlung der Überführungsdaten nach § 8 Absatz 1 bis 3 AAÜG geht.
 4. Streitigkeiten aufgrund des § 5 des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes, § 3 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet und § 6 des Versorgungsruhensgesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet und des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/​Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 501).
 5. Streitigkeiten aus dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen.
 6. Streitigkeiten in Angelegenheiten der Seemannskasse (§§ 137a ff SGB VI).
 7. Entscheidungen betreffend ehrenamtliche Richter in den Fällen der §§ 21, 47 SGG bei Beschlüssen des Vorsitzenden des 1. Senats.
 8. Streitigkeiten aus der Alterssicherung der Landwirte.
 9. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
10. Entscheidungen über Erinnerungen gegen die Gebührenfeststellungen bzw. den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 189 Absatz 2 Satz 2 SGG sowie Entscheidungen über Erinnerungen gegen den Kostenansatz von Gerichtskosten gemäß § 197a SGG, § 66 Absatz 1 Satz 1 GKG. Entscheidungen über die Kostenprivilegierung nach § 183 in Verbindung mit § 197a SGG sowie Entscheidungen über die Höhe des Streitwerts bleiben dem jeweils für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat vorbehalten.
6. Senat 6
Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten – unter Einschluss der Zahntechniker – sowie anderen an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Einrichtungen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (Vertragsarztrecht).
7. Senat 7
 1. Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gesamter Bestand des zum 31. Dezember 2021 aufgelösten 14. Senats und Neuzugänge, soweit nicht der 4. Senat zuständig ist.
 2. Streitigkeiten nach § 6a und § 6b Bundeskindergeldgesetz.
8. Senat 8
 1. Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX.
 2. Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes.
9. Senat 9
 1. Streitigkeiten aus dem sozialen Entschädigungsrecht, auch soweit das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist.
 2. Streitigkeiten aus dem Zivildienstgesetz.
 3. Streitigkeiten aus § 4 Absatz 6 und § 59 Absatz 1 letzter Satz des Schwerbehindertengesetzes in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung, aus § 69 und § 145 Absatz 1 letzter Satz des SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie aus § 152 und § 228 Absatz 5 Satz 4 des SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung, auch soweit das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist.
 4. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus den §§ 51 bis 54 des Bundesseuchengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sowie aus den §§ 60 bis 63 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).
 5. Streitigkeiten aus § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
 6. Streitigkeiten aus § 10 Absatz 3 des Häftlingshilfegesetzes, soweit nach der Art des Anspruchs die Vorschriften des SGG für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts gelten.
 7. Streitigkeiten aus Artikel 1 § 25 Absatz 5 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht und nach Artikel 1 § 16 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht.
 8. Streitigkeiten aus dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen.
 9. Streitigkeiten aus dem Anti-D-Hilfegesetz.
10. Streitigkeiten aus den Blindengeld- und Blindenhilfegesetzen der Länder, soweit der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.
10. Senat 10
 1. Streitigkeiten aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz und den Erziehungsgeldgesetzen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten nach den §§ 1 bis 12 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).
 2. Streitigkeiten aus dem Kindergeldrecht, ausgenommen die Streitigkeiten über den Kinderzuschlag nach § 6a und § 6b Bundeskindergeldgesetz.
 3. Streitigkeiten aufgrund des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren, soweit nicht der 2. Senat zuständig ist.
 4. Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 21b Absatz 6 GVG in Verbindung mit § 6 SGG.
 5. Streitigkeiten aus dem Bereich der Aufsicht, des Selbstverwaltungsrechts einschließlich der Sozialversicherungswahlen, des Einsatzes und der Absicherung sozialer Dienstleister nach § 7 SodEG und des Datenschutzes nach den §§ 81a, 81b SGB X, sofern nach Abschnitt II Ziff. 1 Buchstabe a mehrere Senate zuständig wären.
 6. Streitigkeiten und Entscheidungen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind.
11. Senat 11
 1. Streitigkeiten aus dem Bereich der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (u. a. Streitigkeiten aus den §§ 86a, 88a SVG, dem Vorruhestandsgesetz, dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit die Bundesagentur für Arbeit beteiligt ist), soweit nicht der 7. Senat (Kinderzuschlag), der 10. Senat (Kindergeldrecht) oder der 12. Senat zuständig sind.
 2. Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 SGG sowie bei negativen Gerichtszweig übergreifenden Kompetenzkonflikten.
12. Senat 12
 1. Streitigkeiten betreffend Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung, Versicherungsberechtigung, Beitragspflicht und Beitragsentrichtung (jeweils einschließlich der Zugehörigkeit zu einer in Gesetz oder Satzung bestimmten besonderen Versichertengruppe sowie zur knappschaftlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte)
a) in der gesetzlichen Krankenversicherung,
b) in der Pflegeversicherung (auch soweit die private Pflegeversicherung betroffen ist),
c) in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nicht Streitigkeiten zur Nachversicherung, zur Beanstandung von Beiträgen, zur Vormerkung von Versicherungszeiten (bis Ende 1991) und von rentenrechtlichen Zeiten (ab 1992) sowie zu Kindererziehungszeiten und nicht bei Streitigkeiten nach § 225 Absatz 2 SGB VI,
d) nach dem Recht der Arbeitsförderung (einschließlich der Streitigkeiten auf Grund der Regelung in § 336 SGB III).
 2. Streitigkeiten aus § 7a SGB IV.
 3. Feststellung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse oder Pflegekasse einschließlich der Feststellung der Zuständigkeit der Krankenkassen oder Pflegekassen sowie der Wahlrechte von Mitgliedern, abgesehen von den Wahlrechten nach § 53 SGB V, auch bei Streit unter mehreren Krankenkassen oder Pflegekassen.
 4. Streitigkeiten betreffend die Versicherung der Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V) und der Pflegeversicherung (§ 25 SGB XI).
 5. Streitigkeiten betreffend die Beitragszuschüsse nach den §§ 257, 258 SGB V und § 61 SGB XI sowie die Schadensersatz- und Verzinsungsansprüche nach § 28r SGB IV.
 6. Streitigkeiten betreffend die Zuschüsse und Beiträge der Bundesagentur für Arbeit zur Altersvorsorge sowie zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Leistungsempfänger nach dem SGB III, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung befreit sind (§§ 173, 174 SGB III).
 7. Streitigkeiten betreffend die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, jedoch nicht Streitigkeiten betreffend die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Nachversicherung.
 8. Streitigkeiten betreffend Beitragsforderungen, die bei Insolvenz des Arbeitgebers von der Einzugsstelle für Zeiten vor und/​oder nach dem Insolvenzereignis gegen den Arbeitgeber bzw. gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (einschließlich von Beitragsforderungen nach § 175 SGB III), in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung.
 9. Streitigkeiten aus § 19 Absatz 2 des Entwicklungshelfergesetzes.
10. Streitigkeiten betreffend Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen nach § 251 Absatz 2 Satz 2 SGB V, § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.
Abschnitt II:

Zuordnungsregelungen

 1. Grundsätze 13
Die Zuordnung von Rechtsstreitigkeiten zu den unter Abschnitt I aufgeführten Rechtsgebieten richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
a) Die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Bereich der Aufsicht, des Selbstverwaltungsrechts einschließlich der Sozialversicherungswahlen, des Einsatzes und der Absicherung sozialer Dienstleister nach § 7 SodEG und des Datenschutzes nach den §§ 81a, 81b SGB X folgt der Zuständigkeit für die den einzelnen Senaten zugewiesenen Sachgebiete. 14
b) Zuständig ist der Senat, in dessen Zuständigkeit der im Revisionsverfahren streitige Teil des Rechtsstreits fällt. Sind im Revisionsverfahren nur Neben- und Folgeansprüche wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge oder Verfahrenskosten streitig, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Anspruch in der Hauptsache. 15
c) Ist im Revisionsverfahren nicht mehr streitig, welcher Sozialleistungsträger für den geltend gemachten Leistungsanspruch gegebenenfalls passiv legitimiert ist, ist der Senat zuständig, der für Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet dieses Sozialleistungsträgers zuständig ist. Ist die Passivlegitimation des Sozialleistungsträgers im Revisionsverfahren umstritten, ist der Senat zuständig, der für Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist. 16
d) Ist im Revisionsverfahren der Anspruch eines Versicherten oder Versorgungsberechtigten gegen einen Sozialleistungsträger streitig, ist der für diesen Anspruch nach Abschnitt I zuständige Senat zur Entscheidung berufen, auch wenn der Anspruch an einen Dritten abgetreten worden ist oder sonst von diesem im eigenen Namen geltend gemacht wird. Das gilt auch, wenn der Dritte seinen Anspruch nicht nur auf abgetretenes oder zur Geltendmachung überlassenes Recht, sondern zugleich auf eigene Rechtspositionen stützt. 17
e) Sind in einem Revisions- oder Beschwerdeverfahren mehrere Ansprüche im Streit, für die nach Abschnitt I verschiedene Senate zuständig wären, ist der Senat für das gesamte Verfahren zuständig, in dessen Aufgabenbereich der Anspruch fällt, bei dem nach dem Revisionsbegehren das Schwergewicht des Rechtsstreits liegt. Der Senat, an den der Rechtsstreit in Anwendung des Satzes 1 gelangt ist, hat den anderen Senat bzw. die anderen Senate, in deren Zuständigkeitsbereich die streitigen Ansprüche gehören, zu unterrichten. Er kann die Sache an einen anderen Senat mit dessen Zustimmung abgeben, wenn beide Senate übereinstimmend der Auffassung sind, dass sie den Rechtsstreit nach der Art des anzuwendenden Rechts zu dem Rechtsgebiet rechnen, für das der andere Senat nach Abschnitt I zuständig ist. Im Streitfall entscheidet das Präsidium, das von allen im Sinne des Satzes 2 betroffenen Senaten angerufen werden kann. 18
f) Ist die Zuständigkeit von Senaten an bestimmte Paragraphen geknüpft, gilt die Zuständigkeitsregelung auch für deren Vorgängerregelungen. 19
 2. Zuordnung in Sonderfällen 20
a) Rückläufer
Gelangen Rechtsstreite, in denen das Bundessozialgericht bereits eine Entscheidung erlassen hat (z. B. im Falle einer Zurückverweisung), als Revision, Nichtzulassungsbeschwerde erneut oder in diesen Verfahren sonstige Rechtsbehelfe an das Bundessozialgericht, sind sie von demselben Senat zu bearbeiten, der die frühere Entscheidung gefällt hat. Der 7. und der zum 31. Dezember 2021 aufgelöste 14. Senat gelten in diesem Sinne als derselbe Senat. Ist dieser Senat für Streitigkeiten aus dem betroffenen Aufgabengebiet nicht mehr zuständig, wird der erneut anhängig werdende Rechtsstreit von dem für das Aufgabengebiet nunmehr zuständigen Senat bearbeitet.
Diese Regelung gilt entsprechend in Fällen der Aussetzung (z. B. Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof), des Ruhens und der Unterbrechung des Verfahrens.
b) Vorbefassung 21
Der Senat, der über eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine Revision bereits entschieden hat, entscheidet auch über weitere Nichtzulassungsbeschwerden, Revisionen und Wiederaufnahmeklagen, die denselben Rechtsstreit betreffen. Der 7. und der zum 31. Dezember 2021 aufgelöste 14. Senat gelten in diesem Sinne als derselbe Senat. Ist dieser Senat für Streitigkeiten aus dem betroffenen Aufgabengebiet nicht mehr zuständig, wird der Rechtsstreit von dem für das Aufgabengebiet nunmehr zuständigen Senat bearbeitet.
Sind für ein Rechtsgebiet mehrere Senate zuständig und ist eine Sache bei einem der Senate noch anhängig, so bleibt seine Zuständigkeit für diese und alle weiteren Anträge, Nichtzulassungsbeschwerden, Revisionen und Wiederaufnahmeklagen begründet, die dieselben Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 69 Nummer 1 und 2 SGG und dasselbe Rechtsgebiet betreffen, soweit Kläger oder Beklagter eine Privatperson sind. Sind bei mehreren Verfahrensbeteiligten noch Sachen in mehr als einem Senat anhängig, erfolgt die Zuordnung nach den allgemeinen Grundsätzen.
c) Streitigkeiten zwischen Bund, Ländern und Ähnlichen 22
In Streitigkeiten zwischen dem Bund, den Ländern, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Behörden entscheidet – vorbehaltlich der Regelungen unter Abschnitt I – derjenige Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, dem der erhobene Anspruch angehört. Bei Erstattungsstreitigkeiten ist – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zuweisung unter Abschnitt I – das Rechtsgebiet maßgeblich, dem der vom Kläger als vorrangig behauptete Leistungsanspruch angehört. Im Zweifel entscheidet derjenige Senat, der für die Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist.
d) Beschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG 23
Über Beschwerden nach § 17a Absatz 4 Satz 4 GVG in Verbindung mit § 202 SGG entscheidet derjenige Senat, der für das Rechtsgebiet zuständig ist, dem der erhobene Anspruch vermeintlich angehört. Im Zweifel entscheidet derjenige Senat, der für die Streitigkeiten aus dem Aufgabengebiet des Beklagten zuständig ist.
e) Abgabe-Anfragen 24
Sind für ein Rechtsgebiet mehrere Senate zuständig und soll eine Rechtssache an einen Senat dieses Rechtsgebiets abgegeben werden, ist für die Beantwortung der Abgabe-Frage der Senat mit der niedrigsten Ordnungsziffer zuständig; die Zuständigkeit nach erfolgter Abgabe richtet sich nach den allgemeinen Regelungen.
 3. Reihenfolge der Eintragung 25
a) Gehen an einem Tag mehrere Revisionen, Beschwerden, Nichtzulassungsbeschwerden oder Anträge auf Prozesskostenhilfe ein, so sind zunächst die Revisionen, dann die sofortigen Beschwerden, die Nichtzulassungsbeschwerden und schließlich die Anträge auf Prozesskostenhilfe und weitere Anträge in die nach Sachgebieten getrennten Register einzutragen. Erfolgt die Verteilung auf mehrere Senate nach Endziffern, sind die Sachgebiets-Register für diese Senate gemeinsam zu führen. Innerhalb der Register erfolgt die Eintragung in alphabetischer Reihenfolge, geordnet nach dem Namen und Vornamen des Klägers. Ist auch dann keine Reihenfolge festzustellen, wird als Kriterium das Aktenzeichen der Vorinstanz in nummerischer Reihenfolge, beginnend mit dem niedrigsten (z. B. ist 3/​19 niedriger als 1/​20), herangezogen.
b) Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs 26
Können an einem Tag über 10 Uhr hinaus auf Übermittlungswegen des elektronischen Rechtsverkehrs, wie z. B. auf die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Intermediär zugegangenen elektronischen Dokumente, oder anderen elektronischen Übermittlungswegen (E-Mail, E-Fax) Dokumente wegen einer Störung nicht abgerufen werden, werden die betroffenen Dokumente zum Zwecke der Eintragung in die Register demjenigen Tag zugeordnet, an dem sie tatsächlich abrufbar waren. Beginn, Ende und Grund von Unterbrechungen des Zugriffs auf elektronische Dokumente über einen solchen Zugangsweg, die nicht bis 10 Uhr behoben sind, sind zu dokumentieren.
 4. Anrufung des Präsidiums 27
Bestehen über die Anwendung der vorstehenden Zuordnungsregelungen Unklarheiten, kann jeder Senat das Präsidium anrufen.
Abschnitt III:

Zuständigkeit bei Ersuchen
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie bei sonstigen Anfragen

 1. Für die nach § 82 Absatz 4 Satz 1 und 2 des BVerfGG auf Ersuchen des BVerfG abzugebenden Äußerungen sind folgende Senate zuständig: 28
a) Betrifft der Streitgegenstand des oder der Ausgangsverfahren, die dem Ersuchen des BVerfG zu Grunde liegen, ein Aufgabengebiet, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan ein bestimmter Senat fachlich zuständig ist, so hat dieser die Äußerung abzugeben. Ist das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende betroffen, sind der 4. und der 7. Senat zuständig. Mehrere zuständige Senate sollen sich um die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme bemühen. Gelingt das nicht, gibt jeder Senat eine eigene Stellungnahme ab. 29
b) Betrifft der Streitgegenstand des oder der Ausgangsverfahren, die dem Ersuchen des BVerfG zu Grunde liegen, Aufgabengebiete, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan mehrere Senate fachlich zuständig sind, so hat jeder dieser Senate eine Äußerung hinsichtlich seines Fachgebiets abzugeben. 30
c) Handelt es sich um Verfahrensfragen oder andere Rechtsfragen, die keine Zuständigkeit nach Buchstaben a oder b begründen, so haben alle Senate in regelmäßiger Reihenfolge, beginnend mit dem 1. Senat, die Äußerung abzugeben. 31
 2. Abweichung von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a bis c 32
Von der Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe a bis c kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies wegen der größeren Sachnähe eines Senats oder auf Wunsch des BVerfG oder aus anderen gewichtigen Gründen tunlich ist. Hierüber kann zwischen den betroffenen Senaten unter Vermittlung des Präsidenten Einvernehmen hergestellt werden. Auf Anrufung eines betroffenen Senats oder des Präsidenten entscheidet das Präsidium.
 3. Verfahren 33
Der oder die nach Nummer 1 oder 2 jeweils zuständige(n) Senat(e) unterrichten die fachlich betroffenen Senate, in den unter Nummer 1 Buchstabe c fallenden Angelegenheiten alle Senate von dem Ersuchen des BVerfG und geben diesen den Inhalt der beabsichtigten Äußerungen bekannt. Teilen andere Senate dem bzw. den zuständigen Senaten innerhalb von 4 Wochen eine von der Äußerung abweichende Auffassung mit, ist zwischen den beteiligten Senaten eine möglichst übereinstimmende Stellungnahme anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, hat der zuständige Senat neben seiner Äußerung auch die abweichende Stellungnahme der anderen Senate über den Präsidenten dem BVerfG zuzuleiten.
 4. Zuständigkeit in sonstigen Fällen 34
Die Regelungen in den Nummern 1 bis 3 gelten auch für sonstige Fälle, in denen das BVerfG dem Bundessozialgericht Gelegenheit gibt, sich zu äußern (§ 22 der Geschäftsordnung des BVerfG). Anfragen des BVerfG an bestimmte Senate bleiben hiervon unberührt.
Bittet das BVerfG in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde, die sich (auch) gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts richtet, das Bundessozialgericht um Stellungnahme, ist der Senat zuständig, der die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Ist dieser Senat für Streitigkeiten aus dem betroffenen Aufgabengebiet nicht mehr zuständig, richtet sich die Zuständigkeit nach den Nummern 1 und 2. Betrifft die Verfassungsbeschwerde Aufgabengebiete oder Rechtsfragen, für die mehrere Senate fachlich zuständig sind, ist das Verfahren nach Nummer 3 einzuhalten.
 5. Register 35
Maßgebend für die wechselnde Zuständigkeit von Senaten ist ein besonderes Register (mit Unterabteilungen), in das die vom BVerfG eingehenden Ersuchen nach der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragen sind.
 6. Bei sonstigen Anfragen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen gelten die Regelungen der Nummern 1 bis 5 sinngemäß, soweit die Anfragen zum Aufgabenbereich der Rechtsprechung gehören. 36
Abschnitt IV:

Zuständigkeit bei Ersuchen
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes

 1. Für die nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes auf Ersuchen des Gemeinsamen Senats abzugebende Äußerung sind folgende Senate zuständig: 37
a) Ist ein Senat an einem Verfahren des Gemeinsamen Senats beteiligt, so hat dieser Senat die Äußerung abzugeben. 38
b) Andernfalls gilt Folgendes: 39
aa) Wenn es sich um eine Rechtsfrage aus einem Aufgabengebiet handelt, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan ein bestimmter Senat zuständig ist, so hat dieser die Äußerung abzugeben.
bb) Handelt es sich um eine Rechtsfrage aus einem Aufgabengebiet, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan mehrere Senate zuständig sind, so haben diese Senate abwechselnd die Äußerung abzugeben, beginnend mit dem Senat mit der niedrigsten Ordnungsnummer.
cc) Handelt es sich um andere Rechtsfragen, so haben alle Senate in regelmäßiger Reihenfolge, beginnend mit dem 1. Senat, diese Äußerung abzugeben.
 2. Zuständigkeit in sonstigen Fällen 40
Diese Regelung gilt auch für diejenigen Fälle, in denen eine Äußerung abgegeben werden soll, ohne dass der Gemeinsame Senat hierum ersucht hat.
 3. Register 41
Maßgebend für die wechselnde Zuständigkeit von Senaten ist ein besonderes Register, in das die vom Gemeinsamen Senat eingehenden Ersuchen nach der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragen sind.

Teil B: Besetzung der Senate mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern

Abschnitt I:

Besetzung des 1. bis 12. Senats

1. Senat 42
Vorsitzender Vertreter
Präsident des BSG Prof. Dr. Schlegel Richter am BSG Dr. Estelmann
weitere Mitglieder des Senats
Richter am BSG Dr. Estelmann
Richter am BSG Dr. Scholz**
Richter am BSG Dr. Bockholdt*
Richterin am BSG Geiger
*
Teilweise mit Verwaltungsaufgaben betraut.
**
Zur Hälfte mit den Aufgaben eines Berichterstatters betraut.
2. Senat 43
Vorsitzende Vertreter
Vorsitzende Richterin am BSG Dr. Roos Richter am BSG Karmanski
weitere Mitglieder des Senats
Richterin am BSG Hüttmann-Stoll
Richter am BSG Karmanski*
Richterin am BSG Dr. Karl
*
Teilweise mit Verwaltungsaufgaben betraut.
3. Senat 44
Vorsitzender Vertreter
Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Schütze Richter am BSG Prof. Dr. Flint
weitere Mitglieder des Senats
Richterin am BSG Behrend
Richter am BSG Prof. Dr. Flint
Richterin am BSG Dr. Knorr
4. Senat 45
Vorsitzende Vertreter
Vizepräsidentin des BSG Dr. Meßling Richter am BSG Söhngen
weitere Mitglieder des Senats
Richter am BSG Söhngen
Richter am BSG Dr. Burkiczak
Richter am BSG Dr. Schmidt
5. Senat 46
Vorsitzende Vertreter
Vorsitzende Richterin am BSG Dr. Düring Richter am BSG Gasser
weitere Mitglieder des Senats
Richter am BSG Gasser
Richterin am BSG Prof. Dr. Körner
Richterin am BSG Dr. Hannes
Richterin am BSG Hahn*
*
Zu 80 v. H. mit den Aufgaben einer Berichterstatterin betraut.
6. Senat 47
Vorsitzende Vertreter
Vorsitzende Richterin am BSG Prof. Dr. Oppermann Richter am BSG Rademacker
weitere Mitglieder des Senats
Richter am BSG Rademacker*
Richterin am BSG Just
Richterin am BSG Dr. Loose
*
Teilweise mit Verwaltungsaufgaben betraut.
7. Senat 48
Vorsitzende Vertreterin
Vorsitzende Richterin am BSG Knickrehm Richterin am BSG Siefert
weitere Mitglieder des Senats
Richterin am BSG Siefert*
Richter am BSG Dr. Harich
Richterin am BSG Neumann
*
Teilweise mit Verwaltungsaufgaben betraut.
8. Senat 49
Vorsitzende Vertreter
Vorsitzende Richterin am BSG Krauß Richter am BSG Dr. Bieresborn
weitere Mitglieder des Senats
Richter am BSG Dr. Bieresborn*
Richter am BSG Dr. Scholz**
Richter am BSG Prof. Dr. Luik*
*
Teilweise mit Verwaltungsaufgaben betraut.
**
Zur Hälfte mit den Aufgaben eines Berichterstatters betraut.
9. Senat 50
Vorsitzender Vertreter
Vorsitzender Richter am BSG Dr. Kaltenstein Richter am BSG Dr. Mecke
weitere Mitglieder des Senats
Richter am BSG Dr. Mecke
Richter am BSG Othmer
Richter am BSG Dr. Röhl
10. Senat 51
Vorsitzender Vertreter
Vorsitzender Richter am BSG Dr. Kaltenstein Richter am BSG Dr. Mecke
weitere Mitglieder des Senats
Richter am BSG Dr. Mecke
Richter am BSG Othmer
Richter am BSG Dr. Röhl
11. Senat 52
Vorsitzende Vertreter
Vizepräsidentin des BSG Dr. Meßling Richter am BSG Söhngen
weitere Mitglieder des Senats
Richter am BSG Söhngen
Richter am BSG Dr. Burkiczak
Richter am BSG Dr. Schmidt
12. Senat 53
Vorsitzender Vertreter
Vorsitzender Richter am BSG Heinz Richter am BSG Beck
weitere Mitglieder des Senats
Richter am BSG Beck
Richterin am BSG Prof. Dr. Waßer
Richterin am BSG Bergner
Richterin am BSG Dr. Padé*
*
Zu 75 v. H. mit den Aufgaben einer Berichterstatterin und teilweise mit Verwaltungsaufgaben betraut.
Abschnitt II:

Vertretungsregelungen

1. Vertretung im Vorsitz 54
a) Bei Verhinderung im Vorsitz eines Senats führt den Vorsitz die nach Abschnitt I bestimmte Vertretung (Stellvertretende Vorsitzende oder Stellvertretender Vorsitzender).
b) Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung führt, soweit keine weitere Stellvertretung bestimmt ist, das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Senats den Vorsitz. Ist auch dieses verhindert, führt das dienstälteste verbleibende Mitglied dieses Senats den Vorsitz. Dies gilt auch dann, wenn das zur Vertretung berufene Mitglied eines anderen Senats (Nummer 2) dienstälter bzw. lebensälter ist.
c) Sind alle Mitglieder des Senats verhindert, so führt die dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die lebensälteste Vertretung (Nummer 2) den Vorsitz.
2. Vertretung durch Richterinnen und Richter eines anderen Senats 55
a) Führt die Verhinderung der Mitglieder eines Senats zur Beschlussunfähigkeit, findet eine Vertretung durch Mitglieder eines anderen Senats statt. Wer anderer Senat ist, ergibt sich aus der nachfolgenden Gegenüberstellung von Senaten, deren Mitglieder zur gegenseitigen Vertretung berufen sind:
1. Senat    12. Senat
2. Senat 9./​10. Senat
4./​11. Senat     7. Senat
5. Senat     8. Senat
6. Senat     3. Senat
b) Zur Vertretung werden nur die weiteren Mitglieder des anderen Senats herangezogen.
c) Soweit es für die Herbeiführung der Beschlussfähigkeit eines Senats erforderlich ist, wird dieser für die Dauer der Verhinderung eines Mitglieds stets durch das jeweils dienstjüngste weitere Mitglied des anderen Senats ergänzt. Bei gleichem Dienstalter beginnt die Reihenfolge mit dem lebensjüngsten Mitglied.
d) Stehen aus dem anderen Senat weitere Mitglieder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind alle weiteren Mitglieder der anderen Senate in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem niedrigsten, zur Vertretung berufen. Bei gleichem Dienstalter beginnt die Reihenfolge mit dem lebensjüngsten Mitglied.
Abschnitt III: 56
Besetzung des Großen Senats
Vorsitzender Präsident des BSG Prof. Dr. Schlegel
Bei Verhinderung des Präsidenten als Vorsitzenden des Großen Senats vertritt ihn das dienstälteste Mitglied des Großen Senats.
Mitglieder Vertretung
 1. Senat Präsident des BSG Prof. Dr. Schlegel Richter am BSG Dr. Estelmann
als Vertreter im Sinne von § 41 Absatz 5 Satz 5 SGG
 2. Senat Vorsitzende Richterin am BSG Dr. Roos Richter am BSG Karmanski
 3. Senat Vorsitzender Richter am BSG Prof. Dr. Schütze Richter am BSG Prof. Dr. Flint
 4./​11. Senat Vizepräsidentin des BSG Dr. Meßling Richter am BSG Söhngen
 5. Senat Vorsitzende Richterin am BSG Dr. Düring Richter am BSG Gasser
 6. Senat Vorsitzende Richterin am BSG Prof. Dr. Oppermann Richter am BSG Rademacker
 7. Senat Vorsitzende Richterin am BSG Knickrehm Richterin am BSG Siefert
 8. Senat Vorsitzende Richterin am BSG Krauß Richter am BSG Dr. Bieresborn
 9./​10. Senat Vorsitzender Richter am BSG Dr. Kaltenstein Richter am BSG Dr. Mecke
12. Senat Vorsitzender Richter am BSG Heinz Richter am BSG Beck
Abschnitt IV: 57
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
1. Mitglieder kraft Amtes:
a) der Präsident des Bundessozialgerichts
b) die oder der Vorsitzende der beteiligten Senate des Bundessozialgerichts.
Bei Verhinderung des Präsidenten tritt seine Vertretung im Großen Senat, bei Verhinderung von Vorsitzenden der beteiligten Senate deren Vertretung im Vorsitz an deren Stelle.
2. Mitglieder durch Entsendung für das Geschäftsjahr 2023
Mitglieder Vertretung
 1. Senat Richter am BSG Dr. Estelmann Richter am BSG Dr. Bockholdt
Richter am BSG Dr. Scholz Richterin am BSG Geiger
 2. Senat Richter am BSG Karmanski Richterin am BSG Hüttmann-Stoll
 3. Senat Richter am BSG Prof. Dr. Flint Richterin am BSG Behrend
 4. Senat Richter am BSG Söhngen Richter am BSG Dr. Burkiczak
 5. Senat Richter am BSG Gasser Richterin am BSG Prof. Dr. Körner
 6. Senat Richter am BSG Rademacker Richterin am BSG Just
 7. Senat Richterin am BSG Siefert Richter am BSG Dr. Harich
 8. Senat Richter am BSG Dr. Bieresborn Richter am BSG Prof. Dr. Luik
 9. Senat Richter am BSG Dr. Mecke Richter am BSG Othmer
10. Senat Richter am BSG Dr. Mecke Richter am BSG Othmer
11. Senat Richter am BSG Söhngen Richter am BSG Dr. Burkiczak
12. Senat Richter am BSG Beck Richterin am BSG Prof. Dr. Waßer
Großer Senat Vizepräsidentin des BSG Dr. Meßling Vorsitzende Richterin am BSG Dr. Roos
Vorsitzende Richterin am BSG Knickrehm Vorsitzende Richterin am BSG Dr. Düring
Ist auch die namentlich benannte Vertretung des zu entsendenden Mitglieds verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

Teil C: Besetzung der Senate mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern

Abschnitt I: 58
Besetzung des 1. bis 12. Senats
Den einzelnen Senaten werden nachstehende ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der jeweils angegebenen Reihenfolge zugeteilt:
1. Senat 59
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Leite, Jürgen 1. Geppert, Cornelia
2. Kandraschow, Heike 2. Dr. Strauss, Ursula
3. Christoph-Tojek, Bärbel 3. Melzer, Andreas
4. Groskreutz, Henning 4. Teetz, Raimund
5. Butzmühlen, Karin 5. Rudolph, Kerstin
6. Prof. Dr. Brandl, Nadine 6. Becker, Andrea
7. Hildenhagen, Christina Heike 7. Rattey, Martin
8. Brücher, Bertold 8. Dr. Meeßen, Axel
2. Senat 60
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Schummer, Amélie 1. Haase, Bettina
2. Kunzmann, Tobias 2. Dr. Burdenski, Wolfhart
3. Siebert, Burkhard 3. Prof. Biedermann, Andreas
4. Voigt, Peter 4. Sick, Jörg
5. Ende, Karin 5. Disser, Joachim
6. Dellmann, Thorsten 6. Becker, Andrea
7. Mietsch, Michael 7. Wiesner, Wolfgang
8. Dirksmeyer, Judith 8. Rattey, Martin
3. Senat 61
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Herrmanny, Wilhelm 1. Deicke, Heinrich
2. Prof. Dr. Welti, Felix 2. Reese, Jeanette
3. Fischer, Annette 3. Teetz, Raimund
4. Fehrmann, Martin 4. Stocky, Kathrin
5. Hartmann, Caroline 5. Lieberknecht, Andreas
6. Prof. Dr. Brandl, Nadine 6. Griemsmann, Horst
7. Dirksmeyer, Judith 7. Stöhr, Sabine
4. Senat, zugleich 11. Senat 62
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Ende, Karin 1. Haase, Bettina
2. Dellmann, Thorsten 2. Ruland, Heike
3. Fischer, Annette 3. Schubert, Goetz
4. Hochmann-Laufs, Marietta 4. Deicke, Heinrich
5. Nazarek, Robert 5. Melzer, Andreas
6. Schech, Sabine 6. Ulrich, Richard
7. Mietsch, Michael 7. Stöhr, Sabine
8. Kunzmann, Sven
5. Senat 63
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Kandraschow, Heike 1. Dr. Burdenski, Wolfhart
2. van Nieuwenborg, Achim 2. Schubert, Goetz
3. Hartmann, Caroline 3. Dr. Meeßen, Axel
4. Klein, Stefanie 4. Disser, Joachim
5. Siebert, Burkhard 5. Putzler-Uhlig, Christine
6. Hildenhagen, Christina Heike 6. Raabe, Michael
7. Schmitz, Peter 7. Griemsmann, Horst
6. Senat 64
a) Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 1 SGG)
Vertragsärztinnen und -ärzte,
Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Krankenkassen
1. Dr. Lörz, Marco  1. Dr. Pfeiffer, Doris
2. Waldherr, Benedikt  2. Ackermann, Claudia
3. Dr. Kröncke, Wilhelm  3. Elsner, Ulrike
4. Dr. Thierse, Klaus  4. Dr. Hermann, Christopher
5. Dr. Döllein, Jan-Erik  5. Hohnl, Jürgen
6. Dr. Hutterer, Frieder Götz  6. am Orde, Bettina
7. Fusch-Fornacon, Angelika  7. Sehnert, Gerhard
8. Kupfer, Claudia  8. Baron von Maydell, Boris
9. Dr. Müller, Anke  9. Dralle, Ralf
10. Kiefer, Gernot
11. Stoff-Ahnis, Stefanie
12. Woggan, Olaf
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte
1. Dr. Buck-Ohm, Anke
2. Albrecht, Sven
3. Dr. Genter-Niebling, Ute
4. Dr. Näfe, Wolfgang
5. Dr. Eickmeier, Monika
6. Kienzler, Lutz
7. Schramm, Mandy
8. Dr. Welsch, Jürgen
b) Für Angelegenheiten der Vertragsärzte bzw. Vertragszahnärzte (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 2 SGG) die vorgenannten Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.
7. Senat 65
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Schmitz, Peter 1. Geppert, Cornelia
2. Hochmann-Laufs, Marietta 2. Rothacher, Dagmar
3. Nazarek, Robert 3. Reese, Jeanette
4. Groskreutz, Henning 4. Dr. Omagbemi, Robert
5. Schummer, Amélie 5. Ruland, Heike
6. Butzmühlen, Karin 6. Wiesner, Wolfgang
7. Prof. Dr. Welti, Felix 7. Lischka, Clemens
8. Räder, Evelyn 8. Köttig, Martin
8. Senat 66
Von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagene Personen
 1. Hesse, Karl Heinz
 2. Lübking, Uwe
 3. Leindecker, Jürgen
 4. Dr. Vorholz, Irene
 5. Fuchs, Jürgen
 6. Schulz, Bernd
 7. Dr. Melzer, Liane
 8. Prölß, Hans Reinhard
 9. Dr. Findeiß, Pia
10. Offer, Regina
9. Senat 67
Versorgungsberechtigte,
behinderte Menschen und Versicherte
Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen
1. Riester, Georg  1. Klockner, Sabine
2. de Vries, Hans-Peter  2. Dr. Hery, Karola
3. Würthenberger, Uwe  3. Dr. Kreusch, Ulrich
4. Lauer, Karin  4. Kugelmann, Christine
5. Claß, Dittmar  5. Venker, Norbert
6. Dannhauer, Heinz-Jürgen  6. Gärtner, Bettina
7. Meyer, Angelika  7. Meyer-Hesse, Halfrid
8. Waaschke, André  8. Schwarz, Ottmar
9. Stawinoga, Christoph  9. Michels, Elisabeth
10. Zimmermann, Andrea
10. Senat 68
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Leite, Jürgen 1. Rothacher, Dagmar
2. Herrmanny, Wilhelm 2. Lischka, Clemens
3. van Nieuwenborg, Achim 3. Köttig, Martin
4. Kunzmann, Tobias 4. Prof. Biedermann, Andreas
5. Voigt, Peter 5. Putzler-Uhlig, Christine
6. Lohwasser, Gerda 6. Lieberknecht, Andreas
7. Fehrmann, Martin 7. Dr. Omagbemi, Robert
12. Senat 69
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1. Schech, Sabine 1. Rothacher, Dagmar
2. Christoph-Tojek, Bärbel 2. Rudolph, Kerstin
3. Klein, Stefanie 3. Dr. Strauss, Ursula
4. Räder, Evelyn 4. Stocky, Kathrin
5. Lohwasser, Gerda 5. Ulrich, Richard
6. Brücher, Bertold 6. Raabe, Michael
7. Kunzmann, Sven 7. Sick, Jörg
Abschnitt II: 70
Besetzung des Großen Senats
Versicherte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Mitglieder: Mitglieder:
1. Leite, Jürgen 1. Haase, Bettina
2. Ende, Karin 2. Geppert, Cornelia
Vertretung: Vertretung:
1. Dellmann, Thorsten 1. Dr. Burdenski, Wolfhart
2. Herrmanny, Wilhelm 2. Lischka, Clemens
Versorgungsberechtigte,
behinderte Menschen und Versicherte
Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder
dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen
vertraute Personen
Mitglied: Mitglied:
Riester, Georg Klockner, Sabine
Vertretung: Vertretung:
de Vries, Hans-Peter Dr. Hery, Karola
Vertragsärztinnen und -ärzte,
Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Krankenkassen
Mitglied: Mitglied:
Dr. Lörz, Marco Dr. Pfeiffer, Doris
Vertretung: Vertretung:
Waldherr, Benedikt Ackermann, Claudia
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte Von der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände vorgeschlagene Personen
Mitglied: Mitglieder:
Dr. Buck-Ohm, Anke 1. Hesse, Karl Heinz
2. Lübking, Uwe
Vertretung: Vertretung:
Albrecht, Sven 1. Leindecker, Jürgen
2. Dr. Vorholz, Irene
Abschnitt III:

Regelungen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu den Sitzungen der Senate jeweils in der Reihenfolge herangezogen, in der sie den einzelnen Senaten vom Präsidium zugewiesen sind (Listenturnus nach der jeweiligen Nummer der Zuweisung). Herangezogen wird zunächst diejenige Person, die auf die letzte – auch im vorangegangenen Geschäftsjahr – herangezogene Person folgt. Der 4. und der 11. Senat gelten bei der Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter am selben Sitzungstag als ein Senat und es handelt sich nur um eine Sitzung. 71
Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so wird die nächste Person in der Reihenfolge zugezogen; ist auch diese verhindert, die übernächste und so fort. Die jeweils verhinderte Person wird so behandelt, als ob sie an der Sitzung teilgenommen hätte (Anrechnung auf den Listenturnus). Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter von der Mitwirkung an einem Revisionsverfahren eines Sitzungstages kraft Gesetzes ausgeschlossen oder vor dem Termin wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden (Verhinderung), gilt die Verhinderung für sämtliche Verfahren dieses Sitzungstages.
2. Ist bei Verhinderung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters die Ladung nach der Liste wegen Zeitmangels oder aus anderen Gründen nicht möglich, so sind die in dem nachstehenden Verzeichnis aufgeführten in oder in der Nähe von Kassel wohnenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Reihenfolge dieses Verzeichnisses zuzuziehen. 72
Ist die Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter aus dem nachstehenden Verzeichnis nicht möglich, so sind die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter des Vertretungssenats in der Reihenfolge ihrer Listung im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts heranzuziehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des 3. Senats werden durch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des 1. Senats vertreten. Herangezogen wird zunächst der erste ehrenamtliche Richter oder die erste ehrenamtliche Richterin in der Reihenfolge des Verzeichnisses. Ist diese Person verhindert, wird die nächste Person in der Reihenfolge des Verzeichnisses zugezogen.
Entsprechendes gilt für verhinderte Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter bei Sitzungen des Großen Senats.
3. Die Heranziehung nach Nummer 2 ist den herangezogenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern auf den Listenturnus nicht anzurechnen. 73
Abschnitt IV: 74
Verzeichnis der in oder in der Nähe von
Kassel wohnenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Versicherte
Fischer, Annette
Groskreutz, Henning
Hildenhagen, Christina Heike
Schummer, Amélie
Voigt, Peter
Prof. Dr. Welti, Felix
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Prof. Biedermann, Andreas
Haase, Bettina
Lieberknecht, Andreas
Lischka, Clemens
Reese, Jeanette
Versorgungsberechtigte, behinderte Menschen
Dannhauer, Heinz-Jürgen
Riester, Georg
Mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertraute Personen und Versicherte
Dr. Kreusch, Ulrich
Vertragsärztinnen und -ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Dr. Thierse, Klaus
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte
Dr. Buck-Ohm, Anke
Kienzler, Lutz
Krankenkassen
Ackermann, Claudia
Sehnert, Gerhard
Von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagene Personen
Hesse, Karl Heinz
Dr. Melzer, Liane

Geschäftsverteilung
des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 2023
(1. Januar bis 31. Dezember 2023)

A.

Es sind gebildet:

7 Nichtigkeitssenate

1 Juristischer Beschwerdesenat

8 Technische Beschwerdesenate

4 Marken-Beschwerdesenate

1 Marken- und Design-Beschwerdesenat

1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat

1 Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen

B.

Die Präsidentin des Bundespatentgerichts Dr. Hock übernimmt den Vorsitz im 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat).

C.

Den Vorsitz in den übrigen Senaten verteilt das Präsidium des Bundespatentgerichts wie folgt:

 2. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzende Richterin Hartlieb
 3. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzender Richter Schramm
 4. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzender Richter Voit
 5. Senat (Nichtigkeitssenat) N.N.
 6. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr
 7. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzende Richterin Kopacek
 8. Senat (Nichtigkeitssenat) Vorsitzende Richterin Grote-Bittner
 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Univ. Hubert
11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dr.-Ing. Höchst
12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vizepräsident Dipl.-Ing. Univ. Rothe
14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Maksymiw
17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek
18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt
20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Univ. Musiol
25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kortbein
26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Kortge
28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber
29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber
30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Prof. Dr. Hacker
35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) Vorsitzender Richter Metternich
36. Senat (Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen) Vorsitzender Richter Metternich
D.

Das Präsidium verteilt die Geschäfte unter die Senate, bestimmt – über die in Abschnitt C getroffene Regelung hinaus – deren Besetzung und regelt die Vertretung wie folgt:

1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Abteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, soweit nicht andere Beschwerdesenate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind;
b)
Beschlüsse über Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 128 Absatz 2 und 3 PatG;
c)
Beschlüsse über Ablehnung von Richtern gemäß § 86 Absatz 3 Satz 2 PatG;
d)
Entscheidungen über Anfechtungen der Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 68 Nummer 2 PatG;
e)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in den dem Senat sowie den Technischen Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts zugewiesenen Sachen;
f)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen, nach Nummer 12 auch in den den Technischen Beschwerdesenaten zugewiesenen Sachen; sonstige Erinnerungen, soweit nicht andere Beschwerdesenate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind;
g)
sonstige Verfahren, für die nicht andere Senate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind.

Vorsitzende: Präsidentin des Bundespatentgerichts Dr. Hock
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden: Richterin Lachenmayr-Nikolaou
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Schell (1/​2 Pensum),
Richterin Lachenmayr-Nikolaou (3/​10 Pensum u. a. wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Heimen
Richterin Püschel
(in der angegebenen Reihenfolge)

2. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 17. Senat (nur betreffend die Nichtigkeitsverfahren der IPC-Klasse H04N) und dem 18. Senat (Technische Beschwerdesenate) (nur betreffend die Nichtigkeitsverfahren der IPC-Klassen B60Q, F03H, F21, G01C, G01D, G02F, G03B, D, F, H, G08, G09, G11, G12, G21, H01B (ausgenommen Gr. 3/​00 bis Gr. 3/​56), H01J, K, L, S, T, H04L Gr. 1, 5, 9, H05F, H, K) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Hartlieb
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Dr. Himmelmann
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richter Dr. Himmelmann
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richter Dr. Söchtig
(bei Verhinderung der Vorsitzenden),
Richter Eisenrauch
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richter Dr. Meiser
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

3. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG, Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG sowie Verfahren nach § 85a PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Schramm
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Schwarz
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richter Schwarz
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richter Schödel
(bei Verhinderung des Vorsitzenden),
Richterin Werner M.A.
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richterin Püschel
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenat.

4. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 19. Senat (soweit nicht der 8. Senat zuständig ist) und dem 11. Senat (Technische Beschwerdesenate) (nur betreffend die Nichtigkeitsverfahren der IPC-Klassen B05C, B23D und B29C, in denen vom 5. Senat bereits eine mündliche Verhandlung anberaumt worden oder ein Hinweis gemäß § 83 PatG ergangen ist) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Voit
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Werner M.A.
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richterin Werner M.A.
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;

Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher (nur hinsichtlich der Nichtigkeitsverfahren der IPC-Klassen B23D und B29C).

Regelmäßige Vertreter:
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richter Schwarz
(bei Verhinderung des Vorsitzenden),
Richterin Püschel
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richterin Uhlmann
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

5. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: N.N.
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Heimen
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Heimen (1/​2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richter Schödel
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Dr. Meiser
(bei Verhinderung des Vorsitzenden und gleichzeitiger Verhinderung zumindest eines der beiden weiteren rechtskundigen Mitglieder),
Richter Schwarz
(bei Verhinderung der weiteren rechtskundigen Mitglieder)
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richter Dr. Himmelmann
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

6. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 17. Senat (ausgenommen die Nichtigkeitsverfahren der IPC-Klasse H04N) und dem 18. Senat (Technische Beschwerdesenate) (soweit nicht der 2. Senat zuständig ist) zugewiesen sind;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Dr. Söchtig
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richter Dr. Söchtig
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist.
Regelmäßige Vertreter:
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richter Dr. Himmelmann
(bei Verhinderung der Vorsitzenden)
Richterin Werner M.A.
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds)
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richterin Dorn
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

7. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) zugewiesen sind, soweit nicht der 4. Senat zuständig ist;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Kopacek
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden: Richterin Püschel
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richterin Püschel
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist.
Regelmäßige Vertreter:
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richter Eisenrauch
(bei Verhinderung der Vorsitzenden),
Richter Heimen,
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds),
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richter Dr. Söchtig
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

8. Senat (Nichtigkeitssenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz einschließlich der Verfahren gemäß § 20 GebrMG, Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG sowie Verfahren nach § 85a PatG für die technischen Fachgebiete, die dem 9. Senat, dem 12. Senat und dem 19. Senat (Technische Beschwerdesenate) zugewiesen sind, in den dem 19. Senat zugewiesenen Fachgebieten jedoch nur die Verfahren, in denen vom 4. Senat bereits eine mündliche Verhandlung in den Monaten Januar und Februar 2023 bis zum 14. Dezember 2022 anberaumt worden ist; abweichend von den allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsverteilung in Abschnitt E VI. Nummer 1 Satz 1 gehen vom 4. Senat alle die Fachgebiete des 12. Senats betreffenden Verfahren zum 1. Januar 2023 über;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Grote-Bittner
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Dr. Meiser
Weiteres rechtskundiges Mitglied: Richter Dr. Meiser (85 %-Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Gegenstand des Streitpatents zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) des weiteren rechtskundigen Mitglieds: Richter Merzbach
(bei Verhinderung der Vorsitzenden),
Richter Schödel
(bei Verhinderung des weiteren rechtskundigen Mitglieds),
– die Genannten vertreten sich gegenseitig –
Richter Dr. Nielsen
(in der angegebenen Reihenfolge);
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

9. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)

Fahrzeuge; Fahrzeugteile; Fahrzeugaufbauten; Fahrzeugausrüstungen B 60 B, D bis G,
J bis K, S, T
Anordnungen von optischen Beobachtungsvorrichtungen, von Tritten, innerhalb des Fahrzeuges zum Verstauen oder Halten von Gegenständen, zum Verkleiden, Kennzeichnen oder Verzieren, für Reklamezwecke, für sanitäre Einrichtungen, von Schmiersystemen oder -vorrichtungen; Radschutz; Kühlerschutz; Bahnräumer; Ausrüstungsteile zum Dämpfen der Aufprallwirkung bei Zusammenstößen B 60 R 1/​00 bis 15/​04, 17/​00 bis 19/​56
Eisenbahnanlagen; Eisenbahnfahrzeuge B 61 B bis K
Gleislose Landfahrzeuge; motorlose Fahrzeuge; Motorfahrzeuge; Anhänger; Fahrräder B 62
Luftfahrzeuge; Flugwesen; Raumfahrt B 64
Straßen-, Eisenbahn-, Brückenbau E 01
Wasserbau; Grundbau; Bodenbewegung E 02
Wasserversorgung; Kanalisation E 03
Allgemeine Baukonstruktionen, Wände, Dächer, Decken, Isolierung; Bauelemente, Baumaterial E 04 B, C
Dacheindeckungen, Oberlichte, Dachentwässerung, Werkzeuge E 04 D
Ausbau von Bauwerken, z. B. Treppen, Fußböden E 04 F
Baugerüste, Schalungen, Baugeräte, Verarbeiten, Abbrechen E 04 G
Gebäude oder ähnliche Bauwerke für besondere Zwecke E 04 H
Schlösser; Riegel; Scharniere E 05 B, C, D
Geldschränke E 05 G
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in der Sektion E vorgesehen E 99
Verdrängerkraft- und Arbeitsmaschinen für Flüssigkeiten; Arbeitsmaschinen
(insbesondere Pumpen) für Flüssigkeiten oder Gase, Dämpfe
F 04
Wellen, Lager F 16 C
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Univ. Hubert
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dr.-Ing. Baumgart
Weitere technische Mitglieder: Richter Dr.-Ing. Baumgart
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier
Richter Dipl.-Ing. Körtge
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Kriener
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters nach Maßgabe des Abschnitts E. V. 1.;
b) des rechtskundigen Mitglieds: das rechtskundige Mitglied des 11. Senats,
Richterin Werner M.A.,
Richter Heimen
(in der angegebenen Reihenfolge).

11. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)

Bekleidung A 41
Kopfbekleidung A 42
Schuhwerk A 43
Borstenwaren A 46
Möbel A 47 B bis F
Haushalt- oder Tafelausstattung A 47 G
Ausstattungen für Fenster oder Türen A 47 H
Küchenausstattung; Kaffeemühlen, Gewürzmühlen; Getränkebereitungsmaschinen oder -geräte A 47 J
Sanitäre Ausstattung, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Toilettenzubehör A 47 K
Waschen oder Reinigen im Haushalt A 47 L
Aufbereitung von Getreide zum Mahlen B 02 B
Brechen, Pulverisieren oder Zerkleinern B 02 C
Sprüh- und Zerstäubungsvorrichtungen B 05 B, C
Erzeugen oder Übertragen mechanischer Schwingungen allgemein B 06
Trennen fester Stoffe durch Sieben B 07 B
Sortieren B 07 C
Reinigen, Verhüten des Verschmutzens allgemein; chemische Reinigung B 08 B
Mechanische Metallbearbeitung ohne wesentliches Zerspanen des Werkstoffs: Stanzen, Ziehen und Pressen von Metall, Kalt- und Warmumformung B 21
Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung durch Drehen, Bohren; Werkzeuge hierfür B 23 B
Fräsen B 23 C
Metallbearbeitung durch Hobeln, Stoßen, Scheren, Räumen, Sägen, Feilen, Schaben oder dgl.; Werkzeuge hierfür B 23 D
Herstellen von Zahnrädern oder Zahnstangen B 23 F
Gewindeschneiden; damit verbundenes Bearbeiten von Schrauben oder Muttern B 23 G
Metallbearbeitung durch Einwirken elektrischen Stroms B 23 H,
soweit nicht dem 20. Senat zugewiesen
Löten; Schweißen; Schneiden B 23 K,
soweit nicht dem 20. Senat zugewiesen
Sonstige Metallbearbeitung; kombinierte Bearbeitungsvorgänge; Universalwerkzeug­maschinen B 23 P
Einzelheiten, Bestandteile oder Zubehör für Werkzeugmaschinen, z. B. Anordnungen zum Kopieren oder Steuern B 23 Q
Schleifen; Polieren B 24
Handwerkzeuge; tragbare Werkzeuge mit Kraftantrieb; Werkstatteinrichtungen; ­Manipulatoren B 25
Verarbeiten von Kunststoffen; Verarbeiten von Massen in plastischem Zustand allgemein; Vorbereitung oder Vorbehandlung hierzu B 29 B
Formen oder Verbinden von Kunststoffen; Formen von Stoffen in plastischem Zustand allgemein; Nachbehandlung geformter Erzeugnisse, z. B. Reparieren B 29 C
Herstellen besonderer Gegenstände aus Kunststoff oder aus Stoffen in plastischem Zustand B 29 D
Index-Schema für Formmassen oder Materialien für Verstärkungen, Füllstoffe oder vorgeformte Teile in Verbindung mit den Unterklassen B 29 B, C oder D B 29 K
Index-Schema für besondere Gegenstände in Verbindung mit Unterklasse B 29 C B 29 L
Additive (generative) Fertigungstechnik B 33
Fahrzeugreifen B 60 C
Anordnung oder Einbau der Heizung, Kühlung, Lüftung oder anderer Luftbehandlungs­vorrichtungen für die Fahrzeugräume für Reisende oder Fracht B 60 H
Sitze besonders für Fahrzeuge ausgebildet; Unterbringung der Reisenden im Fahrzeug, soweit nicht anderweitig vorgesehen B 60 N
Verpackungsmaschinen, Verpackungsgeräte, Verpackungsvorrichtungen oder Verpackungsverfahren für Gegenstände oder Materialien; Auspacken B 65 B
Behältnisse zur Lagerung oder zum Transport von Gegenständen oder Materialien (Container); Zubehör, Verschlüsse oder Ausrüstungen hierfür; Verpackungselemente; Verpackungen B 65 D
Handhaben von dünnem oder fadenförmigem Gut B 65 H
Sattlerei; Polsterei B 68
Mechanische Behandlung von Häuten, Fellen oder Leder allgemein C 14 B
Eisenhüttenwesen C 21
Metallhüttenwesen; Eisen- oder Nichteisenlegierungen; Behandlung von Eisen- oder Nichteisen­legierungen C 22
Natürliche oder künstliche Fäden oder Fasern; Spinnen, Zwirnen D 01 B, D, G, H
Garne; mechanische Veredelung von Garnen oder Seilen; Schären oder Bäumen D 02
Weberei D 03
Flechten; Herstellen von Spitzen; Stricken; Posamenten; nichtgewebte Stoffe D 04
Nähen; Sticken; Tuften D 05
Behandeln von Textilgut, Strecken, Waschen, Trocknen, Bügeln, Reinigen, Bezeichnen, Plissieren D 06 B bis J
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in der Sektion D vorgesehen D 99
Strömungsmaschinen [Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen] F 01 D
Schmierung von Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein; Schmierung von Brennkraftmaschinen; Kurbelgehäusebe- oder -entlüftung;
Schalldämpfer oder Auspuffvorrichtungen für Gase von Kraft- und Arbeitsmaschinen oder von Kraftmaschinen allgemein; Schalldämpfer oder Auspuffvorrichtungen für Gase von ­Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung;
Kühlung von Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein; Kühlung von Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung
F 01 M bis P
Speichern oder Verteilen von Gasen und Flüssigkeiten F 17
Druckmittelbetriebene Systeme allgemein; druckmittelbetriebene Stellorgane F 15 B
Strömungsmittelbetriebene Schaltungselemente; Strömungsdynamik F 15 C, D
Dampferzeugung F 22
Erzeugen von Verbrennungsprodukten hohen Drucks oder hoher Geschwindigkeit F 23 R
Hausöfen und Herde F 24 B, C
Waffen F 41
Munition; Sprengverfahren F 42
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in der Sektion F vorgesehen F 99
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dr.-Ing. Höchst
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Wiegele
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Rippel
Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt
Richter Dipl.-Ing. Brunn
Richter Dipl.-Ing. Wiegele
Richter Dr.-Ing. Schwenke
Richter Dipl.-Chem. Dr. Deibele
Rechtskundiges Mitglied: Richter Eisenrauch
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 12. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters nach Maßgabe des Abschnitts E. V. 1.;
b) des rechtskundigen Mitglieds: das rechtskundige Mitglied des 12. Senats,
Richterin Dr. Rupp-Swienty,
Richter Dr. Meiser
(in der angegebenen Reihenfolge).

12. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)

Bodenbearbeitung in Land- und Forstwirtschaft A 01 B
Pflanzen, Säen, Düngen A 01 C
Ernten; Mähen A 01 D
Dreschen; Ballenbildung aus Stroh, Heu oder dgl. A 01 F
Herstellen von Molkereierzeugnissen A 01 J
Tierhaltung; Tierzucht; Fischfang A 01 K
(ausgenommen
A 01 K 67/​00 bis 67/​04)
Hufbeschlag A 01 L
Tierfang, Tierfallen oder Abschreckvorrichtungen A 01 M
Tabak; Zigarren; Zigaretten; Utensilien für Raucher A 24
Kurzwaren; Schmucksachen A 44
Hand- und Reisegeräte A 45
Vorrichtungen, Geräte und Verfahren zur Lebensrettung A 62 B
Sport, Spiele A 63
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in der Sektion A vorgesehen A 99
Kochen; Kochgeräte B 01 B
Mischen, z. B. Lösen, Emulgieren, Dispergieren B 01 F
Mit Zentrifugalkräften arbeitende Apparate oder Maschinen zum Durchführen physikalischer oder chemischer Verfahren B 04
Handschneidwerkzeuge; Trennen B 26 B, F
Bearbeiten von Holz oder ähnlichen Werkstoffen; Biegen von Holz; Entrinden; Herstellung von Gegenständen im Trockenverfahren aus Spänen oder Fasern, die aus Holz oder ähnlichem Material bestehen B 27 B, G bis J, L bis N
Herstellen von Gegenständen aus Papier; Papierverarbeitung B 31 C bis F
Buchbinderei; Alben; Ordner; besondere Drucksachen B 42
Schreib- und Zeichengeräte; Bürozubehör B 43
Maschinen, Geräte, Werkzeuge für künstlerische Arbeiten B 44 B
Fahrzeuge zum Transport von Lasten oder zum Befördern, Tragen oder Aufnehmen besonderer Lasten oder Gegenstände B 60 P
Schiffe, sonstige Wasserfahrzeuge; dazugehörige Ausrüstung B 63
Maschinen, Geräte oder Verfahren zum Etikettieren oder zum Befestigen von Anhängern; Sammeln oder Entfernen von Haus- oder ähnlichem Müll B 65 C, F
Transport- oder Lagervorrichtungen, z. B. Förderer zum Laden oder Abladen; Werkstättenförder­systeme; pneumatische Rohrförderanlagen B 65 G
Heben; Anheben; Schleppen (Hebezeuge) B 66
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in der Sektion B vorgesehen B 99
Seile; Kabel (außer elektrische Kabel) D 07
Papierherstellung (mechanischer Teil), Faserplatten D 21 B, D bis G, J
Erd- oder Gesteinsbohren; Bergbau E 21
Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen allgemein oder mit Verdrängerwirkung; Rotationskolben- oder Schwenkkolbenmaschinen, Rotationskolben- oder Schwenkkolbenkraftmaschinen; Dampfkraftanlagen; Dampfspeicher; Kraftanlagen, soweit nicht anderweitig vorgesehen; Kraftmaschinen, die mit besonderen Arbeitsfluiden oder nach besonderen Kreisprozessen arbeiten F 01 B, C, K
Periodisch betriebene Ventile für Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen F 01 L
Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung mit Verdrängerwirkung; Brennkraftmaschinen allgemein;
Gasturbinenanlagen; Lufteinlässe für Strahltriebwerke; Steuern oder Regeln der Brennstoffzufuhr in Luft ansaugenden Strahltriebwerken
F 02 B, C
Zylinder, Kolben oder Gehäuse für Brennkraftmaschinen; Dichtungsanordnungen in Brennkraft­maschinen F 02 F
Mit Heißgas oder Verbrennungsgasen betriebene Kraftmaschinenanlagen, wobei die Kraftmaschi­nen mit Verdrängerwirkung arbeiten; Ausnützung oder Verwendung der Abwärme von Brennkraftmaschinen, soweit nicht anderweitig vorgesehen;
Strahltriebwerke;
Zuführen von Brennstoff-Luft-Gemischen oder deren Bestandteilen bei Brennkraftmaschinen allgemein
F 02 G bis M
Anlassen von Brennkraftmaschinen; Anlasshilfen für Brennkraftmaschinen, soweit nicht anderweitig vorgesehen F 02 N
Zündung von Brennkraftmaschinen mit innerer Verbrennung, ausgenommen Kompressionszündung; Prüfen des Zündzeitpunkts bei Brennkraftmaschinen mit Kompressionszündung F 02 P
Windkraftmaschinen F 03 D
Vorrichtungen zum Befestigen oder Sichern von Konstruktionselementen oder Maschinenteilen, z. B. Nägel, Bolzen, Schrauben, Sprengringe, Klemmen, Klammern oder Keile; Verbindungen oder Verbinden F 16 B
Kupplungen; Bremsen; Federn, Stoßdämpfer F 16 D, F
Riemen, Kabel oder Seile, vorwiegend für Antriebszwecke; Ketten; Zubehörteile vorwiegend dafür F 16 G
Getriebe mit Zahnrädern, Ketten oder Riemen, Reibmitteln, Hebeln oder Nocken; Schrittschalt­getriebe; Druck- und Strömungsmittelgetriebe; Einzelheiten; Steuerung, Regelung oder Betätigung F 16 H
Kolben; Zylinder; Druckbehälter allgemein; Abdichtungen, Dichtungen F 16 J
Ventile; Schieber; Hähne; Schwimmer; Entlüftungs- oder Belüftungsvorrichtungen F 16 K
Rohre; Verbindungen, Formteile und Unterstützungen für Rohre; Mittel zur Wärmeisolierung allgemein F 16 L
Rahmen, Gehäuse oder Grundplatten von Kraftmaschinen oder anderen Maschinen oder von Apparaten, nicht auf eine besondere Art von Maschine oder Apparat eingeschränkt, die anderweitig vorgesehen ist; Gestelle oder Stützen; Schmierung; Schutzvorrichtungen allgemein; Konstruktionselemente allgemein; aus solchen Elementen zusammengesetzte Strukturen allgemein; Kondensatableiter oder ähnliche Vorrichtungen zum Abführen von Flüssigkeiten aus Hohlräumen, die im wesentlichen Gas oder Dampf enthalten F 16 M bis T
Feuerungen, Verbrennung; Beseitigung oder Behandlung von Verbrennungsprodukten; Rauchgaszüge; Regelung oder Steuerung der Verbrennung; Zündung; Löschvorrichtungen F 23 B bis M, N, Q
Heizung; Klimatisierung; Lüftung; Erhitzer F 24 D bis H
Sonnenkollektoren; solarthermische Systeme F 24 S
Erdwärmekollektoren; Erdwärmesysteme F 24 T
Wärmekollektoren, Erzeugung oder Verwendung von Wärme, soweit nicht anderweitig vorgesehen F 24 V
Kälteerzeugung und Kühlung; Herstellen und Lagern von Eis; Verflüssigen und Verfestigen von Gasen F 25
Trocknen von festen Gütern und Erzeugnissen F 26
Industrie-, Schacht-, Brennöfen; Retorten F 27
Wärmetausch allgemein F 28
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vizepräsident Dipl.-Ing. Univ. Rothe
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dr.-Ing. Krüger
Weitere technische Mitglieder: Richter Dr.-Ing. Krüger
Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter
Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.Ing. (FH) Ausfelder (1/​2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
Richter Dr.-Ing. Herbst
Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
(9/​10 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Rechtskundiges Mitglied: Richter Kruppa
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 9. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters nach Maßgabe des Abschnitts E. V. 1.;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Uhlmann,
Richter Schell,
Richterin Lachenmayr-Nikolaou
(in der angegebenen Reihenfolge).

14. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2  Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)

Gartenbau, Forstwirtschaft, Bewässern A 01 G
Neue Pflanzen A 01 H
Neuzüchtungen von Tieren A 01 K 67/​00 bis 67/​04
Konservieren von Körpern von Menschen, Tieren, Pflanzen oder deren Teile; Biozide; Mittel zum Vertreiben oder Anlocken von Schädlingen; Mittel zum Beeinflussen des Pflanzenwachstums A 01 N
Biozide Wirkung, Schädlinge vertreibende, Schädlinge anlockende oder Pflanzenwachstum regulierende Wirkung von chemischen Verbindungen oder Mitteln A 01 P
Backen; essbare Teigwaren A 21
Metzgerei; Fleisch-, Geflügel-, Fischverarbeitung A 22
Lebensmittel und ihre Behandlung A 23
Präparate für medizinische, zahnärztliche oder kosmetische Zwecke A 61 K
Desinfektion und Sterilisation; Verbandmaterial A 61 L
Medizinische Indikationen für Arzneimittel A 61 P
Verwendung von Kosmetika oder ähnlichen Zubereitungen A 61 Q
Chemische Mittel zum Löschen von Bränden und Bekämpfung chemischer Schadstoffe A 62 D
Trennen, u.a. durch Verdampfen, Destillation, Filtern und Abscheiden B 01 D
Chemische oder physikalische Verfahren, z. B. Katalyse, Kolloidchemie; entsprechende Vorrichtungen hierfür B 01 J
Chemische oder physikalische Laboratoriumsgeräte zum allgemeinen Gebrauch B 01 L
Nassaufbereitung oder Aufbereitung mittels Luftsetzmaschinen oder Luftherden; magnetische oder elektrostatische Trennung B 03
Aufbringen von Flüssigkeiten B 05 D
Beseitigung von festem Abfall B 09
Gießerei, Pulvermetallurgie B 22
Behandeln von Holz und ähnlichen Werkstoffen B 27 K
Verarbeiten von Zement, Ton und Stein B 28
Schichtkörper B 32
Drucken; Typen, Setzvorrichtungen, Druckformen, Druckverfahren, Kopierverfahren, Druckplatten oder -folien; Werkstoffe für Oberflächen, die in Druckmaschinen verwendet werden B 41 B bis D, M, N
Verfahren zum Herstellen von Verzierungen; Malerei oder künstlerisches Zeichnen; Konservie­ren von Gemälden; Oberflächenbehandlung zum Erreichen besonderer künstlerischer Oberflächeneffekte oder -beschaffenheiten; besondere Musterungen oder Bilder B 44 C, D, F
Öffnen oder Verschließen von Flüssigkeitsbehältern; Handhaben von Flüssigkeiten B 67
Nanotechnologie B 82
Anorganische Chemie C 01
Behandlung von Wasser, Abwasser oder Abwasserschlamm C 02
Glas; Mineral- und Schlackenwolle C 03
Kalk; Zemente; keramische Massen; Steine; Schall- oder Wärmeschutzmassen C 04
Düngemittel C 05
Sprengstoff; Zündhölzer C 06
Organische Chemie C 07 B bis J
Peptide; Proteine C 07 K
Organische makromolekulare Verbindungen; deren Herstellung oder chemische Verarbeitung; Massen auf deren Grundlage C 08
Farbstoffe; Anstrichstoffe; Polituren; Naturharze; Klebstoffe; verschiedene Zusammensetzungen; verschiedene Anwendungen von Stoffen C 09
Mineralöl-, Gas- oder Koksindustrie; Kohlenmonoxid enthaltende technische Gase; Brennstoffe; Schmiermittel; Torf C 10
Tierische oder pflanzliche Öle, Fette, fettartige Stoffe oder Wachse; daraus gewonnene Fettsäuren; Reinigungsmittel; Kerzen C 11
Biochemie; Bier; Spirituosen; Wein; Essig; Mikrobiologie; Enzymologie; Mutation und genetische Techniken C 12
Zucker-, Stärkeindustrie C 13
Chemische Behandlung von Häuten, Fellen, Leder C 14 C
Beschichten von Werkstoffen; chemische Oberflächenbehandlung von Metallen; Inhibieren von Korrosion oder Verkrustung allgemein C 23
Elektrolytische oder elektrophoretische Verfahren und Vorrichtungen C 25
Züchten von Kristallen C 30
Kombinatorische Technologie C 40
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in der Sektion C vorgesehen C 99
Chemische Behandlung natürlicher Stoffe zur Gewinnung von Fäden oder Fasern; chemische Gesichtspunkte bei der Herstellung künstlicher Fäden, Gespinste, Fasern, Borsten oder Bänder D 01 C, F
Bleichen; Trockenreinigen oder Waschen von Fasern, Fäden, Garnen, Geweben, Federn; Behandeln von Fasern, Fäden, Garnen, Geweben, Federn; Färben oder Bedrucken von Textilien; Belagstoffe; Färben von Leder, Pelzen oder festen makromolekularen Stoffen; Flächenverzierung auf Textilstoffen D 06 L, M, N, P, Q
Cellulosegewinnung; Karton; Papier D 21 C, H
Untersuchen oder Analysieren von Stoffen durch Anwendung elektrischer, elektrochemischer oder magnetischer Mittel; Untersuchen oder Analysieren von Stoffen mittels chemischer Methoden, Apparate für solche Methoden, automatisches Analysieren G 01 N
Gr. 27,
30 bis 35
Messen der Strahlungsintensität von Kern- oder Röntgenstrahlung G 01 T
Lichtempfindliche Gemische oder ihre Träger; fotografische Verfahren G 03 C
Materialien für Elektro-, Elektrofoto-, Magnetografie G 03 G
Gr. 5 bis 11
Isolatoren oder isolierende Körper, gekennzeichnet durch den isolierenden Werkstoff; Auswahl von Werkstoffen hinsichtlich ihrer isolierenden oder dielektrischen Eigenschaften H 01 B
Gr. 3/​00 bis
Gr. 3/​56
Direkte Umwandlung von chemischer in elektrische Energie H 01 M
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter
Dipl.-Phys. Univ. Dr. Maksymiw
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg
Weitere technische Mitglieder: Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg
Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Jäger
Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wismeth
Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Freudenreich
Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. C. Wagner
(1/​2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richterin Dr.-Ing. Philipps
(9/​10 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Rechtskundiges Mitglied: Richter Schell
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 18. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters nach Maßgabe des Abschnitts E. V. 1.;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Kätker,
Richterin Fehlhammer,
das rechtskundige Mitglied des 19. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

17. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)

Optische Elemente, Systeme oder Geräte G 02 B
Brillen; Sonnenbrillen oder Schutzbrillen, soweit sie die gleichen Merkmale wie Brillen haben; Kontaktlinsen G 02 C
Digitalrechner, bei denen der gesamte Rechenvorgang mechanisch ausgeführt wird G 06 C
Digitalrechner mit strömungsgesteuertem Rechenwerk G 06 D
Rechner mit optischen Recheneinrichtungen G 06 E
Elektrische digitale Datenverarbeitung G 06 F
Zählwerke; Zählen von Gegenständen, soweit nicht anderweitig vorgesehen G 06 M
Rechnersysteme, basierend auf spezifischen Rechenmodellen G 06 N
Datenverarbeitungssysteme oder -verfahren, besonders angepasst an verwaltungs­technische, geschäftliche, finanzielle oder betriebswirtschaftliche Zwecke sowie an geschäfts­bezogene Überwachungs- oder Voraussagezwecke; Systeme oder Verfahren, besonders angepasst an verwaltungstechnische Zwecke sowie an geschäftsbezogene Überwachungs- oder Voraussagezwecke, soweit nicht anderweitig vorgesehen G 06 Q
Bilddatenverarbeitung oder Bilddatenerzeugung allgemein G 06 T
Informations- und Kommunikationstechnik, besonders angepasst für spezielle Anwen­dungsgebiete G 16
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in der Sektion G vorgesehen G 99
Elektrische Nachrichtentechnik (Bildübertragung, z. B. Fernsehen) H 04 N
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter
Dipl.-Phys. Dr. Morawek
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Baumgardt
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Baumgardt
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Forkel
Richter Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele
Richter Dr.-Ing. Harth
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Akintche
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 18. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters nach Maßgabe des Abschnitts E. V. 1.;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Dr. N.H.,
Richterin Berner,
Richter Merzbach
(in der angegebenen Reihenfolge).

18. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)

Diagnostik; Chirurgie; Identifizierung; Zahnheilkunde; Geräte oder Methoden für Mund- oder Zahnpflege; Tierärztliche Instrumente, Geräte, Werkzeuge oder Verfahren; Filter in Blutgefäße implantierbar; Prothesen; Transport, persönliche Beförderungsmittel, oder Lagerung besonders ausgebildet für Kranke oder Behinderte; Operationstische oder -stühle; Bestattungsvorrichtungen; Geräte für die physikalische Therapie; Behälter, besonders ausgebildet für medizinische oder pharmazeutische Zwecke; Vorrichtungen oder Verfahren, besonders geeignet, um pharmazeutische Erzeugnisse in bestimmte äußere oder zur Verabreichung geeignete Formen zu bringen A 61 B-J
Vorrichtungen zum Einführen oder Aufbringen von Substanzen in oder auf den Körper; Vorrichtungen zum Übertragen von Körperflüssigkeiten oder zum Entziehen derselben aus dem Körper; Vorrichtungen zum Hervorrufen oder zum Beenden von Schlaf oder Betäubung A 61 M
Elektrotherapie; Magnetotherapie; Strahlentherapie; Ultraschalltherapie A 61 N
Feuerbekämpfung A 62 C
Druckmaschinen oder -pressen; Vorrichtungen zum Drucken und Zusatzvorrichtungen; Schreibmaschinen; Drucker; Stempel; Vervielfältigungsgeräte; Adressiermaschinen B 41 F bis L
Anordnung von Signal- oder Beleuchtungsvorrichtungen, deren Einbau oder Halterung oder deren Schaltkreise bei Fahrzeugen allgemein B 60 Q
Mikrostrukturtechnik B 81
Steuern oder Regeln von Brennkraftmaschinen F 02 D
Erzeugung von Vortriebskraft [Schub] nach dem Prinzip des Rückstoßes, soweit nicht anderweitig vorgesehen F 03 H
Beleuchtung F 21
Messen der Länge, der Dicke oder ähnlicher linearer Abmessungen; Messen von Winkeln; Messen von Flächen; Messen von Unregelmäßigkeiten an Oberflächen oder Umrissen G 01 B
Messen von Entfernungen, Höhen, Neigungen oder Richtungen; Geodäsie und Navigation; Kreiselgeräte; Fotogrammetrie G 01 C
Anzeigen oder Aufzeichnen in Verbindung mit Messen allgemein; Einrichtungen oder Instrumente zum Messen von zwei oder mehr Veränderlichen, soweit nicht von einer anderen Unterklasse umfasst; Tarifmessgeräte; Messen oder Prüfen, soweit nicht anderweitig vorgesehen G 01 D
Steuern oder Regeln von Lichtstrahlen; nichtlineare Optik; optische logische Elemente; optische Analog-Digital-Umsetzer G 02 F
Aufnehmen, Projizieren oder Betrachten von Fotografien nebst Zubehör; holografische Verfahren, Vorrichtungen G 03 B, H
Geräte für die Behandlung von belichteten fotografischen Materialien; fotomechanische Herstellung von Druckflächen G 03 D, F
Analogrechner G 06 G
Hybridrechner G 06 J
Erkennen von Daten; Darstellen von Daten; Aufzeichnungsträger; Handhabung von Aufzeichnungs­trägern G 06 K
Erkennen oder Verstehen von Bildern oder Videos G 06 V
Signalwesen G 08
Unterricht; Geheimschrift; Anzeige, Reklame; Siegel G 09
Musikinstrumente; Akustik G 10 B bis D,
F bis H, K
Informationsspeicherung G 11
Einzelheiten von Instrumenten G 12
Kernphysik; Kerntechnik G 21
Kabel; Leiter; Isolatoren; Dielektrika (ausgenommen Isolatoren oder isolierende Körper, gekennzeichnet durch den isolierenden Werkstoff; Auswahl von Werkstoffen hinsichtlich ihrer isolierenden oder dielektrischen Eigenschaften) H 01 B
(ausgen.
Gr. 3/​00 bis Gr. 3/​56)
Elektrische Entladungsröhren oder Entladungslampen H 01 J
Elektrische Glühlampen; Maser, Laser H 01 K, S
Halbleiterbauelemente; elektrische Festkörperbauelemente, soweit nicht anderweitig vorgesehen H 01 L
Funkenstrecken; Überspannungsableiter mit Funkenstrecken; Zündkerzen; Koronaentladungseinrichtungen; Erzeugen von Ionen, die in nichteingeschlossene Gase eingeleitet werden sollen H 01 T
Elektrische Nachrichtentechnik (Anordnungen zum Erkennen oder Beseitigen von Fehlern in der empfangenen Nachricht; Anordnungen, die eine Vielfachausnützung des Übertragungsweges erlauben; Anordnungen für geheimen oder zugriffsgesicherten Nachrichtenverkehr) H 04 L Gr. 1, 5, 9
Erzeugen elektrischer Schockwirkungen; Röntgentechnik H 05 C, G
Statische Elektrizität; in der Natur vorkommende Elektrizität H 05 F
Plasmatechnik; Erzeugung von beschleunigten elektrisch geladenen Teilchen oder von Neutronen; Erzeugung oder Beschleunigung von neutralen Molekular- oder Atomstrahlen H 05 H
Gedruckte Schaltungen; Gehäuse oder konstruktive Einzelheiten von elektrischen Geräten; Herstellung von Baugruppen aus elektrischen Elementen H 05 K
Elektronische Speicherbauelemente H 10 B
Organische elektrische Festkörperbauelemente H 10 K
Elektrische Festkörperbauelemente, soweit nicht anderweitig vorgesehen H 10 N
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Veit
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Veit
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich
Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch
Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer
Richter Dr.-Ing. Flaschke
Richter Dr.-Ing. Kapels
Rechtskundiges Mitglied: Richter Kruppa
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 17. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters nach Maßgabe des Abschnitts E. V. 1.;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richter Dr. Nielsen,
Richter Posselt,
das rechtskundige Mitglied des 17. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

19. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)

Pressen B 30
Elektrische Ausrüstung oder Antrieb von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen; elektrodynamische Fahrzeugbremssysteme allgemein; Speiseleitungen und Vorrichtungen am Gleis für elektrisch angetriebene Fahrzeuge B 60 L, M
Schutzeinrichtungen, die das Fahrzeug und die Fahrgäste betreffen; Sicherheitsgurte; Diebstahlsicherungen B 60 R
(ausgenommen
B 60 R 1/​00 bis 19/​56)
Luftkissenfahrzeuge B 60 V
Gemeinsame Steuerung oder Regelung von Fahrzeug-Unteraggregaten verschiedenen Typs oder verschiedener Funktion; Steuerungs- oder Regelungs-Systeme besonders ausgebildet für Hybrid-Fahrzeuge; Antriebs-Steuerungssysteme von Straßenfahrzeugen für Verwendungszwecke, die nicht die Steuerung oder Regelung eines bestimmten Unteraggregats betreffen B 60 W
Eisenbahnverkehrs-, Steuerungs- und Sicherungstechnik B 61 L
Bewegungsvorrichtungen für Flügel E 05 F
Messen des Volumens, des Durchflussvolumens, des Massendurchflusses oder des Füllstandes; volumetrische Mengenmessung G 01 F
Wägen G 01 G
Messen mechanischer Schwingungen; Messen von Kraft, Drehmoment, Arbeit, mechanischer Leistung, mechanischem Wirkungsgrad oder des Drucks von Fluiden; Prüfen der Unwucht von Maschinen, Konstruktionsteilen; Prüfen von Konstruktionsteilen, Apparaten G 01 H,
L, M
Messen elektrischer und magnetischer Größen; Funkpeilung, -ortung, -entfernungs- oder -geschwindigkeitsmessung; Funknavigationssysteme; analoge Systeme mit anderen Wellen G 01 R, S
Musikinstrumente; Akustik: Analyse oder Synthese von Sprache; Spracherkennung; Sprach- und Stimmenbearbeitung, Codieren oder Decodieren von Sprache oder Audiosignalen G 10 L
Elektrische Widerstände; Magnete; Induktivitäten; Transformatoren; Auswahl der Werkstoffe hinsichtlich ihrer magnetischen Eigenschaften; Kondensatoren, Gleichrichter, Schaltvor­richtungen H 01 C, F, G
Elektrische Schalter; Relais; Wählschalter; Schutzvorrichtungen H 01 H
Elektrisch leitende Verbindungen; bauliche Vereinigungen einer Vielzahl von gegenseitig isolierten elektrischen Verbindungselementen; Kupplungsvorrichtungen; Stromabnehmer H 01 R
Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von elektrischer Energie H 02
Elektrische Nachrichtentechnik (Übertragung; Fernsprechverkehr) H 04 B, M
Elektrische Nachrichtentechnik (Wähltechnik; Drahtlose Kommunikationsnetze) H 04 Q, W
Elektrische Heizung; elektrische Beleuchtung, soweit nicht anderweitig vorgesehen H 05 B
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Ing. Matter
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Ing. Müller
Richter Dipl.-Ing. Altvater
Richter Dipl.-Ing. Matter
Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt
Richter Dipl.-Ing. Tischler
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Dorn
(ihre Tätigkeit im 20. Senat geht vor)
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 20. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters nach Maßgabe des Abschnitts E. V. 1.;
b) des rechtskundigen Mitglieds: Richterin Seyfarth,
Richter Schwarz,
das rechtskundige Mitglied des 14. Senats
(in der angegebenen Reihenfolge).

20. Senat (Technischer Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden und Einsprüche in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e PatG einschließlich der Einsprüche in den gemäß § 147 Absatz 3 PatG in der vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung zugewiesenen Fällen für die technischen Fachgebiete (IPC-Klassen)

Metallbearbeitung durch Einwirken elektrischen Stroms B 23 H
Gr. 1/​02, 3/​02, 7/​04, 7/​14 bis 7/​20
Löten; Schweißen; Schneiden B 23 K
Gr. 9/​06 bis 9/​10, 11/​24 bis 11/​26, 13/​08, 15/​02
Schneiden; gemeinsame Einzelheiten für Maschinen zum Perforieren, Lochen, Ausschneiden, Ausstanzen oder Trennen B 26 D
Hobel-, Bohr-, Fräs-, Dreh- oder Universalmaschinen für Holz oder ähnliches Material; Verarbeiten von Furnier- oder Sperrholz; Gegenstände mit Schwalbenschwanzverbindung; Zapfen; Schlitzmaschinen für Holz oder ähnliches Material; Nagel- oder Klammermaschinen B 27 C, D, F
Herstellen von Behältern aus Papier, Pappe oder aus Material, das in gleicher Weise wie Papier bearbeitet wird B 31 B
Elektrische oder Fluid-Schaltkreise, besonders für Fahrzeuge ausgebildet; Anordnung von elektrischen oder Fluid-Schaltkreiselementen, besonders für Fahrzeuge ausgebildet B 60 R 16/​00 bis 16/​08
Türen, Fenster, Läden oder Rollblenden allgemein; Leitern E 06
Kraft- und Arbeitsmaschinen oder Kraftmaschinen für Flüssigkeiten; Feder-, Gewichts- oder sonstige Kraftmaschinen; Erzeugen von mechanischer Energie F 03 B, C, G
Messen der Intensität, der Geschwindigkeit, der spektralen Zusammensetzung, der Polarisa­tion, der Phase oder der Pulscharakteristik von infrarotem, sichtbarem oder ultraviolet­tem Licht; Farbmessung; Strahlungspyrometrie G 01 J
Messen der Temperatur; Messen von Wärmemengen; Temperaturfühler, soweit nicht anderwei­tig vorgesehen G 01 K
Untersuchen von physikalischen Eigenschaften von Stoffen G 01 N
Gr. 1 bis 25, Gr. 29, Gr. 37
Messen der Linear- oder Winkelgeschwindigkeit, der Beschleunigung, der Verzögerung oder des Stoßes; Anzeigen des Vorhandenseins, des Fehlens oder der Richtung einer Bewegung G 01 P
Rastersondenverfahren oder -geräte; Anwendungen von Rastersondenverfahren; Rastersondenmikros­kopie G 01 Q
Geophysik; Gravitationsmessungen; Aufspüren von Massen oder Gegenständen G 01 V
Meteorologie G 01 W
Elektrografie; Elektrofotografie; Magnetografie G 03 G
Gr. 13 bis 21
Zeitmessung G 04
Steuern, Regeln G 05
Kontrollvorrichtungen G 07
Wellenleiter, Resonatoren, Leitungen oder andere Einrichtungen des Wellenleitertyps; Antennen H 01 P, Q
Grundlegende elektronische Schaltkreise H 03
Elektrische Nachrichtentechnik (Rundfunkübertragung; Multiplex-Verkehr; Geheimer Nachrichten­verkehr; Störung des Nachrichtenverkehrs; Übertragung digitaler Information; Lautsprecher, Mikrofone, Schallplatten-Tonabnehmer oder ähnliche akustische, elektro­mechanische Wandler; Hörhilfen für Schwerhörige; Großlautsprecheranlagen; Stereophone Systeme) H 04 H-L
(ausgenommen
H 04 L Gr. 1, 5, 9), R, S
Sachverhalte, soweit nicht anderweitig in der Sektion H vorgesehen H 99
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 bis 11 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Dipl.-Ing. Univ. Musiol
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny
Weitere technische Mitglieder: Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny
Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer
Richter Dr.-Ing. Ball
Richter Dipl.-Phys. Christoph
Richter Dipl.-Ing. Jürgensen (Richter kraft Auftrags)
Rechtskundiges Mitglied: Richterin Dorn
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren technischen Mitglieder: die weiteren technischen Mitglieder des 19. Senats in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters nach Maßgabe des Abschnitts E. V. 1.;
b) des rechtskundigen Mitglieds: das rechtskundige Mitglied des 18. Senats,
Richterin Dr. Weitzel,
Richter Dr. Himmelmann
(in der angegebenen Reihenfolge).

25. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahren der Leitklassen 5 (mit Ausnahme der bis 31. Dezember 2019 eingegangenen Verfahren betreffend IR-Marken und Verfahren der Buchstaben N bis Z des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Marken­anmelders, der in der vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Akte angegeben ist), 9 (soweit nicht der 30. Senat zuständig ist), 30, 35 (nur der 1. bis 25. Eingang der ab dem 1. Januar 2021 eingegangenen Verfahren), 36, 42 und 43 der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, soweit nicht andere Marken-Beschwerdesenate nach dieser Geschäftsverteilung zuständig sind;
c)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
d)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kortbein
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Fehlhammer
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Dr. Nielsen (nur noch zuständig für die Verfahren 25 W (pat) 566/​19, 25 W (pat) 578/​19, 25 W (pat) 517/​20)
Richterin Dr. Rupp-Swienty
Richterin Fehlhammer
Richter Staats (Richter kraft Auftrags)
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 26. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 28. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

26. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahren der Leitklassen 3 (soweit nicht der 30. Senat zuständig ist), 8 (soweit nicht der 28. Senat zuständig ist), 14, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 31 (soweit nicht der 28. Senat zuständig ist), 32, 33, 34, 38 und 39 der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin Kortge
Regelmäßiger Vertreter der Vorsitzenden: Richter Kätker
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Kätker
Richter Dr. N.H.
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 28. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 29. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

28. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahren der Leitklassen 4, 6, 7, 8 (soweit sie bis zum 31. Dezember 2019 eingegangen sind), 10, 12, 13, 15, 17, 19, 29 (soweit sie bis zum 31. Dezember 2018 eingegangen sind), 31 (soweit sie bis zum 31. Dezember 2019 eingegangen sind), 35 (nur der 26. bis 50. Eingang der ab dem 1. Januar 2021 eingegangenen Verfahren), 37 und 41 der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber
(ihre Tätigkeit im Vorsitz des 29. Senats geht vor)
Regelmäßige Vertreterin des Vorsitzenden: Richterin Uhlmann
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Uhlmann (1/​2 Pensum wegen Tätigkeit in der Verwaltung)
Richterin Kriener (1/​2 Pensum)
Richterin Berner (4/​5 Pensum)
Richter Dr. Poeppel (Richter kraft Auftrags)
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 25. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 30. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

29. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahren der Leitklassen 11, 16, 25, 28, 35 (soweit sie nicht dem 25., 28. oder 30. Senat zugewiesen sind) und 40 der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
c)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber
Regelmäßige Vertreterin der Vorsitzenden: Richterin Seyfarth
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richterin Akintche (1/​2 Pensum)
Richterin Seyfarth
Richter Posselt (4/​5 Pensum)
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 30. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 25. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).

30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Verfahren der Leitklassen 1, 2, der Leitklassen 3 (soweit sie vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eingegangen sind), 5 (soweit nicht der 25. Senat zuständig ist), 9 (mit Ausnahme der bis 31. Dezember 2019 eingegangenen Verfahren betreffend nationale Markenanmeldungen und nationale Marken der Buchstaben A bis H des Anfangsbuchstabens des Namens des ursprünglichen Markenanmelders, der in der vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Akte angegeben ist), 22, 29 (soweit nicht der 28. Senat zuständig ist), 35 (nur die ersten 40 Eingänge der ab dem 1. Januar 2023 eingehenden Verfahren), 44 und 45 der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen; maßgeblich ist die Angabe der Leitklasse, wie sie bei Eingang des Rechtsmittels bei Gericht in der Amtsakte vermerkt ist;
b)
Beschwerden nach § 133 des Markengesetzes;
c)
Warenzeichenverfahren nach § 51 Absatz 1 des Erstreckungsgesetzes;
d)
Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in den dem Senat zugewiesenen Sachen;
e)
Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in Geschmacksmustersachen und in Verfahren nach dem DesignG;
f)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 bis 13 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Prof. Dr. Hacker
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Merzbach
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Merzbach
Richterin Dr. Weitzel
Richterin P. Wagner (Richterin kraft Auftrags)
Regelmäßige Vertreter
der weiteren rechtskundigen Mitglieder:
die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 29. Senats,
sodann die weiteren rechtskundigen Mitglieder des 26. Senats
(jeweils in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters).
Technisches Mitglied
für die Fälle der Spruchkörpererweiterung nach § 23 Absatz 4 Satz 3 DesignG:
das weitere technische Mitglied des 12. Senats
in der umgekehrten Reihenfolge des Dienstalters nach Maßgabe des Abschnitts E. V. 2.c).
Regelmäßiger Vertreter
des technischen Mitglieds:
das jeweilige weitere technische Mitglied des 12. Senats
(in der umgekehrten Reihenfolge des Dienstalters).

35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts;
b)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Topographiestelle und der Topographieabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes;
c)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts in den Fällen des § 23 Absatz 4 PatG 1981, § 24 Absatz 3 Satz 1 bis 3 PatG 1968, soweit es sich um die Einsicht in die Akten einer Patentanmeldung handelt, die vor dem 1. Oktober 1968 eingereicht worden ist und soweit nicht daneben die nach Art. 7 § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 PatÄndG 1967 weiter geltende § 18 DPAV (in der Fassung vom 9. Mai 1961) Anwendung finden kann, § 24 Absatz 3 Satz 4 PatG 1968, § 31 Absatz 5, § 50 Absatz 1 und 2, § 54 Satz 2 PatG 1981, Art. II § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Satz 1, Art. III § 2 Absatz 1 bis 2 Satz 1 IntPatÜG und Art. 7 § 1 Absatz 3 PatÄndG 1967, jedoch – soweit vorstehend erfasst – mit Ausnahme der Fälle der Akteneinsicht in noch nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen, die vor dem 1. Oktober 1968 vom Deutschen Patentamt mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, dass eine nach § 1, § 2 und § 4 Absatz 2 PatG 1968 patentfähige Erfindung nicht vorliege und bei denen der Zurückweisungsbeschluss bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechtskraft erlangt hat;
d)
Beschlüsse über Ablehnung von Richtern des 1. Senats gemäß § 86 Absatz 3 Satz 2 PatG, falls der 1. Senat infolge einer Richterablehnung beschlussunfähig geworden ist;
e)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Metternich
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Eisenrauch
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Eisenrauch
Richter Dr. Nielsen
Technische Mitglieder: die jeweiligen weiteren technischen Mitglieder des Technischen Beschwerdesenats, zu dessen Geschäftsbereich das technische Fachgebiet (IPC-Klasse) gehört, dem der Schutzgegenstand zuzuordnen ist;
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Heimen
Richter Dr. Meiser
(in der angegebenen Reihenfolge)
b) der technischen Mitglieder: die Vertreter der weiteren technischen Mitglieder des betroffenen Technischen Beschwerdesenats.

36. Senat (Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen)

Geschäftsaufgabe:

a)
Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamtes nach § 34 Absatz 1 SortSchG;
b)
Erinnerungen gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 12 RPflG in den dem Senat zugewiesenen Sachen.

Vorsitzender: Vorsitzender Richter Metternich
Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden: Richter Eisenrauch
Weitere rechtskundige Mitglieder: Richter Eisenrauch
Richter Dr. Nielsen
Technische Mitglieder: Richterin Dipl.-Chem. Univ. Dr. Münzberg
Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Jäger
Regelmäßige Vertreter:
a) der weiteren rechtskundigen Mitglieder: Richter Heimen
b) der technischen Mitglieder: Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wismeth
E.

Das Präsidium bestimmt in Ergänzung der im Abschnitt D getroffenen Regelungen Folgendes:

I.

Zurückverweisungen, zusätzliche Geschäftsaufgaben, vorangehende Sachen und Folgesachen

1.
Zurückverweisung in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit von Patenten

a)
Verfahren wegen der Erklärung der Nichtigkeit eines Patentes oder eines ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz sowie Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß § 85 Absatz 1 PatG, die vom Bundesgerichtshof an das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden, behandelt der Senat weiter, der das aufgehobene Urteil erlassen hat, sofern der Bundesgerichtshof nichts anderes bestimmt hat (§ 119 Absatz 3 Satz 1 PatG).
b)
Hat der Bundesgerichtshof die Sache an einen anderen Senat des Bundespatentgerichts zurückverwiesen, ohne einen konkreten Spruchkörper zu bestimmen (§ 119 Absatz 3 Satz 2 PatG), gilt folgende Regelung:
Verfahren des 1. Senats erledigt der 7. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 12. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 9. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 2. Senats erledigt der 3. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 18. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 17. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 19. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des (Ende Dezember 2022 geschlossenen) 23. Senats mitgewirkt haben. Des Weiteren wirken als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 17. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mit, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 18. Senats beteiligt waren;
Verfahren des 3. Senats erledigt der 8. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 18. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 14. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 4. Senats erledigt der 5. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 12. Senats beteiligt waren und die weiteren technischen Mitglieder des 14. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des (Ende Dezember 2018 geschlossenen) 15. Senats mitgewirkt haben. Des Weiteren wirken als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 20. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mit, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 19. Senats beteiligt waren;
Verfahren des 5. Senats erledigt der 4. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 9. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des (Ende Dezember 2022 geschlossenen) 8. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 18. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 20. Senats mitgewirkt haben;
Verfahren des 6. Senats erledigt der 2. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 17. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 18. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 9. Senats beteiligt waren sowie die weiteren technischen Mitglieder des 18. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 17. Senats beteiligt waren. Des Weiteren erledigt die Verfahren des 6. Senats der 5. Senat, wobei die weiteren Mitglieder des 20. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 19. Senats beteiligt waren;
Verfahren des 7. Senats erledigt der 6. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 12. Senats beteiligt waren und die weiteren technischen Mitglieder des 12. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 11. Senats mitgewirkt haben. Des Weiteren wirken als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 18. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mit, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 17. Senats beteiligt waren;
Verfahren des 8. Senats erledigt der 7. Senat, wobei als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mitwirken, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 12. Senats mitgewirkt haben und die weiteren technischen Mitglieder des 11. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters, wenn an der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 9. Senats beteiligt waren. Des Weiteren wirken als technische Richter die weiteren technischen Mitglieder des 20. Senats in der Reihenfolge ihres Dienstalters mit, wenn bei der aufgehobenen Entscheidung die technischen Mitglieder des 19. Senats beteiligt waren;
c)
Hat der Bundesgerichtshof bei der Zurückverweisung einen bestimmten Nichtigkeitssenat benannt, wirken neben der oder dem Vorsitzenden und dem juristischen Mitglied dieses Senates die nach Maßgabe der oben in Buchstabe b getroffenen Bestimmungen zuständigen technischen Mitglieder mit.
d)
Hat in den in Buchstaben b und c genannten Fällen an dem aufgehobenen Urteil bereits ein nach den obigen Bestimmungen zuständiger Richter mitgewirkt, so tritt an seine Stelle der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung berufene Vertreter. Im Übrigen gilt die für die Nichtigkeitssenate getroffene Regelung über die Vertretung der technischen Mitglieder.
2.
Zurückverweisungen in Verfahren der Technischen Beschwerdesenate und Marken-Beschwerdesenate

a)
Verfahren der Technischen Beschwerdesenate und Marken-Beschwerdesenate, in denen angefochtene Beschlüsse vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an das Bundespatentgericht zurückverwiesen werden, behandelt der Senat weiter, der den aufgehobenen Beschluss gefasst hat, sofern der Bundesgerichtshof nichts anderes bestimmt hat.
Hat der Bundesgerichtshof den Beschluss eines nicht mehr bestehenden Senats aufgehoben und zurückverwiesen, ist für das Verfahren der Senat zuständig, dem die Verfahren nunmehr zugewiesen sind.
b)
Hat der Bundesgerichtshof die Sache an einen anderen Senat des Bundespatentgerichts zurückverwiesen, ohne einen konkreten Spruchkörper zu bestimmen, ist für das Verfahren der Senat zuständig, dessen weitere technische Mitglieder (Technischer Beschwerdesenat) bzw. weitere rechtskundige Mitglieder (Marken-Beschwerdesenat) den Senat vertreten, dessen Entscheidung aufgehoben worden ist.
3.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Für Nichtigkeitsklagen und -anträge (§ 99 Absatz 1 PatG, § 82 MarkenG, § 579 ff. ZPO) und für Restitutionsklagen und -anträge (§ 99 Absatz 1 PatG, § 82 MarkenG, § 580 ff. ZPO) ist der Senat zuständig, der zur Entscheidung in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, berufen wäre.
4.
Vollstreckungsgegenklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Für Vollstreckungsgegenklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 62 Absatz 2 Satz 3, § 80 Absatz 5, § 84 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 PatG, § 63 Absatz 3 Satz 2, § 71 Absatz 5 MarkenG, § 767, § 794 Absatz 1 Nummer 2, § 795 ZPO) ist der Senat zuständig, der über eine Beschwerde oder eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden hätte.
5.
Vorangehende Sachen und Folgesachen, Verfahrensverbindung

a)
Die Zuständigkeit in Verfahrens- und Prozesskostenhilfesachen richtet sich nach der Zuständigkeit in der Hauptsache. Dies gilt auch für die Vorabentscheidung nach § 66 Absatz 5 Satz 6 MarkenG.
b)
In Zwangslizenzsachen bleibt der Senat, der über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden hat, auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig.
c)
Fallen im Übrigen in einem abgeschlossenen Verfahren weitere richterliche Entscheidungen an, ist hierfür der Senat zuständig, der bereits in der Hauptsache entschieden hat oder der in den Fällen sonstiger Erledigung (wie Rücknahme, Verzicht usw.) zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache zur Entscheidung in der Hauptsache berufen gewesen wäre. Dies gilt auch für die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 11 Absatz 1 PatKostG.
d)
In Nichtigkeitsverfahren bleibt für Verfahren gemäß § 23 Absatz 2 RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 RPflG und Entscheidungen bezüglich der Festsetzung des Streitwertes der Senat zuständig, der die Entscheidung in der Hauptsache erlassen hat. Dem Senat wird hierzu bei einer Änderung der Geschäftsverteilung derjenige technische Richter zugewiesen, der für das in Frage kommende technische Fachgebiet (IPC-Klasse) zuständig ist.
e)
Bei einer senatsübergreifenden Verfahrensverbindung ist zur Entscheidung der Senat berufen, bei dem das zeitlich zuerst eingegangene der zu verbindenden Verfahren anhängig ist.
II.

Erläuterung zu den Geschäftsaufgaben der Technischen Beschwerdesenate

Für die Verteilung der Geschäftsaufgaben unter die Technischen Beschwerdesenate ist die Internationale Patentklassifikation (Int.Cl.) in der jeweils in Kraft befindlichen Fassung maßgeblich. Die Zuständigkeit für Verfahren, die bei Inkrafttreten einer neuen Fassung der Int.Cl. beim Bundespatentgericht anhängig sind, bleibt unberührt. Die in der Geschäftsaufgabe enthaltenen Symbole von Klassifikationseinheiten nach der Int.Cl. haben nur Bedeutung für die genaue Abgrenzung der diesen Senaten zugewiesenen Fachgebiete, wobei die Beschreibung der einzelnen Fachgebiete lediglich einen die Symbole erklärenden Hinweis darstellt. Die Auszeichnung der einzelnen Sachen durch das Deutschen Patent- und Markenamt, von der grundsätzlich auszugehen ist, hat indessen für die Zuständigkeit der Senate keinen bindenden Charakter. Für die Zuständigkeit der Senate ist dasjenige Fachgebiet maßgebend, dem das Patentbegehren nach seinem wesentlichen technischen Inhalt in dem jeweiligen Verfahrensstand zuzuordnen ist.

Soweit das Deutschen Patent- und Markenamt einzelne Sachen mit Symbolen von Klassifikationseinheiten ausgezeichnet hat, die im Deutschen Patent- und Markenamt außerhalb der Int.Cl. geführt werden (sog. X-Notationen) oder Index-Codes betreffen, ist der Senat zuständig, in dessen Geschäftsaufgabe die Symbole der Int.Cl. enthalten sind, aus denen die X-Notation oder die Index-Codes abgeleitet sind. Auch diese Auszeichnung hat für die Zuständigkeit der Senate keinen bindenden Charakter. Für die Zuständigkeit der Senate ist auch in diesen Fällen dasjenige Fachgebiet maßgebend, dem das Patentbegehren nach seinem wesentlichen technischen Inhalt in dem jeweiligen Verfahrensstand zuzuordnen ist.

III.

Erläuterung zu den Geschäftsaufgaben der Marken-Beschwerdesenate

Soweit es bei der Bestimmung der Zuständigkeit auf den Anfangsbuchstaben des Namens des ursprünglichen Anmelders ankommt, gilt Folgendes:

Maßgebend ist bei natürlichen Personen der Familienname, bei juristischen Personen und beteiligtenfähigen Personengesellschaften bzw. Firmen der erste enthaltene nicht abgekürzte Familienname, hilfsweise der erste Buchstabe der juristischen Person, beteiligtenfähigen Personengesellschaft bzw. Firma. Nicht berücksichtigt werden Zahlen und Artikel sowie bei Familiennamen Adelstitel, akademische Titel und unselbständige Zusätze, wie z. B. de oder la. Gleiches gilt bei Firmen bzw. juristischen Personen für Angaben wie Firma oder Bezeichnungen der Rechtsform (z. B. Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft usw.).

Bei zwei oder mehr Anmeldern ist unabhängig von der in der Anmeldung genannten Reihenfolge der in der alphabetischen Reihenfolge erste Name maßgebend.

IV.

Zugehörigkeit zu mehreren Senaten

Soweit ein Richter mehreren Senaten als ständiges Mitglied angehört und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung eines Nichtigkeits- oder Gebrauchsmustersenats, im Übrigen des Senats mit der niedrigeren Nummer vor. Vorrang hat jedoch stets die Wahrnehmung der Aufgaben als regelmäßiger Vertreter des oder der Vorsitzenden.

Für die Mitwirkung bei einer mündlichen Verhandlung geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst den Termin bestimmt hat.

V.

Vertretungen

1.
Sind als regelmäßige Vertreter mehrere Richter bestimmt, so sind sie (unter Einschluss der abgeordneten Richter und der Richter kraft Auftrags) in der angegebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Der zur Vertretung berufene abgeordnete Richter oder Richter kraft Auftrags ist jedoch von der Vertretung ausgeschlossen, wenn ohne ihn bereits ein weiterer noch nicht auf Lebenszeit ernannter Richter am Bundespatentgericht mitwirkt; in diesem Fall wirkt als Vertreter der nächstfolgende auf Lebenszeit ernannte Richter am Bundespatentgericht mit. Das jeweils dienstjüngste technische Mitglied ist nur in Sachen mit gerader Endziffer des gerichtlichen Aktenzeichens zur Vertretung in den Senaten berufen, denen es nicht als ständiges Mitglied angehört. Ist ein rechtskundiges Mitglied eines Technischen Beschwerdesenats als solches (d. h. ohne Namensnennung) zur Vertretung berufen, vertreten aus Senaten, in denen mehr als eine Person sich die Geschäftsaufgabe eines rechtskundigen Mitglieds teilen, die rechtskundigen Mitglieder in der umgekehrten Reihenfolge ihres Dienstalters.
Soweit ein Richter zum regelmäßigen Vertreter in mehreren Senaten bestimmt ist und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung eines Nichtigkeits- oder Gebrauchsmustersenats, im Übrigen des Senats mit der niedrigeren Nummer vor, es sei denn, der Richter hat vor dieser Anforderung die Übernahme der Vertretung in dem in diesem Sinne „nachrangigen“ Senat bereits aktenkundig gemacht.
2.
Im Fall der Verhinderung sämtlicher regelmäßiger Vertreter – mit Ausnahme derjenigen der Vorsitzenden – gilt Folgendes:

a)
Ist ein rechtskundiges Mitglied

aa)
in einem technischen Beschwerdesenat oder in einem Nichtigkeitssenat, im Juristischen Beschwerdesenat, im Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat oder im Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen zu vertreten, obliegt die Vertretung dem nach Nummer 2 Buchstabe c zu ermittelnden dienstjüngsten, nicht verhinderten rechtskundigen auf Lebenszeit ernannten, einem technischen Beschwerdesenat zugewiesenen Richter am Bundespatentgericht. Sind sämtliche rechtskundige auf Lebenszeit ernannte, einem technischen Beschwerdesenat zugewiesene Richter am Bundespatentgericht verhindert, so ist die Regelung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb entsprechend anzuwenden.
bb)
in den übrigen Senaten zu vertreten, obliegt die Vertretung dem nach Nummer 2 Buchstabe c zu ermittelnden, dienstjüngsten, nicht verhinderten rechtskundigen auf Lebenszeit ernannten Richter am Bundespatentgericht.
b)
Ist ein technisches Mitglied zu vertreten, obliegt die Vertretung dem nach Nummer 2 Buchstabe c zu ermittelnden dienstjüngsten, nicht verhinderten weiteren technischen auf Lebenszeit ernannten Richter am Bundes­patentgericht aus der jeweiligen Senatsgruppe. Senatsgruppen bilden
der 9., 11. und 12. Senat;
der 14., 17. bis 20. Senat.
Sind sämtliche Richter der jeweiligen Senatsgruppe verhindert, so ist die Regelung zu Nummer 2 Buchstabe a entsprechend anzuwenden.
c)
Für die Feststellung des dienstjüngsten Richters in den Fällen Nummer 2 Buchstabe a und b ist im gesamten Geschäftsjahr die nach dem Stand vom 1. Januar erstellte Dienstaltersliste der auf Lebenszeit ernannten Richter des Bundespatentgerichts maßgebend, soweit die dort genannten Richter nicht inzwischen zu Vorsitzenden Richtern ernannt worden sind. Unter mehreren Richtern gleichen Dienstalters obliegt die Vertretung dem lebensjüngsten, nicht verhinderten Richter.
d)
Ein Richter, für den in seinem Senat an einem der im Anhang zum Geschäftsverteilungsplan genannten Sitzungstage schon eine Sitzung oder Beratung aktenkundig angesetzt worden ist, ist an diesem Tag von der Vertretung in einem anderen Senat freigestellt.
VI.

Änderung der Geschäftsverteilung

1.
Soweit die sachliche Geschäftsverteilung Änderungen gegenüber den Geschäftsverteilungen der Vorjahre enthält, bleiben hiervon die Verfahren unberührt, in denen über ein vorausgegangenes einstweiliges Verfügungsverfahren entschieden oder bereits eine mündliche Verhandlung für einen Termin innerhalb der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten der betreffenden Änderung anberaumt ist, eine Verhandlung bereits stattgefunden hat oder im Falle von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit eines Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 81 PatG) ein Hinweis gemäß § 83 PatG bereits ergangen ist. Das gleiche gilt für Änderungen während des laufenden Geschäftsjahres. Insoweit dauert die Zuständigkeit des bislang zuständigen Senats, in den Nichtigkeitssenaten, im Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat und im Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen auch die Zuweisung seiner technischen Mitglieder einschließlich ihrer regelmäßigen Vertreter, fort (§ 21e Absatz 4 GVG). Dies gilt auch dann, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden worden oder die Hauptsache sonst erledigt ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht für den Fall der Zurückverweisung einer Sache durch den Bundesgerichtshof an das Bundespatentgericht. In diesem Fall ist der im geltenden Geschäftsverteilungsplan bestimmte Senat zuständig.
VII.

Güterichter

1.
Die Aufgaben als Güterichter gemäß § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO nehmen wahr:
Vorsitzender Richter Prof. Dr. Kortbein
Vorsitzender Richter Voit
Richterin Werner M.A.
2.
Die Güterichter werden in den Verfahren tätig, die ihnen von den Senaten zur Durchführung einer Güteverhandlung vorgelegt werden.
Dabei nehmen die Güterichter die in Abschnitt D. und E. I. bis VI. dieses Geschäftsverteilungsplans zugewiesenen richterlichen Aufgaben vorrangig wahr.
3.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Verfahren erfolgt entsprechend des zeitlichen Eingangs und der alphabetischen Reihenfolge der Güterichter.
4.
Bei der Zuweisung ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)
Ein Güterichter kann nicht zuständig werden, wenn er in der Hauptsache mit der Sache befasst ist.
b)
Teilen die Parteien übereinstimmend mit, dass die Güteverhandlung durch einen bestimmten Güterichter durchgeführt werden soll, wird dieser zuständig.
c)
Ist ein Güterichter nach den vorstehenden Regeln zuständig geworden, wird er im Verhinderungsfall durch den nächsten Güterichter vertreten.
5.
Wer in einer Streitsache als Güterichter beteiligt war, gilt für das gerichtliche Verfahren nicht als Mitglied des zuständigen Senats. In diesem Fall sind die Vertretungsregelungen (Abschnitt E. V. des Geschäftsverteilungsplans) entsprechend anzuwenden.
VIII.

Auslegung der Geschäftsverteilung

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

Anhang zum Geschäftsverteilungsplan

Sitzungstage
 1. Senat
2. Senat

3. Senat

4. Senat

5. Senat

6. Senat

7. Senat

8. Senat

jeweils wahlweise
Montag bis Freitag
 9. Senat Montag
Mittwoch
11. Senat Montag
Donnerstag
12. Senat Dienstag
Donnerstag
14. Senat Dienstag
Freitag
17. Senat Dienstag
Donnerstag
18. Senat Mittwoch
Freitag
19. Senat Montag
Mittwoch
20. Senat Montag
Mittwoch
25. Senat Montag
Donnerstag
26. Senat Mittwoch
Freitag
28. Senat Montag
Mittwoch
29. Senat Mittwoch
Freitag
30. Senat Montag
Donnerstag
35. Senat wahlweise Montag bis Freitag
36. Senat Dienstag
Mittwoch

München, den 14. Dezember 2022

Das Präsidium des Bundespatentgerichts

Dr. Hock
Präsidentin

Eisenrauch
Richter

Dipl.-Phys. Dr. Forkel
Richter

Prof. Dr. Hacker
Vorsitzender Richter

Dr.-Ing. Höchst
Vorsitzender Richter

Dr. Maksymiw
Vorsitzender Richter
Dipl.-Ing. Matter
Richter
Dr. Mittenberger-Huber
Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Musiol
Vorsitzender Richter
Püschel
Richterin
Dr. Söchtig
Richter

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