Die BaFin wendet zum 1. Februar 2022 die deutsche Fassung der Leitlinien zur Meldung von gescheiterten Abwicklungen gemäß Artikel 7 der Zentralverwahrerverordnung (Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ) an, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlicht hat.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Zentralverwahrerverordnung etablieren Zentralverwahrer für jedes von ihnen betriebene Wertpapierliefer- und Abrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung.
Jeder Zentralverwahrer muss der zuständigen Behörde regelmäßig die Zahl der gescheiterten Abwicklungen und weitere relevante Informationen dazu melden. Inbegriffen sind auch die von ihm und seinen Teilnehmern vorgesehenen Maßnahmen, mit denen er die Abwicklungseffizienz verbessern will. Die zuständigen Behörden wiederum informieren die ESMA.
Ziel der ESMA-Leitlinien ist eine europaweit einheitliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Zentralverwahrerverordnung und der technischen Regulierungsstandards in Artikel 14 und 39 der dazugehörigen Delegierten Verordnung ((EU) 2018/1229). Diese Vorgaben regeln unter anderem den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden zu gescheiterten Abwicklungen und den Inhalt der Meldungen, die Zentralverwahrer einzureichen haben.
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