Als im Zuge der Finanzkrise heraus kam, wie die Banken ihre Kunden über den Tisch gezogen und ihnen hochriskante, nur im eigenen Provisionsinteresse liegende Zertifikate und geschlossene Beteiligungen angedreht hatten, gelobten sie vollmundig Besserung und wollten das Vertrauen der Kunden zurückgewinnen. Doch hat sich etwas geändert? Wie steht es um den Schadensersatz für falsch beratene Anleger?
Eine klare Sache
Die höchstrichterliche Rechtsprechung eröffnet Verbrauchern derzeit erfolgversprechende Möglichkeiten, ihre Banken auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn sie falsch beraten wurden – insbesondere, wenn ihnen von Seiten der Bank im Voraus nicht die Provision, das sogenannte Kickback, bei der Empfehlung einer Geldanlage offengelegt wurde. Vor allem bei der Vermittlung geschlossener Fonds strichen die Banken exorbitant hohe Provisionen ein, weshalb diese jahrelang den Kunden wie Sauerbier angeboten wurden, auch wenn sie wegen der unüberschaubaren Risiken gänzlich unpassend waren.
Damit liegt – meist neben weiteren – ein unstreitiger Beratungsfehler vor. Folglich haben die Verbraucher ausnahmsweise nicht das sonst in Anlegerprozessen bestehende Problem, im Detail beweisen zu müssen, über welche Risiken der Berater nicht aufgeklärt hat, um die Bank in die Haftung nehmen zu können.
Die Masche der Banken
Doch trotz ihrer Versicherung, aus den vor der Finanzkrise gemachten Fehlern gelernt zu haben und nun alles besser machen zu wollen, agieren die Banken in der altbekannten arroganten Weise: Sie bestreiten, die Anspruchsschreiben erhalten zu haben und vertrösten ihre Kunden monatelang, sich intensiv um die Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen. Im Anschluss behaupten sie in einem Standardschreiben, die Beratung sei korrekt gewesen und Ansprüche bestünden nicht. Dabei werden die Betroffenen von den Geldinstituten regelmäßig als erfahrene Kapitalanleger geschildert, die im Interesse einer höheren Rendite und der Erzielung von Steuervorteilen bereit waren, Risiken in Kauf zu nehmen. Weiter behaupten sie, die Kunden hätten gewusst, dass die Bank eine Vertriebsprovision erhält und bestreiten, dass die Kunden sich in Kenntnis der Interessenkollision der Bank gegen die Beteiligung entschieden hätten. Allein die Hamburger Sparkasse (Haspa), die sich vergleichsbereit zeigt, ist hier ein Ausnahme.
Gute Chancen für Anleger
Viele Verbraucher lassen sich von solchen Abwimmelschreiben ins Bockshorn jagen und verfolgen ihre Ansprüche nicht weiter. Sie scheuen vor der Nervenbelastung durch einen Prozess und den befürchteten hohen Anwalts- und Gerichtskosten zurück. Schließlich ist in den neueren Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme für derartige Streitigkeiten meist ausgeschlossen. Damit geht die Rechnung der Banken ein weiteres Mal auf. Sie müssen für ihre Beratungsfehler nicht einstehen – die Kunden bleiben auf ihrem Schaden sitzen.
Dabei zeigt die Erfahrung, dass die Prozesse weit überwiegend mit einem Vergleich zugunsten der Bankkunden enden. Macht das Gericht nämlich deutlich, dass die Chancen, den Prozess zu gewinnen, eher auf Seiten des Verbrauchers liegen, sind die Banken plötzlich vergleichsbereit. Um das Verfahren schnell abzuschließen und nicht noch den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten zu müssen, sind auch die Verbraucher bereit, Abstriche von den ihnen zustehenden Ansprüchen hinzunehmen. Auch insoweit geht also die Rechnung der Banken auf.
Können sich die Verbraucher dazu durchringen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, sollten sie dies nicht auf die lange Bank schieben, weil Verjährung droht.
Quelle VZ HH
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