Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sollen künftig zentral von der BaFin beaufsichtigt werden. Die Übertragung der Aufsicht erfolgt durch die Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften in §§ 34 f und 34 h der Gewerbeordnung sowie der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
Die inhaltlichen Anforderungen bleiben weitgehend unverändert und werden in einen neuen Abschnitt 11 a des WpHG überführt. Für Finanzanlagendienstleister wird die Möglichkeit geschaffen, sich vertraglich gebundener Dienstleister zu bedienen.
Für Vertriebsgesellschaften, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder sich selbständiger Finanzdienstleister mit eigener Erlaubnis bedienen, gelten höhere gesetzliche Anforderungen bei der Erlaubnis und Organisationspflichten sowie eine grundsätzliche jährliche Prüfungspflicht. Die Prüfung der übrigen Finanzdienstleister wird künftig nicht mehr in festen Intervallen, sondern flexibel und risikoorientiert durchgeführt. Zudem ist vorgesehen, dass die BaFin verstärkt Prüfungen mit eigenem Personal durchführt.
Der Finanzausschuss des Bundestages wird zu dem Gesetzentwurf am 27.05.2020 eine Anhörung von Sachverständigen durchführen. Zu den eingeladenen Sachverständigen gehört auch RA Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Peter Mattil aus München, der auch eine schriftliche Stellungnahme abgeben wird.
Die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ist umstritten. Durch die Anhörung will der Gesetzgeber Betroffenen und Verbraucherschützern die Möglichkeit zur Diskussion eröffnen.
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