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Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

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In den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts war der Begriff „Investment“ ein Reizwort

  • für Banken, die es als Zerstörung ihrer Beratung von Privatkunden nicht wollten
  • als Verselbständigung der bisher geleiteten Sparer, die mehr Ertrag wollten.

So neu waren die Entwicklungen im Rest der Welt gar nicht. Deutschland hatte diese im zweiten Weltkrieg jedoch „verschlafen“. Der Einstieg in die Investmentfonds signalisierte das Aufwachen.

Die Namen von US-Funds begeisterten anfangs die an das Sparbuch mit 3 – 4% p. a. Gewöhnten, allen voran der frühere Sozialarbeiter Bernie Cornfeld mit seiner Investment Overseas Services (IOS). Cornfeld brachte 1958 den Deutschen die Kapitalanlage in Aktien – mit weniger Risiken in Fonds. Verkaufsstrukturen entstanden, Verkäufer von Versicherungsgesellschaften und vermeintliche Berater von Banken umgeleitet. Das ging über 12 Jahre gut. Dann kam eine Wirtschaftskrise und die Aktienkurse fielen; der US-Dollar war vorher DM 4,25 wert und sank in Stufen auf DM 1,70. Amerikaner in Deutschland sahen das lockerer: The US-Dollar includes 100 Cents – nothing new with it.

Die IOS verschwand 1970 aus Gründen krimineller Machenschaften – die Fonds verloren an Wert, aber nicht deswegen. Als Sondervermögen waren sie nach wie vor Summe der Aktien im Fonds.

Doch das Image des großen Gewinns hatte seinen Glanz verloren. Banken griffen es Jahre später im eigenen Namen wieder auf, bis es erneut zum Rückgang der Aktienkurse kam. Diese mussten mit neuen Gesetzen erklärt werden. Über 45 Jahre wurden neue Gestaltungen gefunden, um über graue Strukturen hinweg blauäugigen Anlegern Erträge und Sicherheiten zu versprechen. Weltweit haben es Gesetzgeber immer wieder versucht, Irritationen zu „heilen“ und in Abständen von Jahren Gesetze erlassen, die Erfahrungen der Vorjahre verwerten wollten. Bedingt ist das immer gelungen. 2016 war es wieder soweit:

Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) hat den Bundesrat passiert.

Ab dem 01.01.2018 gelten die neuen Regeln für Fonds mit zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen. Wie sich Initiatoren und Anleger optimal auf die Neuregelungen vorbereiten, zeigt die umfassende Darstellung des neuen Besteuerungssystems. Dabei  werden die praktischen Auswirkungen auf Fonds- und Anlegerseite detailliert aufgezeigt.

Aus dem Inhalt von Publikationen:
❚ Dokumentation der Reform plus der wichtigen Gesetzesmaterialien
❚ Wichtige Übergangsregelungen und deren Auswirkungen
❚ Hinweise zur Umsetzung wichtiger EuGH-Urteile
❚ Hintergründe und Zweifelsfragen der Reform inklusive der dazu bestehenden Literaturmeinung
❚ Einschränkung von Finanzierungsgestaltungen: Cum-Cum-Geschäfte und Bondstripping.

Eine Reform mit weitreichenden Änderungen?

Das neue Investmentsteuerreformgesetz ist da. Mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist es mit Wirkung ab 27. Juli 2016 in Kraft getreten. Das neue Gesetz sieht u. a. ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem von Investmentfonds und deren Anleger vor. Mit dieser Reform fällt ein wesentlicher Aufgabenbereich der Fondsadministrationen am Luxemburger Standort weg. Welche Reaktionen und welcher Handlungsbedarf sind jetzt gefordert?

Mit der Reform der deutschen Investmentbesteuerung sollen EU-rechtliche Risiken ausgeräumt, Steuersparmodelle verhindert und Systemfehler des geltenden Rechts korrigiert werden. Es sollte ein reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds schaffen, das eine Verringerung der Komplexität und des administrativen Aufwandes ermöglicht.

Um Verwirrungen der Vergangenheit zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Vorgriff erreicht, dass unter dem Begriff „Fonds“ nicht beliebige Konstruktionen des Gesellschaftsrechts untergebracht werden. Kommanditgesellschaften sind Unternehmen und keine Fonds. Dieser Begriff ist dafür als unzulässig (= Irreführung) erklärt worden (vgl. Streicher, J.; 11.08.2016).

Das Transparenzprinzip mit Reporting Anforderungen wird für Publikumsfonds obsolet sein. Die folgenden vier Angaben werden für Anleger im Sondervermögen von Fonds relevant:

  • Höhe der Ausschüttungen
  • Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
  • Wert des Fondsanteils am Jahresende
  • handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds?

Anleger sollten diese Reduzierung begrüßen. Diese kann als Meilenstein der Fondsbesteuerung in Deutschland gewertet werden. Der Fondsbranche und ihrer Administrationen stehen neben den IT-Experten geänderte Zeiten bevor. Bis zur vorgegebenen Anwendung ab 2018 müssen alte Systeme auf die Anforderungen des neuen Gesetzes umgestellt sein. Damit verbunden sind:

  • Die Einführung eines „intransparenten“ Besteuerungssystem für Investmentfonds
  • Die (beschränkte) Körperschaftsteuerpflicht für Fonds in Deutschland
  • Die Beibehaltung eines (abgewandelten) transparenten Besteuerungssystems für Spezial-Investmentfonds.

Das neue Besteuerungssystem im Kurzüberblick auf Fondsebene:

Neben ausländischen Fonds werden inländische Fonds körperschaftsteuerpflichtig. In- und ausländische Publikums-Investmentfonds müssen die aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Beteiligungseinnahmen (Dividenden und Immobilienerträge) auf Fondsebene mit 15% besteuern. Andere Ertragsarten (Zinsen, Veräußerungsgewinne) bleiben auf Fondsebene steuerfrei. Die Steuer soll an der Quelle einbehalten und damit abgegolten sein, wenn eine Statusbescheinigung der Finanzbehörde vorliegt. Sonst sind 25 % Kapitalertragsteuer auf die inländischen Einnahmen des Fonds einzubehalten und abzuführen.

Auf Ebene des Anlegers sollen zukünftig die Ausschüttungen des Investmentfonds der Besteuerung unterworfen werden. Die Besteuerung einer Vorabpauschale ersetzt das System der ausschüttungsgleichen Erträge. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sollen durch sogenannte Teilfreistellungen Kapitalerträge aus Aktien-, Immobilien- und Mischfonds auf Anlegerebene teilweise steuerfrei gestellt werden.

Das neue Besteuerungssystem beginnt mit der Fiktion eines Geschäftsjahresendes zum 31.12.2017. Für diesen Stichtag sind letztmalig die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG sowie die täglichen Steuerkennzahlen zu ermitteln und zu veröffentlichen. Für Fonds mit abweichendem Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr auf den 31.12.2017 zu bilden. Die Veröffentlichungsfrist der Angaben nach § 5 verlängert sich für diese Fonds zum 31.12.2018 (vgl. Streicher, ebd.).

Zum 31.12.2017 wird ein Verkauf der Anteile fingiert, damit der Übergang zum neuen Besteuerungssystem gewährleistet ist. Für Privatanleger von bestandsgeschützten Anteilen (Kauf vor 1. Januar 2009) wurde ein Freibetrag von EUR 100.000 für Wertzuwächse eingeräumt, um weiterhin die steuerliche Freistellung dieser Gewinne zu gewährleisten.

Spezial-Investmentfonds:

Für Spezial-Investmentfonds wird das semi-transparente Besteuerungsverfahren fortgeführt. Der Kriterienkatalog des § 1 (1b) InvStG für die semi-transparente Besteuerung wurde nahezu übernommen. Die Erträge des Spezial-Investmentfonds sind in einem Verfahren gesondert festzustellen. Der Fonds hat vorgegebene Kennzahlen pro Bewertungsstichtag in absoluten Zahlen zu ermitteln und dem Anleger bekannt zu machen.

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