“Besseren Schutz von Kleinanlegern beschlossen: Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 23. April den Entwurf der Bundesregierung für ein Kleinanlegerschutzgesetz (18/3994) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/4708) angenommen. Ziel des Gesetzes ist es, die Transparenz zu erhöhen, sodass die Anleger künftig über die Fälligkeit der Rückzahlung von bereits begebenen Vermögensanlagen informiert werden. Auch über die personellen Verflechtungen vor allem bei Emittenten verbundener Unternehmen soll besser informiert werden müssen. Anbieter einer Vermögensanlage werden verpflichtet, einen zum Anlagezeitpunkt gegebenenfalls durch Nachträge aktualisierten Prospekt jederzeit zugänglich zur Verfügung zu stellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird befugt, die Vermarktung oder den Vertrieb bestimmter, vor allem komplexer Produkte einzuschränken oder zu verbieten, um Anleger vor aggressiver Werbung sowie dem Vertrieb von schwer kontrollierbaren Produkten zu schützen. Der Finanzausschuss hat die Schwelle für die Prospektpflicht beim Crowdinvesting auf 2,5 Millionen Euro angehoben. Kapitalgesellschaften werden von der Einzelanlageschwelle von 10.000 Euro befreit. Bei sozialen Projekten wird die Schwelle für die Prospektpflicht auf 2,5 Millionen Euro angehoben und der Sollzinssatz gedeckelt. Der Vertrieb von prospektfreien Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen in Genossenschaften muss frei von Provisionen erfolgen. Aufgehoben wird die bisherige medienbezogene Werbebeschränkung für Vermögensanlagen. Die Kündigungsfrist einer Vermögensanlage wird von zwölf auf sechs Monate verkürzt. Bei Enthaltung der Linken fand ein Entschließungsantrag der Grünen (18/4712) keine Mehrheit. Die Fraktion war unter anderem für eine Standardisierung der Verkaufsprospekte hinsichtlich Form und Inhalt eingetreten. (vom/23.04.2015)”
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