Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2024 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Beziehung zwischen Datenschutzvorschriften und Wettbewerbsrecht präzisieren soll. Das zentrale Anliegen des Entwurfs ist, Unternehmen die Möglichkeit zu nehmen, auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Konkurrenten vorzugehen, die möglicherweise gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen wie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen haben.
Klarstellung im Wettbewerbsrecht
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, rechtliche Klarheit zu schaffen: Während Unternehmen grundsätzlich das Recht haben, nach dem UWG gegen Konkurrenten vorzugehen, wenn sie ihnen Rechtsverstöße vorwerfen, ist es umstritten, ob Datenschutzverstöße ebenfalls darunter fallen. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher nicht entschieden und sie dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht nun eine Änderung des UWG vor, die explizit ausschließt, dass Datenschutzverstöße Grundlage für eine Mitbewerberklage nach diesem Gesetz sein können.
Gründe für die Neuregelung
Der Gesetzentwurf führt drei wesentliche Gründe für diese Klarstellung an:
Effektiver Rechtsschutz durch die DSGVO: Die DSGVO bietet selbst ausreichende und effektive Rechtsmittel, um Datenschutzverstöße zu ahnden. Eine zusätzliche Durchsetzung über das UWG ist daher nicht notwendig.
Schutz der informellen Selbstbestimmung: Das Datenschutzrecht ist primär darauf ausgerichtet, die informelle Selbstbestimmung der Bürger zu schützen und nicht den Wettbewerb zu regulieren.
Vermeidung missbräuchlicher Rechtsverfolgung: Besonders im Bereich des Datenschutzes besteht eine hohe Gefahr der missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Konkurrenten. Dies könnte zu einer Flut von Klagen führen, die primär strategische und nicht rechtliche Motive haben.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet, die dazu eine Stellungnahme abgeben kann. Im Anschluss daran werden sowohl der Gesetzentwurf als auch die Stellungnahme dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Die endgültige Entscheidung über die Gesetzesinitiative des Bundesrates liegt somit beim Bundestag.
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